Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 242 (NJ DDR 1959, S. 242); Wie sollten die Konkurrenzbestimmungen in einem neuen StGB ausgestaltet sein? Von PETER PRZYBYLSK1, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Zerbst Im Zusammenhang mit der Schaffung eines neuen, sozialistischen Strafgesetzbuchs ergibt sich auch die Frage der Neuregelung der Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung. Sollen die Begriffe Tateinheit und Tatmehrheit1 sowie die sich nach geltendem Recht daran knüpfenden Rechtsfolgen de lege ferenda beibehalten werden? Oder sind Normen über die Strafenbildung beim Vorliegen mehrerer verschiedenartiger Straftaten bzw. bei gleichzeitiger Verletzung mehrerer Strafgesetze durch ein einheitliches verbrecherisches Handeln1 2 im neuzuschaffenden Strafrecht überflüssig? Auch in Zukunft wird man die Zusammensetzung und Bildung der Strafe in solchen Fällen nach bestimmten Regeln vornehmen müssen, die Bestandteil des allgemeinen Teils des Strafrechts bleiben sollten und deren Zweck in der Gewährleistung einer einheitlichen Strafzumessungspolitik besteht. Die Einführung neuer, sozialistischer Strafarten, insbesondere die der bedingten Verurteilung, schließt eine einfache Übernahme der geltenden Konkurrenzbestimmungen in ein neues Strafgesetzbuch aus3. Die vom bürgerlichen Staat übernommenen Konkurrenzbestimmungen des StGB sind rechtliche Konstruktionen, die einer materiellen, gesellschaftlichen Grundlage entbehren und daher auch den Erfordernissen einer sozialistischen Strafpraxis nicht voll entsprechen können. Der den Fall der sog. Tateinheit regelnde § 73 StGB beispielsweise zwingt dem Richter bei der Entscheidung der Frage, welches Gesetz vorrangig zur Anwendung zu kommen hat, in Form der Schwere der Strafe bzw. der Strafart ein eindeutig formales Kriterium auf, das im Einzelfall zu offensichtlichen Widersprüchen zwischen der die eigentliche Gesellschafts-' gefährlichkeit begründenden Seite der strafbaren Handlung einerseits und der Rechtsanwendung andererseits führen kann. Folgendes in der Praxis aufgetretene Beispiel belegt diese Feststellung: Der Besitzer eines Motorrades, der keine Kenntnisse zum Führen eines Motorrades hat und auch keine Fahrerlaubnis besitzt, unternimmt dennoch einige Fährten. Um sicherzugehen, bringt er zuvor an der Maschine ein gefälschtes polizeiliches Kennzeichen (Nummernschild) an. Obwohl hier der Gebrauch der gefälschten Urkunde keine selbständige Bedeutung besitzt und das Fahren ohne Fahrerlaubnis an seiner Handlung weit gesellschaftsgefährlicher ist, muß nach geltendem Recht die Bestrafung wegen Urkundenfälschung gern. § 267 StGB erfolgen, da der Strafrahmen des § 92 der StVZO weit geringer ist. Ähnliche Diskrepanzen ergeben sich oftmals, wenn umfangreiche Steuerhinterziehungen (§ 396 AbgO) mit relativ geringen Preisverstößen (§ 1 der PreisstrafrechtsVO) tateinheitlich Zusammentreffen. Das Kriterium für die vorrangige Anwendung eines Strafgesetzes im Falle mehrfacher Gesetzesverletzung durch ein einheitliches verbrecherisches Handeln müßte meiner Auffassung nach in Zukunft von der Gesell-schaftsgefährlichkeit her und damit materiell bestimmt werden. Das heißt, daß die Bestrafung im Falle der sog. Tateinheit nach demjenigen Gesetz zu erfolgen hätte, welches die im Vordergrund stehende und die konkrete Gesellschaftsgefährlichkeit ausmachende Seite der vom Täter begangenen Straftat umschreibt. Auch die Normen über die Bildung und Zusammensetzung der Strafen beim Vorliegen mehrerer selbständiger Straftaten werden sich von der bisherigen Regelung unterscheiden müssen. Bei den mit Freiheitsentziehung bedrohten Delikten wird entgegen der von Schmidt in NJ 1958 S. 631 geäußerten Auffassung die Bildung von Einzelstrafen sowie einer Gesamtstrafe weiterhin erforderlich sein. 1 Fortsetzungszusammenhang muß hier außer Betracht bleiben. 2 Zu diesem Begriff vgl. Lehrbuch des Strafrechts der DDR, Allgemeiner Teil, Berlin 1957, S. 625 ff. 3 vgl. Schmidt, Schaffung eines sozialistischen Strafrechts, NJ 1958 S. 630 ff. Dazu zwingt vor allem das Proportionalitätsprinzip, das trotz seines bürgerlichen Ursprungs in der DDR zu einem sozialistischen Strafprinzip geworden ist, welches besonders auch die Gesellschaftsgefährlichkeit einer Handlung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Subjekt betrachtet. Bei der Aburteilung von mehreren, insbesondere gegen verschiedene Objekte gerichteten Handlungen eines Angeklagten muß man nach wie vor von einer konkreten Analyse jeder einzelnen Straftat ausgehen. Erst daran kann sich die Festsetzung einer Strafe knüpfen, die in ihrem Ausmaß der Gesellschaftsgefährlichkeit und der moralisch-politischen Verwerflichkeit des begangenen konkreten Verbrechens entsprechen muß. Die Festsetzung einer Einheitsstrafe, die sich von vornherein auf alle zur Aburteilung stehenden Delikte bezieht, würde den unterschiedlichen Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der einzelnen Straftaten verwischen und den Richter zwingen, etwas im Zusammenhang zu sehen, was objektiv getrennt ist. Noch andere Gründe sprechen für die Aufrechterhaltung der Festsetzung von Einzelstrafen: diese Art der Strafenbildung läßt auch die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der einzelnen strafrechtlichen Objekte hervortreten. Sie läßt dem Straffälligen wie dem Außenstehenden klarwerden, daß Staatsverleumdung oder gar Hetze als schwerwiegender für unsere Gesellschaftsordnung einzuschätzen sind als beispielsweise ein kleiner Diebstahl. Die Aufrechterhaltung des Prinzips der Einzelstrafenbildung ist daher auch aus rechtspolitischen Gründen geboten. Auch die Einführung der neuen, sozialistischen Strafart der bedingten Verurteilung steht der Bildung von Einzelstrafen und mithin einer Gesamtstrafe nicht entgegen. Das Oberste Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 2 Zst III 19/58 (NJ 1958 S. 535) ausgesprochen, daß es mit dem Wesen und Zweck der bedingten Verurteilung unvereinbar ist, im Falle der Tatmehrheit gegen einen Rechtsbrecher bedingte und unbedingte Verurteilung zugleich anzuwenden. Welcher Art die Gesamtstrafe sein muß, hängt daher von der Gesamteinschätzung der Persönlichkeit sowie der strafbaren Handlungen des Angeklagten ab. Ungerechtfertigt ist das dem § 74 StGB zugrunde liegende Asperationsprinzip. Es führt dazu, daß der mehrfache Rechtsbrecher vom Ergebnis her gesehen bessergestellt wird als der einmalig Gestrauchelte. Im kapitalistischen Staat wurde die Einzelstrafe je nach dem Klasseninteresse der Bourgeoisie mehr oder weniger verschärft. Das Asperationsprinzip stößt in der DDR zu Recht auf das Unverständnis der werktätigen Menschen. Zu überlegen bleibt, ob in Zukunft als Tatmehrheit nur solche Fälle anzuerkennen sind, in denen tatsächlich verschiedene Objekte angegriffen werden. Erleichtert würde die Anwendung der neuen Konkur-renztoestimmungen ohnehin dadurch, daß man die speziellen Tatbestände vor allem unter dem Gesichtspunkt des Objekts systematisiert. Für die zukünftige Regelung der Tatmehrheit möchte ich folgenden Vorschlag unterbreiten und zugleich zur Diskussion stellen: 1. Bei der Aburteilung mehrerer selbständiger Straftaten eines Rechtsbrechers, die sämtlich mit Freiheitsentziehung bedroht sind, wird für jede Tat eine ihrem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit entsprechende Strafe festgesetzt. 2. Die Gesamtstrafe ergibt sich aus der Summe der Teilstrafen. 3. Die Teilstrafen dürfen nicht teils bedingt, teils unbedingt ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang muß kritisch festgestellt werden, daß das Lehrbuch des Strafrechts der DDR Allgemeiner Teil nicht ein kritisches Wort über die §§ 73 fl. StGB findet, sondern sich auf eine im wesentlichen abstrakte Beschreibung dieser Normen beschränkt. 242;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 242 (NJ DDR 1959, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 242 (NJ DDR 1959, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Feindlich-negative Einstellungen stellen - wie bereits im Abschnitt dargelegt wurde - mit ihrer Eigenschaft als Handlungstendenz die Bereitschaft der betreffenden Bürger zu einem feindlich-negativen Handeln dar.

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