Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 218 (NJ DDR 1959, S. 218); Das Urteil ist außerdem insofern mangelhaft, als es auf die Frage nicht eingeht, ob ein eine Brücke und einen Posten Gardinen ausschließender Rücktritt der Klägerin zulässig war. Nach Auffassung des Senats ist ein Rücktritt hinsichtlich einzelner Sachen grundsätzlich zulässig. Aus § 1 AbzG kann nicht geschlossen werden, daß es darauf ankommt, ob die auf Abzahlung gekauften Sachen formell unter einen einzigen Vertrag fallen; denn das würde die Folge haben, daß die Rücktrittsbefugnis hinsichtlich einzelner Sachen dann einträte, wenn formell für sie verschiedene Verträge gegebenenfalls an verschiedenen Tagen abgeschlossen würden. Beim Abzahlungskauf verschiedener zu einer Sachgesamtheit zusammengehörender Sachen z. B. einer Schlafzimmereinrichtühg ist dagegen ein Rücktritt hinsichtlich einzelner Sachen nicht möglich, weil dann der Kauf materiell eine Einheit bildet, auch wenn formell mehrere Verträge abgeschlossen sind. Es muß bei einem Rücktritt hinsichtlich einzelner Kaufsachen aber im Urteil festgestellt werden, ob es sich um den Kauf von Einzelsachen oder von Sachgesamtheiten handelt. Da mindestens hinsichtlich der Höhe der von der Verklagten zu leistenden Vergütung für die Wertminderung der von ihr zurückgegebenen Sachen, aber auch hinsichtlich der Zulässigkeit des Teilrücktritts die Sache zur Endentscheidung noch nicht reif ist, war sie unter entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit § 14 OGStG an das Kreisgericht zurückzuverweisen. § 4 AbzG; VO der DWK über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 12. Mai 1948 (ZVOB1. S. 148); § 4 Abs. 6 der 6. DB hierzu vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 548) i. d. F. des § 1 der 24. DB hierzu vom 25. März 1954 (Gl. S. 357); §§ 284, 288 BGB. Bei Abzahlungskäufen tritt die Verfallklausel erst in Wirksamkeit, wenn mindestens zwei aufeinander- „ folgende Raten rückständig sind und der Rückstand mindestens ein Zehntel des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Vereinbarung weitergehender Verfallbefugnisse auch in allgemeinen Bedingungen ist rechtsunwirksam. Dagegen können Verzugszinsen schon bei Rückstand einer Rate verlangt werden, jedoch nur für die jeweils fälligen Beträge. Die Verzugszinsen betragen, auch wenn ein VEB Abzahlungsverkäufer ist, nur 4 v. H. Weder der Eintritt des Verzuges noch der der Verfallklausel stehen der Forderung des Kreditaufschlages, der einen Bestandteil des Kaufpreises bildet, entgegen; Kreditaufschlag und Verzugszinsen können also nebeneinander gefordert werden. OG, Urt. vom 12. Dezember 1958 2 Zz 45/58. Aus den Gründen: Dem Generalstaatsanwalt ist darin zuzustimmen, daß der Kreditaufschlag Bestandteil des Kaufpreises ist und nicht nur bis zum Eintritt des Verzuges, sondern auch weiterhin zu zahlen ist. Es trifft zu, daß dieser Aufschlag die Mehrkosten und die Mühewaltung, die durch die Krediteinräumung auch bei pünktlicher Zahlung für den Verkäufer entstehen, zu decken hat. Es muß in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß der Kreditaufschlag von 0,35 v. H. im Monat, also 4,2 v. H. im Jahr, als sehr niedrig anzusehen ist. Er bleibt wesentlich hinter den Unterschiedsbeträgen zurück, um die unter kapitalistischen Verhältnissen, so auch jetzt in Westdeutschland, die Preise bei Abzahlungsverkäufen die Barverkaufspreise zu übersteigen pflegen. Das ist ein Ergebnis, das nicht nur auf dem Wegfall spezifisch kapitalistischen Gewinnstrebens beruht, sondern auch darauf, daß sich infolge des Wegfalls der Massenarbeitslosigkeit das Risiko beim Abzahlungsverkauf wesentlich verringert hat. Sachlich ebenfalls zuzustimmen ist dem Generalstaatsanwalt darin, daß nach Eintritt des Verzuges Zinsen neben dem Kreditaufschlag zu zahlen sind, da bei Verzug das Risiko des Verkäufers und auch seine Aufwendungen er muß infolge verspäteten Geldeingangs möglicherweise selbst Kredit aufnehmen und hierfür Zinsen zahlen anwachsen. Als Verzug ist bereits die Verspätung einer Rate anzusehen (§ 284 Abs. 2 BGB). Zu verzinsen sind jedoch nur die jeweils fälligen Beträge. Der Verzug ist bei Abzahlungskauf zu unterscheiden von der Rechtslage, die den Verkäufer zur Forderung des gesamten Restkaufpreises (Verfallklausel) berechtigt (§ 4 Abs. 2 AbzG). Diese Befugnis tritt erst dann ein, wenn der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten im Rückstand ist und der Rückstand mindestens ein Zehntel des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die weitergehenden Bestimmungen des Abs. 5 Buchst, a der Teilzahlungsbedingungen der Klägerin, wonach die Fälligkeit des gesamten Restkaufpreises schon dann eintritt, wenn mehr als eine Rate des Kaufpreises rückständig ist (also nicht notwendig zwei aufeinanderfolgende Raten und ohne Rüdesicht auf das Verhältnis des rückständigen Betrages zum gesamten Kaufpreis), sind insoweit rechtsunwirksam. Dem Generalstaatsanwalt ist weiter darin zuzüstim-men, daß die Klägerin nicht berechtigt ist, 8 v. H. Zinsen zu fordern; denn die VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe, die das Kreisgericht angezogen hat, bezieht sich nicht .auf Verkäufe an den Letztverbraucher. Außerdem gehört die Klägerin die Konsumgenossenschaft , worauf der Generalstaatsanwalt ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, nicht zu den volkseigenen Betrieben. Es besteht auch keine andere Preisbestimmung, die im vorliegenden Fall eine Verzinsung von 8 v. H. rechtfertigt. Infolgedessen hat die Klägerin nur einen Anspruch auf die im § 288 BGB bestimmten Verzugszinsen, also 4 v. H. Wegen dieser Verletzung des materiellen Rechts, aber auch nur in ihrem Umfange, war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte unter entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit § 14 OGStG das Oberste Gericht selbst zu entscheiden, nämlich die Verzugszinsen von 8 v. H. auf 4 v. H. herabzusetzen. §§ 160 Abs. 2 Ziff. 1, 567, 571 ZPO. 1. Das Gericht, gegen dessen Entscheidung Beschwerde eingelegt wird, muß entweder dieser vollständig entsprechen oder sie innerhalb einer Woche dem Beschwerdegericht vorlegen. 2. Der im Prozeßvergleich vorbehaltene Widerruf ist mangels anderer Abrede wirksam, wenn er fristgemäß beim Prozeßgericht eingeht. 3. Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Vergleichswiderrufs sind im anhängigen Prozeß durch Urteil ;zu entscheiden. OG, Beschl. vom 27. November 1958 - 2 Wz 15/58. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht begründet seinen, den Antrag ajuf Fortsetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluß in der Hauptsache damit, daß der Vergleich nicht wirksam widerrufen sei, da der Widerruf nur gegenüber dem Gericht, nicht aber auch gegenüber dem Kläger erklärt worden sei. Ein in einem Vergleich vorbehaltener Widerruf müsse aber nach der bisherigen Rechtsprechung innerhalb der vereinbarten Frist dem Prozeßgegner erklärt werden. Wenn Abgabe einer Erklärung beim Gericht genügen solle, müsse das besonders vereinbart werden. Damit hat das Bezirksgericht den von ihm für aufgehoben erklärten Beschluß im Ergebnis mit veränderter Begründung aufrechterhalten; beide Beschlüsse bedeuten, daß der Widerruf unwirksam und der Vergleich infolgedessen aufrechterhalten geblieben sei und den Rechtsstreit beendigt habe. Infolgedessen hätte das Bezirksgericht, da es der Beschwerde tatsächlich nicht übrigens noch nicht einmal teilweise abgeholfen hatte, die Akten dem Obersten Gericht nunmehr sofort vorlegen müssen. Außerdem ist sein Rechtsstandpunkt unrichtig. Das Bezirksgericht hat es unterlassen, seine Behauptung über die bisherige Rechtsprechung zu belegen. Sie ist unrichtig. Das Oberste Gericht hat aus 218;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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