Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 215 (NJ DDR 1959, S. 215); der Jugendliche Gangster- und andere Schundfilme besucht hat, sei völlig außer acht zu lassen. Wie das Stadtgericht wohl zutreffend festgestellt hat, war dieses Verhalten mit eine Ursache für die rowdyhafte Beleidigung gegenüber dem Mädchen; sie stand also mit dieser Tat in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Es wäre folglich zu prüfen gewesen, ob diese Tatsache nicht dort bei der Beleidigung und nicht bei dem Währungsdelikt als ein die Gesellschaftsgefährlichkeit und damit die Strafbarkeit bestimmender Umstand hätte bewertet werden können. Dadurch wäre m. E. der Charakter der Straftat in seinem richtigen Zusammenhang zutreffender eingeschätzt worden. Kommt ein Justizorgan zu dem Ergebnis, daß ein in das Verfahren einbezogener Verstoß gegen den innerdeutschen Zahlungsverkehr (oder ein anderer Gesetzesverstoß) keinen kriminellen Charakter trägt und deshalb die dafür zu erwartende Strafe neben einer anderen nicht ins Gewicht fällt, dann ist das Verfahren hinsichtlich dieser Tat ordnungsgemäß nach den Vorschriften der StPO (§ 165 Abs. 3 bzw. § 226 in Verbindung mit § 165 Abs. 3) einzustellen, nicht aber wie es mitunter vorkommt stillschweigend einschlafen zu lassen. Das Stadtgericht hätte also bei einer anderen sachlichen Einschätzung gern. §§ 226 Abs. 4, 165 Abs. 3, 295 StPO bezüglich des Verstoßes gegen den innerdeutschen Zahlungsverkehrs einstellen können; eine Bestrafung nach §§ 20 ff. WStVO wäre damit jedoch nicht ausgeschlossen. Dr. Erich Buchholz, beauftr. Dozent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin §§ 396 AbgO; §§ 1, 2 SV-StrafVO; § 29 StEG; §§ 266, 40 StGB; § 15 StÄVO vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 889). 1. Steuervergehen sind grundsätzlich nach den Straf-vorschriften der Abgabenordnung zu bestrafen (§ 15 StÄVO). Eine Steuerhinterziehung kann daher, ungeachtet ihres Umfangs, weder allein noch neben einer Verurteilung aus § 396 AbgO als Betrug zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums bestraft werden. 2. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verkürzung von SV-Pflichtbeiträgen erfüllt den Tatbestand des § 1 SV-StrafVO, der gegenüber § 266 StGB Spezialvorschrift ist. Eine Bestrafung kann daher nur nach § 1 SV-StrafVO erfolgen. 3. Im Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung beschlagnahmte Gelder können nicht nach § 40 StGB eingezogen werden. BG Dresden, Urt. vom 10. Januar 1958 2 b NDs '314/57. Der Angeklagte wird als Inhaber einer Rundfunkrepa-raturwerkStatt nach dem Gesetz über die Steuer des Handwerks besteuert. In seiner Werkstatt beschäftigte er seinen Bruder und seinen Sohn. Am Tage der Geldumtauschaktion hatte er 100 000 DM Bargeld in seiner Wohnung. Da er dieses Geld nicht allein in vollem Umfang zur Umtauschstelle bringen wollte, schloß er mit einem Versicherungsagenten Sparrentenverträge ab. Die Ermittlungen der Steuerfahndung über die Herkunft dieser Beträge ergaben folgendes: 38 000 DM dieses Geldes stammte aus einer Schenkung des Vaters seiner Frau an ihn. 19 000 DM Uberstundengelder hatte der Angeklagte nicht an seinen Bruder, 20 000 DM nicht an seinen Sohn ausgezahlt. Die Differenz von diesen ingesamt 77 000 DM bis 100 000 DM ergibt sich aus vom Angeklagten selbst geleisteten Überstunden. Der Angeklagte hatte es vorsätzlich unterlassen, Schenkungssteuer- und Vermögenssteuererklärungen abzugeben und die auf die durch die Beschäftigten geleisteten Überstunden entfallenden - Handwerkssteuerzuschläge, Lohnsteuern und SV-Pflichtbeiträge zu erklären und zu entrichten. Er hat dadurch fortgesetzt handelnd in der Zeit von 1952 bis 1957 an Steueransprüchen hinterzogen: Vermögenssteuer Schenkungssteuer Handwerkssteuer Lohnsteuer SV-Pflichtbeiträge 5 805 DM 7 770 DM 5 303,85 DM 8 698,60 DM 8 156,65 DM insgesamt also 35 743,09 DM Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte durch das Kreisgericht Z. wegen Betrugs zum Schaden des Volkseigentums, Steuerhinterziehung und Untreue zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und 25 000 DM Geldstrafe verurteilt. Gern. § 40 StGB wurde der Rest der beschlagnahmten Summe bis zur Höhe von 78 000 DM nach Abzug der Steuerschulden eingezogen. Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte Berufung und der Staatsanwalt Protest ein. Die Rechtsmittel rügten unrichtige Gesetzesanwendung und die Einziehung eines Teils der beschlagnahmten Gelder gern. § 40 StGB. Das Bezirksgericht hat das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Aus den Gründen: Zur rechtlichen Würdigung ist 'festzustellen, daß das Kreisgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß außer einer strafbaren Handlung nach § 396 AbgO noch die Tatbestände des Betrugs und der Untreue verletzt worden wären. Gern. § 15 der VO zur Änderung der Besteuerung und zur Senkung des Einkommensteuertarif es Steueränderungsverordnung StÄVO vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 889) sind u. a. vorsätzliche oder fahrlässige Abgaben Verkürzungen grundsätzlich nach den Strafvorschriften der Abgabenordnung zu bestrafen. Der Angeklagte, der bewußt seinen Steuerverpflichtungen nicht nachkam, ist demnach wegen dieser Handlung lediglich nach § 396 AbgO zur Verantwortung zu ziehen. Diese Auffassung des Senats wird gestützt durch die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 1. September 1953 3 Ust II 216/53 (NJ 1953 S. 688), in der die Anwendung des § 1 WStVO neben § 396 AbgO abgelehnt wird mit der Begründung, daß strafbare Steuerverkürzungen grundsätzlich nach § 396 AbgO zu beurteilen sind, wie dies auch ausdrücklich im § 15 StÄVO festgelegt wurde. Daraus ist zu schließen, daß auch eine Verurteilung wegen Betrugs infolge des Steuervergehens, das eben nach § 396 AbgO strafrechtlich zu beurteilen ist, nicht in Frage kommen kann. Auch eine Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB ist nicht gerechtfertigt. In seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1955 - 3 Ust II 89/55 (NJ 1955 S. 762), in der das Oberste Gericht ebenfalls auf § 15 StÄVO verweist, wonach die Nichtabführung von Lohnsteuer nach den Bestimmungen der AbgO und nicht als Untreue strafbar ist, weist es auch darauf hin, daß §§ 1, 2 SV-StrafVO vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 934) Spezialbestimmungen enthalten. Bei Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen sind diese und nicht die Vorschriften über Untreue anzuwenden, Das hat das Kreisgericht nicht beachtet, deshalb kam es fehlerhaft zu einer Verurteilung nach § 266 StGB wegen der nicht abgeführten SV-Beiträge. Die Handlung mußte vielmehr nach §§ 1, 2 SV-StrafVO, die gegenüber § 266 StGB Spezialvorschriften darstellen, beurteilt werden. Eine Verurteilung des Angeklagten nach § 396 AbgO war nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt gerechtfertigt. Auch lagen die zur Bestrafung erforderlichen rechtskräftigen Steuerbescheide vor. Bei der Bildung der Strafe, die das Kreisgericht dafür und wegen Verletzung der SV-StrafVO vorzunehmen hat, ist zu beachten, daß gern. § 396 AbgO eine Geldstrafe zwingend vorgeschrieben ist. Die vom Kreisgericht ausgeworfene Geldstrafe in Höhe von 25 000 DM erscheint dem Senat unter Berücksichtigung des erheblichen Ausmaßes des Steuerverbrechens des Angeklagten zu gering bemessen. Das Kreisgericht wird deshalb in der erneuten Hauptverhandlung nochmals prüfen müssen, ob der Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der Handlungen des Angeklagten nicht eine höhere Geldstrafe erfordert. Das Kreisgericht hat aber auch zu Unrecht beschlagnahmte Gelder eingezogen und dies auf'§ 40 StGB gestützt. Eine Einziehung ist in diesem Fall weder nach § 401 AbgO noch nach § 40 StGB möglich. In letztgenannter Vorschrift muß es sich bei den Gegenständen, die eingezogen werden können, um solche handeln, die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht wurden oder zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind. Das liegt nicht vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte weiterhin Steuerschuldner bleibt und seinen steuerlichen Verpflichtungen noch nachkommen muß. Bei einer Freigabe der beschlagnahmten Gelder kann sofort die Steuerpfändung wirksam werden. (Mitgeteilt von Oberreferent Lothar Krause, Rat des Bezirks Dresden) 215;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 215 (NJ DDR 1959, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 215 (NJ DDR 1959, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, alle Versuche der Inszenierung von Widerstands-handlungen die Untersucnungshsftvozu gsmsSnahnen, der gewaltsamen Durchsetzung von Dntwe der UntersuchungsHaftanstalt und der waitsamen Ausreise ins kapitalistische zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit denen zu sehen, die generell an die Angehörigen der Linie gestellt werden, die zur Sicherung von Vorführungen zu gerichtlichen Hauptverhandlungen eingesetzt werden.

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