Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 216 (NJ DDR 1959, S. 216); Zivilrecht §§ 812, 817 BGB. Wird ein Vertrag unter der Bedingung abgeschlossen, daß der Beteiligte (z. B. Käufer von geschlagenem Holz) die erforderliche amtliche Genehmigung noch beibringt, und wird diese Genehmigung nicht erlangt, so liegt kein verbotener oder unsittlicher, sondern ein mangels Eintritts der Bedingung nicht zustande gekommener Vertrag vor. Die Verpflichtung zur Herausgabe des auf Grund des Vertrages Empfangenen wegen ungerechtfertigter Be-reicherung richtet sich nach § 812, nicht nach § 817 BGB. OG, Urt. vom 3. März 1958 - 2 Zz 103/57. Der Verklagte hat im November 1953 aus seinem Bauernwald dem Kläger 16 fm Eichenrundholz verkauft und dafür den vereinbarten Kaufpreis von 1850 DM erhalten. Vor der Abfuhr des Holzes durch den Kläger wurde es vom Forstwirtschaftsbetrieb sichergestellt und einem Sägewerk zugewiesen, weil der Kläger keine Bezugsberechtigung (Einkaufsscheine) für den Kauf des Holzes hatte. Der Kläger fordert den bezahlten Kaufpreis vom Verklagten zurück, da dieser mangels Gegenleistung hierzu verpflichtet sei. Nachdem der Verklagte während des Prozesses einen Betrag von 743,90 DM zurückerstattet hatte, der ihm unter Zugrundelegung der entsprechenden Güte-und Preisklasse für das dem Sägewerk zugewiesene Holz gezahlt worden war, hat der Kläger nunmehr den verbleibenden Unterschiedsbetrag verlangt und den Antrag gestellt, den Verklagten zur Zahlung von 1106,10 DM zu verurteilen. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und hierzu ausgeführt, daß ihn eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht treffe. Die ihm obliegende Leistung, dem Kläger das verkaufte Holz zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, sei nachträglich infolge eines Umstandes unmöglich geworden, den nicht er, sondern allein der Kläger zu vertreten habe. Der Kläger habe ihm zugesichert, die Bezugsberechtigung (Einkaufsscheine) zu beschaffen. Lediglich deshalb, weil der Kläger diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, sei das Holz vom Forstwirtschaftsbetrieb beschlagnahmt und einem anderen Käufer zugewiesen worden. Nach der Vorschrift des § 324 BGB behalte er bei dieser Sachlage den Anspruch auf die Gegenleistung. Sollte aber der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Bewirtschaftungsvorschriften) gern. § 134 BGB als nichtig angesehen werden, so stehe der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen, da die Gesetzesverletzung auch dem Kläger zur Last falle. Diesen Ausführungen hat der Kläger entgegengehalten, daß der Verklagte ihm das Holz angeboten und sich bei Abschluß des Kaufvertrages nicht vergewissert habe, ob die erforderliche Bezugsberechtigung vorhanden sei. Das Kredsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus: § 324 BGB könne nicht zur Anwendung kommen, da diese Bestimmung einen wirksamen Vertrag voraussetze. Der Kaufvertrag sei aber nicht wirksam, sondern wegen Verstoßes gegen wirtschaftsregelnde Bestimmungen gern. § 134 BGB nichtig. Ein Beredcheruragsanspruch stehe dem Kläger jedoch im Hinblick auf die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB nicht zu, da beide Parteien in erster Linie der Kläger bewußt gegen das Gesetz verstoßen hätten. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend wird in dem Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 817 BGB nicht gegeben sind. Diese Bestimmung kann nur bei gesetz- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften angewandt werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn in Kenntnis des Nichtvorliegens von erforderlichen Bezugsberechtigungen ein Kaufvertrag abgeschlossen wird und auch nicht beabsichtigt ist, diese bis zur Erfüllung des Vertrages zu beschaffen, also im Ergebnis ein gesetzwidriges Geschäft durchgeführt werden soll. Eine solche Annahme ist hier aber nicht gerechtfertigt. Nach den vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen ist es vielmehr so, daß der Kläger zwar bei Abschluß des Kaufvertrags nicht im Besitze von Holzeinkaufsscheinen war, .sich diese aber besorgen wollte. Daß ein gesetzwidriges Geschäft nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch daraus, daß vor Regelung der Einkaufsberechtigung die Abfuhr des Holzes weder erfolgte noch versucht wurde. Rechtlich gesehen stellt sich also die zwischen den Parteien getroffene Abrede in richtiger Auslegung der von ihnen abgegebenen Erklärungen (§ 133 BGB) als ein unter der Bedingung der Beschaffung der notwendigen Einkaufsscheine abgeschlossener Kaufvertrag dar. Vom Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung war das endgültige Entstehen der durch das vorgenommene Rechtsgeschäft beabsichtigten Rechte und Pflichten abhängig gemacht worden (§ 158 BGB). Da durch die zwischenzeitliche Verfügung des Forstwirtschaftsbetriebs über das verkaufte Holz die vereinbarte Bedingung nicht mehr eintreten kann, ist der Kaufvertrag unwirksam geworden. Die Rückgewähr der vom Kläger bereits erbrachten Leistung des Kaufpreises richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Das Urteil des Kreisgerichts war aus diesen Gründen wegen unrichtiger Anwendung des § 817 BGB aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat unter entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit § 14 OGStG in der Sache selbst zu entscheiden. Danach war der Verklagte zur Zahlung des noch verbleibenden Unterschiedsbetrags zu verurteilen. §§ 313, 321, 322, 287 ZPO; §§ 1, 2 AbzG; § 3 der Preisanordnung Nr. 845 AO über die Preisbildung für gebrauchte Konsumgüter vom 18. November 1957 (GBl. I S. 619). 1. Der Kassationsangriff kann sich auch dagegen richten, daß ein Sachantrag z. B. der Antrag auf Zinsen im Urteil übergangen ist. 2. Wird bei einem Abzahlungskauf das Rücktrittsrecht ausgeübt, so hat der Verkäufer nicht ein Recht auf die Summe von getrennt zu berechnenden Entschädigungen für Wertminderung und Gebrauch. In allen Fällen, in denen der Gebrauch oder die Benutzung auch bei sachgemäßem Verhalten zu einer Wertminderung führt, ist vielmehr nur die objektive Wertminderung zu ersetzen; diese allerdings auch dann, wenn sie den Vorteil, den der Benutzer von der Sache hatte, über- - steigt. OG, Urt. vom 9. Dezember 1958 2 Zz 46/58. Die Klägerin hat der Verklagten mit einem Teilzahlungsvertrag vom 28. November 1956 verschiedene Sachen zum Preis von insgesamt 859,05 DM verkauft, darunter eine Brücke zum Preise von 133,90 DM und Gardinen zum Preise von 63,25 DM. Da die Verklagte außer der Anzahlung von 40,05 DM nichts zahlte, nahm die Klägerin die verkauften Sachen, mit Ausnahme der erwähnten Brücke und der erwähnten Gardinen, also insgesamt Sachen im Preise von 661,90 DM zurück. Sie verkaufte sie für die Hälfte dieses Betrages also 330,95 DM. Von dem Gesamtkaufpreis nicht beglichen sind daher 488,05 DM. Dies hat das Kreisgericht als unbestritten festgestellt Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 488,05 DM nebst 4. v. H. Zinsen seit dem 25. November 1956 zu verurteilen. Die Verklagte hat einen Betrag von 227,15 DM anerkannt woraufhin Teilanerkenntnisurteil in dieser Höhe ergangen ist und im übrigen Klagabweisung beantragt. Die Verklagte hat ausgeführt, sie sei bereit, die Brüche und die Gardinen, die jedoch hochwasserbeschädigt seien, jederzeit zurückzugeben. Die Restklagforderung von 260,90 DM hat das Kreisgericht in dem dieser Forderung stattgebenden Urteil vom 28. November 1957 als Schadensersatzanspruch angesehen. Es hat ausgeführt, daß die Verklagte mit ihrem Einwand, die Brücke und Gardinen seien hochwasserbeschädigt, nicht gehört werden könne, abgesehen davon, daß dieser Schaden auf unsachgemäße Aufbewahrung zurückzuführen sei. Es legt weiter dar, die Klägerin sei berechtigt, entweder vom Kaufvertrag zurückzutreten oder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, also den Kaufpreis zu fordern. Es bestünden keine Bedenken, die Verklagte zur Zahlung des Kaufpreises für die Brücke und Gardinen zu verurteilen. Soweit die Klagforderung hierüber hinausgehe, müsse die Verklagte für Vorsatz und Fahrlässigkeit haften. Darin, 216;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 216 (NJ DDR 1959, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 216 (NJ DDR 1959, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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