Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 223 (NJ DDR 1959, S. 223); Gedanken zur Schaffung eines Richterwahlgesetzes Von GERHARD SCHREIER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz In den bisherigen Veröffentlichungen zur bevorstehenden Wahl der Richter der Kreis- und Bezirksgerichte durch die örtlichen Volksvertretungen wurden vorwiegend deren prinzipielle politische Bedeutung für die Entwicklung der Gerichte zu sozialistischen Staatsorganen1 und die unmittelbar mit der praktischen Vorbereitung der Richterwahl in den Kreisen und Bezirken zusammenhängenden Fragen behandelt2. Das entspricht dem wiederholt auch vom Minister der Justiz geäußerten Standpunkt, daß die Vorbereitung und Durchführung der Richterwahl keine Frage der Gesetzgebung und der Technik der Durchführung der Wahl ist, sondern eine politische Frage, deren Lösung in entscheidendem Maße von dem Tempo der weiteren Entwicklung der Gerichte abhängt. Es gilt, auch im Bereich der Justiz das Grundprinzip des Aufbaus und der Arbeitsweise aller Staatsorgane in der DDR, das Prinzip des demokratischen Zentralismus, stärker zu verwirklichen. Es müssen neue Formen der Einbeziehung der werktätigen Bevölkerung in die gerichtliche Tätigkeit und des Zusammenwirkens mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten als den obersten Organen der Staatsmacht in ihrem Zuständigkeitsbereich entwickelt werden. Nur so kann die bereits auf der 33. Tagung des Zentralkomitees der SED gestellte Forderung besser verwirklicht werden, „daß die Volksvertretungen und damit das Volk die Grundsätze der Rechtsprechung bestimmen“2. Die Richterwahlen, die ein bestimmtes Stadium dieses Umwandlungsprozesses in den Arbeitsmethoden der Gerichte voraussetzen, werden ihrerseits aktiv diese Entwicklung fördern und zu einer noch engeren Verbindung sowie zu einem noch besseren Zusammenwirken zwischen den Gerichten und den örtlichen Organen der Staatsmacht führen. Sie werden die Verantwortlichkeit der Richter gegenüber den Volksvertretungen erhöhen und dazu beitragen, daß die Erfahrungen der Gerichte stärker in die staatliche Leitungstätigkeit der örtlichen Organe einbezogen werden. Die Richterwahlen werden auch zur Folge haben, daß alle Richter der Kreis- und Bezirksgerichte die Beschlüsse der örtlichen Organe der Staatsmacht auswerten, um iiiit den Mitteln der gerichtlichen Tätigkeit stärker als bisher an der Lösung der Hauptaufgaben der örtlichen Organe mitzuwirken. Das wird zu einer erheblichen Verbesserung der gerichtlichen Tätigkeit, insbesondere der Rechtsprechung, führen und gewährleisten, daß die örtlichen Volksvertretungen und damit die werktätige Bevölkerung in stärkerem Maße auf die Grundsätze der Rechtsprechung einwirken als bisher. Darüber hinaus wird die Wahl der Richter das in den vergangenen Jahren ständig gewachsene Vertrauen der werktätigen Bevölkerung zu den Gerichten stärken und die Verantwortlichkeit der Richter vor dem Volk voll zum Ausdruck bringen. Im nachfolgenden sollen einige Fragen behandelt werden, die bei der Schaffung der für den Übergang zur Richterwahl erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen untersucht und gesetzlich geregelt werden ■ müssen4. Dabei soll von einigen rechtsvergleichenden Untersuchungen ausgegangen werden. * In den sozialistischen Ländern werden die Wahlen der Richter für die Kreisgerichte in zwei verschiedenen Grundformen durchgeführt. In der Sowjetunion und in den Volksdemokratien Albanien und Bulgarien werden die Richter und Schöffen der Kreisgerichte durch allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlen in ihr - r 1 Diskussionsbeitrag des Ministers der Justiz auf dem V. Parteitag, NJ 1958 S. 510; Benjamin, Gedanken zur Richterwahl, NJ 1958 S. 617; Benjamin, Die Aufgaben der örtlichen Reite bei der Vorbereitung der Richterwahlen, Demokratischer Aufbau 1958 S. 567; Streit, Einige Gedanken zur Richterwahl, NJ 1959 S. 37. 2 Winkler, Ein Kreisgerichtsdirektor bereitet sieh auf die Richterwahl vor, NJ 1958 S. 661; Brunner/Schlegel, Hiller, Kress, Wie bereite ich mich auf die Richterwahl vor?, NJ 1958 S. 733 ff. 3 Walter Ulbricht, Grundfragen der ökonomischen und politischen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1957, S. 116. 4 vgl. Plan für die Arbeit des Ministeriums der Justiz; bis 1965, NJ 1958 S. 551. Amt berufen; in der CSR und in Ungarn werden sie durch die örtlichen Volksvertretungen gewählt. Die Richter der Bezirksgerichte werden durch die Volksvertretungen der Bezirke gewählt. Die beiden Grundformen der Wahl der Richter der Kreisgerichte sollen durch die Darstellung der Richterwahl in der Sowjetunion und in der CSR erläutert werden. Durch Gesetz des Obersten Sowjets der UdSSR vom 11. Februar 19572 6 7 wurden die Unionsrepubliken nicht nur für zuständig erklärt, Zivilgesetzbücher, Strafgesetzbücher, Zivilprozeßordnungen und Strafprozeßordnungen herauszugeben, sondern sie wurden auch ermächtigt, Gerichtsverfassungsgesetze für die Gerichte der Unionsrepubliken zu erlassen. Entsprechend dem in diesem Gesetz enthaltenen Vorbehalt, daß in der Kompetenz der UdSSR allerdings die Festlegung der Grundsätze für die Gerichtsverfassungsgesetze, für das Straf-und Zivilverfahren sowie für die straf- und zivilrechtliche Gesetzgebung bleibt, wurden durch Gesetz des Obersten Sowjets der UdSSR vom 25. Dezember 1958 die „Grundsätze der Gesetzgebung über das Gerichtssystem der Union der SSR, der Unions- und autonomen Republiken“ bestätigt. Danach werden die Richter der Volksgerichte auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung von den Bürgern für fünf Jahre gewählt. Die Schöffen der Volksgerichte werden in Betriebs- und Einwohnerversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einzelheiten über die Wahl regeln besondere Wahlordnungen der jeweiligen Unionsrepubliken. Die Richter und Schöffen der Gerichte der autonomen Gebiete und regionalen Bezirke sowie der Gebiets-, Regions- und Stadtgerichte werden von den zuständigen Sowjets der Deputierten der Werktätigen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das gleiche gilt für die Richter und Schöffen der Obersten Gerichte der autonomen Republiken und der Unionsrepubliken sowie des Obersten Gerichts der UdSSR: diese werden durch die Obersten Sowjets gewählt, zum Richter und Schöffen kann jeder Bürger der UdSSR gewählt werden, der wahlberechtigt ist und am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Richter sind verpflichtet, vor ihren Wählern systematisch Rechenschaft über ihre Tätigkeit und die Arbeit des Gerichts abzulegen. Nur bei Vorliegen ganz bestimmter, im Gesetz beschriebener Voraussetzungen können die Richter und Schöffen abberufen werden. Das Abberufungs- und Disziplinarverfahren wird in besonderen gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Die Ende 1957 in der RSFSR durchgeführten Wahlen zu den Volksgerichten? und die zu Beginn des Jahres 1958 abgehaltenen Wahlen zu den Gebiets-, Regions- und Stadtgerichten sowie den Obersten Gerichten der autonomen Republiken waren bedeutende politische Ereignisse. Sie zeigten die feste Verbundenheit der sowjetischen Werktätigen mit den staatlichen Organen, die die Rechtsprechung ausüben. In der CSR wurde durch das Gesetz vom 4. Juli 1957 über die Wahlen der Richter und Volksrichter an den Volks- und Bezirksgerichten und über die Regelung einiger ihrer Verhältnisse8 die Wahl der Richter der Volks- und Bezirksgerichte eingeführt. Auf Antrag des betreffenden örtlichen Rates werden die Richter und Schöffen der Volksgerichte durch die Kreisnationalausschüsse (Kreistage) und die Richter und Schöffen der Bezirksgerichte durch die Bezirksnationalausschüsse (Bezirkstage) für drei Jahre gewählt. Als Richter oder Schöffe kann jeder Bürger der CSR gewählt werden, der der volksdemokratischen Ordnung ergeben und unbescholten ist, das aktive Wahlrecht besitzt, über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügt und am Wahltag 23 Jahre alt ist. Der Justizminister bestimmt die Zahl der Richter für die einzelnen Gerichte, deren Vorsitzende sowie Stellvertreter. Der Justizminister kann einen Richter eines Volks- oder Bezirksgerichts zur Verbesserung seiner Erfahrungen und Kenntnisse an ein 5 Nachrichten des Obersten Sowjets 1957, Nr. 4, Ziff. 63. 6 vgl. RID 1959 Sp. 75. 7 vgl. hierzu Ranke, Die Wahlen zu den Volksgerichten in der Sowjetunion, NJ 1958 S. 50. 8 Gesetzessammlung der CSR Nr. 20/57. 223;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung durchzuführende Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Sicherungs-, Kon-troll- und Betreuungsaufgaben zu gewährleisten, daß Verhaftete sicher verwahrt, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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