Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 248 (NJ DDR 1959, S. 248); erklärt, er erkenne an, daß das Kind Herbert R. von ihm stamme; er verpflichte sich, für dieses Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 50 DM zu zahlen. Daraufhin hat die Klägerin neben Scheidung der Ehe beantragt, den Verklagten zu verurteilen, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 50 DM zu zahlen. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19. Oktober 1957 hat das Kreisgericht S. diesem Anträge entsprechend erkannt. Nachdem es im Tatbestand festgestellt hat, daß aus der Ehe der Parteien zwar keine Kinder hervorgegangen seien, der Verklagte jedoch der Vater des noch als eheliches Kind aus erster Ehe der Klägerin geltenden Herbert R. sei, hat das Kreisgericht zur Begründung seiner Unterhaltsentscheidung lediglich ausgeführt, daß der Verklagte diese Vaterschaft nie bestritten habe und sie auch jetzt nicht bestreite. Die Höhe des Unterhalts, zu dessen Zahlung der Verklagte sich auch bereit erklärt habe, ergebe sich aus seinen Einkommensverhältnissen. Gegen dieses Urteil, und zwar nur soweit der Verklagte zur Unterhaltsleistung für das Kind Herbert R. verurteilt wurde, richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der mit der Verletzung der §§ 1593, 1601 BGB, §§ 139, 286 ZPO, § 9 EheVO und § 13 EheVerfO begründet ist. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht verletzt mit seiner Entscheidung in mehrfacher Hinsicht das Gesetz. Aus § 1601 BGB, der bestimmt, daß Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, ergibt sich die Unterhaltspflicht des Vaters seinem ehelichen Kinde gegenüber. Nach den vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen ist das Kind Herbert R. am 15. April 1956, also innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung der Ehe seiner Mutter mit dem Angestellten Gerhard R., geboren. Gemäß § 1593 BGB kann die Unehelichkeit eines Kindes, das innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren ist, nur geltend gemacht werden, wenn seine Ehelichkeit an-gef ochten ist oder der Anfechtungsberechtigte verstorben ist, ohne sein Anfechtungsrecht verloren zu haben. Die Anfechtung der Ehelichkeit hat bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der gegen das Kind zu richtenden Anfechtungsklage zu erfolgen (§ 1596 Abs. 1 BGB). Zwar hat nun der geschiedene Ehemann Gerhard R. am 10. Dezember 1956 die Anfechtungsklage erhoben; diese Klage wurde jedoch nicht durchgeführt, weil der Anfechtungskläger den von ihm erforderten Prozeßkostenvorschuß nicht einzahlte. Eine wirksame Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes Herbert R. ist damit unterblieben. Das Kind gilt daher, wie auch das Kreisgericht in dem Tatbestand seines Urteils zunächst richtig feststellt, nach § 1593 in Verbindung mit § 1591 Abs. 1 Satz 1 BGB als eheliches Kind des Angestellten Gerhard R. Daß es nicht etwa in Anwendung des § 1600 Abs. 1 BGB als eheliches Kind des Verklagten gelten kann, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß die Ehe der Parteien erst nach der Geburt des Kindes geschlossen wurde. Von dieser Sachlage ausgehend, hätte das Kreisgericht erkennen und die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß der von ihr gegenüber dem Verklagten auf Grund von § 9 EheVO geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Unterhalt für das Kind keinesfalls begründet war. Der Unterhaltsanspruch des Kindes kann sich nur gegen den ersten Ehegatten der Klägerin, den Angestellten Gerhard R., der als sein ehelicher Vater gilt, richten. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Verklagte im Scheidungsverfahren die Vaterschaft an dem Kinde „anerkannt“ und sich verpflichtet hat, für seinen Unterhalt aufzukommen. Abgesehen davon, daß das Anerkenntnis nicht in der dafür nach § 1718 BGB erforderlicher! Form abgegeben worden war, bietet das Gesetz nicht die Möglichkeit, daß ein Dritter die Vaterschaft an einem ehelichen oder als ehelich geltenden Kinde anerkennt. Geschieht dies dennoGh, so erzeugt eine solche „Anerkennung“ keinerlei Rechtswirkungen. Demzufolge ist auch die damit verbundene Unterhaltsverpflichtung des Verklagten gegenstandslos und bietet keinerlei Stütze für die vom Kreisgericht getroffene Unterhaltsregelung. Das Kind hat auch nicht etwa durch die Eheschließung des Verklagten mit seiner, des Kindes, Mutter auf Grund von §§ 1719, 1720 BGB die rechtliche Stel- lung eines ehelichen Kindes des Verklagten erlangt, da es, wie dargelegt, kein „uneheliches“ Kind ist, sondern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes des Gerhard R. hat. Wenn das Kreisgericht die in der Verhandlung vom 16. Oktober 1957 abgegebene Erklärung des Verklagten gleichwohl als rechtswirksam betrachtet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so hat es dabei weiter übersehen, daß im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens die Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes ebensowenig möglich ist wie die Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten. Aus § 9 EheVO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 EheVerfO ergibt sich vielmehr eindeutig, daß im Eheverfahren der Unterhalt ehelicher, keinesfalls aber der nicht aus der geschiedenen Ehe stammenden Kinder zu regeln ist. Das Kreisgericht durfte also schon aus diesem prozessualen Grunde im Scheidungsverfahren nicht über den Unterhalt des Kindes Herbert R. verhandeln und entscheiden. § 13 Abs. 1 EheVO. Wird im Scheidungsverfahren einem Ehegatten das Sorgerecht für ein Kleinkind übertragen, so muß, falls er für sich Unterhalt verlangt, neben anderem stets geprüft werden, ob oder gegebenenfalls auf wie lange Zeit er durch die erforderliche Betreuung des Kindes ganz oder teilweise daran gehindert wird, seinen Unterhalt aus eigenen Arbeitseinkünften oder aus sonstigen Mitteln zu bestreiten. OG, Urt. vom 8. September 1958 - 1 ZzF 40/58. Die Parteien waren Eheleute. Aus ihrer am 18. August 1956 geschlossenen Ehe ist das am 24. November 1956 geborene Kind R. hervorgegangen. Der Kläger ist Behördenangestellter mit einem monatlichen Nettoverdienst von 407 DM. Die Verklagte ist bis zu ihrer Verheiratung ebenfalls berufstätig gewesen. Mit Urteü vom 2. Dezember 1957 hat das Kreisgericht die Ehe der Parteien geschieden und der Verklagten das Sorgerecht für das Kind übertragen. Darüber hinaus hat es den Kläger verurteilt, an das Kind monatlich 50 DM und an die Verklagte für die Dauer von zwei Jahren monatlich 110 DM Unterhalt zu zahlen. Um die Verurteilung des Klägers zur Unterhaltsleistung an die Verklagte zu begründen, hat das Kredsgericht im wesentlichen ausgeführt, daß die Verklagte das erst ein Jahr alte Kind der Parteien zu versorgen habe und deshalb schwerlich einer beruflichen Arbeit nachgehen könne, zumal es noch immer an Unterbringungsplätzen für Kleinkinder fehle. Gegen dieses Urteil, jedoch nur hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterhaltsleistung an die Verklagte, hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt und beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Unterhaltsanspruch der Verklagten insoweit abzuweisen, als sie mehr als 90 DM monatliches Überbrückungsgeld für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft der Scheidung begehrt. Zur Begründung seines Antrags hat er unter anderem ausgeführt, daß die Verklagte vor der Eheschließung als Friseuse mit einem monatlichen Verdienst von etwa 260 DM gearbeitet habe. Sie sei gesund und arbeitsfähig; es könne ihr deshalb zugemutet werden, sich ihren Lebensunterhalt nach der Ehescheidung selbst zu verdienen. Daran hindere sie auch nicht die Sorge für das Kleinkind. Sie wohne nunmehr bei ihren Eltern, die das Kind R. und bereits seit etwa einem Jahr auch das Kind einer anderen Tochter betreuten. Dde Verklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweis en. Sie hat bestritten, daß das Kind der Parteien von ihren Eltern betreut werde. Auch das Kind ihrer Schwester befinde sich schon seit längerem wieder bei seiner Mutter; es habe sich nur besuchsweise bei seinen Großeltern aufgehalten. Im übrigen sei der Vater der Verklagten selbst berufstätig, und ihre Miutter wolle ebenfalls wieder berufstätig werden. Für sie selbst bestehe in dem kleinen, im Kriege sehr zerstörten Ort ihrem Wohnort und auch in dessen Umgebung keine Arbeitsmöglichkeit. Da sich in diesem Orte und auch in seiner weiteren Umgebung kein Kinderheim befinde und sie deshalb 'das Kind selbst betreuen müsse, könne sie wegen der langen Fahrzeiten auch nicht in Berlin ein Arbeitsverhäitnis aufnehmen. Schließlich sei sie auch nicht Friseuse. Sie habe wohl eine Friseurlehre begonnen, diese jedoch nach kurzer Zeit aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Anschließend habe sie als ungelernte Kraft gearbeitet. Das Bezirksgericht hat nach Verhandlung zur Sache mit Urteil vom 19. März 1958 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter anderem ausgeführt, daß es grundsätzlich j edier Mutter über- 248;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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