Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 250 (NJ DDR 1959, S. 250); § 19 EheVO. Im Ehescheidungsverfahren hat die aus sachlichen Gründen ausgesprochene Zurückweisung der Berufung nicht ohne weiteres die Kostentragungspflicht des Berufungsklägers zur Folge. OG, Urt. vom 6. November 1958 - 1 ZzF 50/58. Die Parteien haben am 12. Juni 1944 durch Ferntrauung die Ehe geschlossen. Sie haben drei eheliche Kinder im Alter von 18, 10 und 8 Jahren. Der Kläger wohnt in Westberlin, die Verklagte in B., Kreis F./Oder, dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Parteien. Die Kinder befinden sich bei der Verklagten. Bis 1947 befand sich der Kläger in amerikanischer Gefangenschaft. Kurze Zeit nach seiner Rückkehr zu seiner Familie nahm er eine Arbeit als Bergmann auf. Vom Mai 1950 bis Dezember 1951 war er inhaftiert. Mitte Januar 1952 ging er nach Westberlin. In der ersten Zeit der Trennung bestand zwischen den Parteien eine lose Briefverbindung. In größeren Zeitabständen besuchte die Verklagte den Kläger. Seit Ende 1954 unterhält der Kläger intime Beziehungen zu einer Frau S. Mit dieser Frau lebt er seit 1955 zusammen. Mit ihr gemeinsam hat er in den letzten Jahren auch verschiedene Anschaffungen gemacht, insbesondere Möbel erworben. Den letzten ehelichen Verkehr hatten die Parteien im Jahre 1955. Die Verklagte arbeitet beim VEB (K) T. Sie verdient 280 DM netto monatlich. Der Kläger hat in Westberlin etwa das gleiche Einkommen. Der Sohn G. der Parteien ist Traktorißtenlehrling. Er erhält monatlich netto 93 DM. Der Kläger hat sich geweigert, die eheliche Gemeinschaft mit der Verklagten wieder aufzunehmen, da er seine Bindung zu Frau S. nicht lösen und auch nicht in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zurückkehren will. Er hafi deshalb beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden und das Sorgerecht über die drei Kinder der Verklagten zu übertragen. Die Verklagte hat die Abweisung der Klage und hilfst weise die Übertragung des Sorgerechts für die minderjährigen Kinder auf sich und die Verurteilung des Klägers zum Unterhalt für diese Kinder in Höhe von insgesamt 105 DM monatlich beantragt. Sie hat u. a. dazu ausgeführt, daß das Verhältnis zu Frau S. nicht ernst sei. Sie sei davon überzeugt, daß der Kläger auch mit Rücksicht auf die drei Kinder zu seiner Familie zurückkehren werde. Das Kreisgericht F./Oder hat mit Urteil vom 17. Mai 1957 die Ehe der Parteien geschieden. Das Sorgerecht hat es der Verklagten übertragen und den Kläger zur Unterhalts-Zahlung in der beantragten Höhe verurteilt. Die Gerichtskosten sind dem Kläger zu zwei Dritteln, der Verklagten zu einem Drittel auferlegt worden; die außergerichtlichen Kosten batte jede Partei selbst zu tragen. Das Kreisgericht hat dazu ausgeführt: Eine wirkliche Ehegemednschaft habe nur kurze Zeit bestanden. Aus dem Verhalten des Klägers sei auch deutlich zu erkennen, daß es ihm an ehelicher Gesinnung mangele. Sein Verhalten sei leichtfertig und müsse mißbilligt werden. Die Ehe sei jedoch völlig zerrüttet und habe ihren Sinn auch für die Kinder verloren. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt und die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage beantragt Sie hat ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und insbesondere vorgetragen, daß die Ehe der Parteien entgegen der Ansicht des Kreisgerichts noch nicht so tief zerrüttet sei, daß sie geschieden werden müsse. Die Aufrechterhaltung sei insbesondere auch im Interesse der Kinder geboten. Es müsse bezweifelt werden, daß den Kläger ein festes Verhältnis mit der Zeugin S. verbinde. Der Kläger hat die Zurückweisung der Berufung beantragt Bk hat dazu ausgeführt: Die zwischen den Parteien bestehende innere Entfremdung sei so groß, daß die Ehe objektiv zerrüttet sei. Er habe sich seit 1952 niemals ernstlich um die Zuweisung einer "Wohnung bemüht. Seit fast sechs Jahren habe er auch seine Kinder nicht mehr gesehen, so daß er auch keine Bindungen zu diesen mehr habe. Das Verhältnis zu Frau S. sei durchaus ernstlich, denn er werde diese B’rau heiraten, wenn die Ehe der Parteien geschieden würde. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Verklagten als unbegründet zurückgewiesen. Es hat festgestellt, daß die Parteien während ihrer Ehe nur drei Jahre zusammengelebt und sich inzwischen so entfremdet haben, daß mit der Wiederherstellung einer . wirklichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann. Zwischen dem Kläger und der Frau S. bestehe ein ernstliches Verhältnis. Auch das Wohl der Kinder schließe eine Scheidung der Ehe nicht aus, da diese auch für die Kinder sinnlos geworden sei. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Bezirksgericht der Verklagten auferlegt. Bis hat hierzu auf § 19 Abs. 1 Satz 2 EheVO verwiesen und ausgeführt, die Kosten müsse die Verklagte tragen, weil die Berufung erfolglos eingelegt worden sei. Gegen diese Kostenentscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des § 19 Abs. 1 ElheVO und der Richtlinie Nr. 10 des Plenums des Obersten Gerichts gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der erkennende Senat hat wiederholt, so insbesondere in seinem Urteil vom 22. März 1957 1 Zz 1/57 (NJ 1957 S. 315), grundsätzlich zu den Fragen der Kostenverteilung im Eheverfahren Stellung genommen. Er hat in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß auch die Kostenentscheidungen in Ehesachen eine mit unseren gesellschaftlichen Anschauungen übereinstimmende Würdigung der gesamten Umstände des Falles erfordern und daß die getroffene Entscheidung auch so begründet werden muß, daß die Parteien von ihrer Richtigkeit überzeugt werden. Darüber hinaus ist durch die Richtlinie Nr. 10 des Plenums des Obersten Gerichts klargestellt worden, daß nur dann, wenn eine sachliche. Entscheidung nach der EheVO nicht möglich war, wie z. B. im Falle der Rücknahme der Klage oder Berufung oder bei Abweisung der Klage oder Verwerfung der Berufung aus prozessualen Gründen, die Kostenentscheidung nach den entsprechenden Bestimmungen der ZPO ergehen muß. Sobald aber das Gericht in einer Ehesache sachlich entscheidet, kann die Kostenentscheidung nur aus § 19 EheVO entnommen werden. Es geht dann aber auch nicht an, daß das Gericht seine Entscheidung wohl mit § 19 EheVO begründet, sich dabei aber von Gesichtspunkten leiten läßt, die auf den Grundsätzen der Kostenregelung der ZPO beruhen und den Prinzipien unserer EheVO nicht gerecht werden. Däs hat das Bezirksgericht in seiner Kostenentscheidung getan. Es hat sie damit begründet, daß, da die Berufung von der Verklagten erfolglos eingelegt wurde, ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen seien. Diese Begründung läßt erkennen, daß sich das Gericht ausschließlich von dem Grundgedanken des § 97 Abs. 1 ZPO hat leiten lassen. Das widerspricht jedoch sowohl § 19 EheVO selbst als auch der Richtlinie Nr. 10 des Plenums des Obersten Gerichts. Die Auffassung, bei Zurückweisung einer Berufung seien unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 EheVO regelmäßig die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen, geht fehl, weil eine solche Handhabung des Gesetzes auf die Anwendung der Kostenbestimmungen der ZPO hinausläuft, was aber gerade durch § 19 EheVO verhindert werden sollte. Deshalb kann eine Zurückweisung der Berufung aus sachlichen Gründen nicht ohne weiteres die Kostentragungspflicht des Berufungsklägers zur Folge haben. Es muß vielmehr auch diese Entscheidung unter Würdigung der im Urteil getroffenen Feststellungen und der sonstigen Verhältnisse der Parteien ergehen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß die Richtlinie Nr. 10 darauf hinweist, daß die Kostenentscheidung nicht im Widerspruch zur Sachentscheidung stehen darf. Für die Kostenentscheidung ist nicht der Erfolg der 'Klage oder des Rechtsmittels, sondern der Inhalt der Sachentscheidung maßgeblich. Daraus ergibt sich gerade, daß auch im Falle einer Abweisung der Klage oder Zurückweisung der Berufung nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 EheVO von der Regel des Satzes 1 abgewichen werden kann, wenn also „unter Würdigung der im Urteil getroffenen Feststellungen und der sonstigen Verhältnisse der Parteien“ eine andere Entscheidung für erforderlich gehalten wird. Das kann nach dem in der Richtlinie angeführten Beispiel dann zutreffen, wenn die im Urteil getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Klage sinngemäß also auch die Berufung mutwillig oder leichtfertig erhoben worden ist. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein. Aus den Schriftsätzen der Verklagten im Berufungsverfahren ergibt sich, daß sie insbesondere deshalb Berufung eingelegt hat, weil sie die Ehe der Parteien im Interesse der vorhandenen Kinder aufrechterhalten wollte und weil sie immer noch damit rechnete, daß der Kläger sein Verhältnis zu Frau S. lösen und zu seiner 250;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 250 (NJ DDR 1959, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 250 (NJ DDR 1959, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Persönlichkeit des Beschuldigten ergeben, können sich Veränderungen im abschließenden Teil des Vernehnungsprotokolls erforderlich machen. Derartige spezifische Umstände sind. Der Beschuldigte ist nicht in der Lage, Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Zeitverhältnis im Vernehmungsunterbrechungen unter Angabe der Uhrzcit in das Protokoll an der Stelle aufgenommen werden, wo sie im Vernehmungsablauf eintrcten.

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