Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 212 (NJ DDR 1959, S. 212); Bekämpfung der Jugendkriminalität benötigen, in schwebende Verfahren aber nicht einbeziehen können. Die Vorbesprechungen in der von den Autoren geschilderten Form tragen auch trotz der gegenteiligen Behauptung die Gefahr der vorweggenommenen Urteilsberatung in sich, und es besteht die Möglichkeit da ja die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind , auf Grund einer vorgefaßten Meinung zu falschen Schlußfolgerungen zu kommen. Die Praxis, daß auf Grund der Vorbesprechung bereits ein Platz in einem Jugendwerkhof durch die Lenkungsstelle für Heimeinweisungen bereitgestellt wird, ist abwegig, es sei denn, daß unabhängig vom Strafverfahren eine andere rechtliche Grundlage als das zu erwartende Urteil (freiwilliger Erziehungsvertrag usw.) vorliegt. RUTH FIEDLER, Jugendstaatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Leipzig (Stadt) Unter welchen Voraussetzungen kann bei Zwangsversteigerungen von Grundstücken das Verfahren von Amts wegen auch dann eingestellt werden, wenn es sich um volkseigene Forderungen handelt? In Verfahren zur Zwangsversteigerung von Grundstücken hat das Kreisgericht nach § 6 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 302) von Amts wegen zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine einstweilige Einstellung des Verfahrens rechtfertigen. Es ist an die Fälle gedacht, in denen der Grundstückseigentümer ohne seine Schuld die fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen, dem Gläubiger aber zugemutet werden kann, mit seiner Forderung ratenweise befriedigt zu werden. Man begegnet gelegentlich Zweifeln, ob die VO vom 26. Mai 1933 auch anzuwenden ist, wenn die Zwangsvollstreckung-wegen einer Forderung beantragt wird, die einem volkseigenen Kreditinstitut oder der staatlichen Finanzverwaltung (Steuern) zusteht. Es kann davon ausgegangen werden, daß sowohl die Kreditinstitute als auch die Finanzbehörden als Organe unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates Zwangsmaßnahmen erst ergreifen, wenn alle anderen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu keinem Erfolg geführt haben. Aber auch für sie gilt es, die Pläne einzuhalten und die staatlichen Mittel verantwortungsbewußt zu verwalten. Die Beitreibung fälliger Beträge ist daher eine wichtige Aufgabe. Wo sie nachlässig gehandhabt wird, gefährdet man den Staatshaushaltsplan. Es kann daher keinen Zweifel geben, daß auch die durch die gerichtlichen Vollstreckungsorgane bewirkten Vollstreckungsakte große Bedeutung haben. Wie steht es bei staatlichen Forderungen mit der Gewährung von Vollstreckungsschutz durch die Gerichte? Ich bin der Ansicht, daß in Vollstreckungsverfahren, die von den Steuerbehörden beantragt werden, den Gerichten die Entscheidung darüber nicht zusteht. Die gerichtliche Zuständigkeit zu bejahen, käme einer Einflußnahme auf die vollziehend-verfügende Tätigkeit der Verwaltungsorgane gleich. § 9 GVG schließt hierfür den Rechtsweg aus. In Vollstreckungsverfahren, die auf Antrag eines staatlichen Organs als Gläubiger erfolgen, sind daher Erörterungen und einstweilige Einstellungen nach der bezeichneten Verordnung nicht statthaft. Die Schuldner sind deshalb an den Gläubiger zu verweisen. Der Fortgang des Verfahrens wird dadurch nicht gehemmt. Anders liegen die Verhältnisse, wenn ein staatliches Kreditinstitut die Zwangsvollstreckung betreibt. In diesem Falle obliegen ihm keine verfügend-voll-ziehenden Aufgaben. Es handelt nicht in Ausübung staatlicher Funktionen, wie dies bei der Erhebung von Steuern, staatlichen Abgaben usw. der Fall ist. Die Forderung des Kreditinstituts wird meistens auf einem Vertrag mit dem Schuldner beruhen. Die Kreditinstitute können deshalb gegenüber anderen Gläubigern keine Ausnahmestellung einnehmen. Es ist aber selbstverständlich, daß ihre Forderungen besondere Aufmerksamkeit verdienen. Sie sind ebenfalls in die Planung einbezogen, und ihre Forderungen genießen einen gesetzlichen Vorrang. Es ist deshalb unerläßlich, bei der Anwendung der VO vom 26. Mai 1933 die Belange des Kreditinstituts maßgeblich zu berücksichtigen. Eine von der Stellungnahme des Kreditinstituts abweichende Entscheidung des Sekretärs oder des Vollstreckungsgerichts wird die Ausnahme sein ■ müssen und besonders sorgfältiger und verantwortungsbewußter Erwägungen bedürfen. HEINRICH GRABOW, Sekretär des Kreisgerichts Glauchau Sind die Kosten für den Sühneversuch in Zivilsachen nach § 91 ZPO erstattungsfähige Prozeßkosten? Das Inkrafttreten der neuen Schiedsmannsordnung vom 22. September 1958 (GBl. I S. 690) brachte die Erweiterung des Aufgabengebietes des Schiedsmannes auf Zivilsachen mit einem Streitwert bis zu 100 DM. In Strafsachen ist gern. § 246 Abs. 2 StPO die Tätigkeit der Sühnestelle Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Privatklage. Deshalb ist es verständlich, daß die Schiedsmannskosten dort notwendige Verfahrensauslagen darstellen und vom Beschuldigten bei seiner Verurteilung dem Privatkläger zu erstatten sind. Wie ist aber bei den Schiedsmannskosten in Zivilsachen zu verfahren? Ein Zivilprozeß gab Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Wegen rückständiger Miete hatte ein Vermieter Streit mit einem Mieter. Er stellte beim zuständigen Schiedsmann Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs. In der Verhandlung konnte der Schiedsmann keine Einigung erzielen. Folge war, daß nunmehr eine Klage erhoben wurde. Außer der Zahlung der restlichen Miete verlangte der Kläger die Erstattung der Auslagen für den Sühneversuch. Nach unserer Auffassung sind die Auslagen erstattungsfähige Verfahrenskosten im Zivilprozeß vor dem Kreisgericht. Mit der Schiedsmannsordnung wurde durch die Erweiterung des Aufgabengebietes auf Zivilsachen ein neuer Weg in unserer sozialistischen Rechtsentwicklung beschritten, der den Interessen der Werktätigen entspricht. Die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung wurden erweitert entsprechend der Entwicklung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse. Die Aufgabe unserer Gerichte muß nun darin bestehen, dem Neuen zum Durchbruch zu verhelfen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Sühneversuch in Zivilsachen freiwillig und keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Zivilklage ist. Mit dem Wortlaut des § 91 ZPO gesprocheh ist er als „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig“ anzusehen. Eine formale Betrachtung der Freiwilligkeit des Sühneversuchs in Zivilsachen würde dazu führen, daß die Verklagten im Zivilprozeß, wie das bereits geschehen ist, den Standpunkt vertreten, das Risiko für die Auslagen beim Schiedsmann habe in Zivilsachen immer der Antragsteller zu tragen, denn eine notwendige Tätigkeit des Schiedsmanns sei nicht vorgeschrieben, so daß der Gegenpartei derartige Kosten nicht zugemutet werden können. Würde man dieser Auffassung folgen, so hieße das, in Zivilsachen niemals den Schiedsmann in Anspruch zu nehmen, weil auch im Fall des Obsiegens der Antragsteller die Auslagen nicht erstattet erhalten würde. Ein solches Ergebnis kann aber nicht befriedigen. Daher ist es erforderlich, daß die Kosten für die Durchführung des Sühneversuchs in Zivilsachen erstattungsfähige Prozeßkosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO sind, weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. RUDOLF WINKLER, Direktor des Kreisgerichts Auerbach (Vogtl.) Neuerscheinungen im VEB Deutscher Zentralverlag Entscheidungen des Obersten Gerichts in Zivilsachen Bd. 5 Heft 2 162 S. 2,40 DM Bd. 6 Heft 1 144 S. 3,20 DM Beide Bände enthalten wichtige Entscheidungen aus der Zeit vom Juni 1956 bis zum März 1958. 212;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 212 (NJ DDR 1959, S. 212) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 212 (NJ DDR 1959, S. 212)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit vor und nach jeder Belegung gründlich zu kontrollieren. Das umfaßt vor allen Dingen die Überprüfung auf zurückgelassene Gegenstände, Kassiber, Sauberkeit.

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