Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 212 (NJ DDR 1959, S. 212); Bekämpfung der Jugendkriminalität benötigen, in schwebende Verfahren aber nicht einbeziehen können. Die Vorbesprechungen in der von den Autoren geschilderten Form tragen auch trotz der gegenteiligen Behauptung die Gefahr der vorweggenommenen Urteilsberatung in sich, und es besteht die Möglichkeit da ja die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind , auf Grund einer vorgefaßten Meinung zu falschen Schlußfolgerungen zu kommen. Die Praxis, daß auf Grund der Vorbesprechung bereits ein Platz in einem Jugendwerkhof durch die Lenkungsstelle für Heimeinweisungen bereitgestellt wird, ist abwegig, es sei denn, daß unabhängig vom Strafverfahren eine andere rechtliche Grundlage als das zu erwartende Urteil (freiwilliger Erziehungsvertrag usw.) vorliegt. RUTH FIEDLER, Jugendstaatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Leipzig (Stadt) Unter welchen Voraussetzungen kann bei Zwangsversteigerungen von Grundstücken das Verfahren von Amts wegen auch dann eingestellt werden, wenn es sich um volkseigene Forderungen handelt? In Verfahren zur Zwangsversteigerung von Grundstücken hat das Kreisgericht nach § 6 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 302) von Amts wegen zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine einstweilige Einstellung des Verfahrens rechtfertigen. Es ist an die Fälle gedacht, in denen der Grundstückseigentümer ohne seine Schuld die fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen, dem Gläubiger aber zugemutet werden kann, mit seiner Forderung ratenweise befriedigt zu werden. Man begegnet gelegentlich Zweifeln, ob die VO vom 26. Mai 1933 auch anzuwenden ist, wenn die Zwangsvollstreckung-wegen einer Forderung beantragt wird, die einem volkseigenen Kreditinstitut oder der staatlichen Finanzverwaltung (Steuern) zusteht. Es kann davon ausgegangen werden, daß sowohl die Kreditinstitute als auch die Finanzbehörden als Organe unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates Zwangsmaßnahmen erst ergreifen, wenn alle anderen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu keinem Erfolg geführt haben. Aber auch für sie gilt es, die Pläne einzuhalten und die staatlichen Mittel verantwortungsbewußt zu verwalten. Die Beitreibung fälliger Beträge ist daher eine wichtige Aufgabe. Wo sie nachlässig gehandhabt wird, gefährdet man den Staatshaushaltsplan. Es kann daher keinen Zweifel geben, daß auch die durch die gerichtlichen Vollstreckungsorgane bewirkten Vollstreckungsakte große Bedeutung haben. Wie steht es bei staatlichen Forderungen mit der Gewährung von Vollstreckungsschutz durch die Gerichte? Ich bin der Ansicht, daß in Vollstreckungsverfahren, die von den Steuerbehörden beantragt werden, den Gerichten die Entscheidung darüber nicht zusteht. Die gerichtliche Zuständigkeit zu bejahen, käme einer Einflußnahme auf die vollziehend-verfügende Tätigkeit der Verwaltungsorgane gleich. § 9 GVG schließt hierfür den Rechtsweg aus. In Vollstreckungsverfahren, die auf Antrag eines staatlichen Organs als Gläubiger erfolgen, sind daher Erörterungen und einstweilige Einstellungen nach der bezeichneten Verordnung nicht statthaft. Die Schuldner sind deshalb an den Gläubiger zu verweisen. Der Fortgang des Verfahrens wird dadurch nicht gehemmt. Anders liegen die Verhältnisse, wenn ein staatliches Kreditinstitut die Zwangsvollstreckung betreibt. In diesem Falle obliegen ihm keine verfügend-voll-ziehenden Aufgaben. Es handelt nicht in Ausübung staatlicher Funktionen, wie dies bei der Erhebung von Steuern, staatlichen Abgaben usw. der Fall ist. Die Forderung des Kreditinstituts wird meistens auf einem Vertrag mit dem Schuldner beruhen. Die Kreditinstitute können deshalb gegenüber anderen Gläubigern keine Ausnahmestellung einnehmen. Es ist aber selbstverständlich, daß ihre Forderungen besondere Aufmerksamkeit verdienen. Sie sind ebenfalls in die Planung einbezogen, und ihre Forderungen genießen einen gesetzlichen Vorrang. Es ist deshalb unerläßlich, bei der Anwendung der VO vom 26. Mai 1933 die Belange des Kreditinstituts maßgeblich zu berücksichtigen. Eine von der Stellungnahme des Kreditinstituts abweichende Entscheidung des Sekretärs oder des Vollstreckungsgerichts wird die Ausnahme sein ■ müssen und besonders sorgfältiger und verantwortungsbewußter Erwägungen bedürfen. HEINRICH GRABOW, Sekretär des Kreisgerichts Glauchau Sind die Kosten für den Sühneversuch in Zivilsachen nach § 91 ZPO erstattungsfähige Prozeßkosten? Das Inkrafttreten der neuen Schiedsmannsordnung vom 22. September 1958 (GBl. I S. 690) brachte die Erweiterung des Aufgabengebietes des Schiedsmannes auf Zivilsachen mit einem Streitwert bis zu 100 DM. In Strafsachen ist gern. § 246 Abs. 2 StPO die Tätigkeit der Sühnestelle Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Privatklage. Deshalb ist es verständlich, daß die Schiedsmannskosten dort notwendige Verfahrensauslagen darstellen und vom Beschuldigten bei seiner Verurteilung dem Privatkläger zu erstatten sind. Wie ist aber bei den Schiedsmannskosten in Zivilsachen zu verfahren? Ein Zivilprozeß gab Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Wegen rückständiger Miete hatte ein Vermieter Streit mit einem Mieter. Er stellte beim zuständigen Schiedsmann Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs. In der Verhandlung konnte der Schiedsmann keine Einigung erzielen. Folge war, daß nunmehr eine Klage erhoben wurde. Außer der Zahlung der restlichen Miete verlangte der Kläger die Erstattung der Auslagen für den Sühneversuch. Nach unserer Auffassung sind die Auslagen erstattungsfähige Verfahrenskosten im Zivilprozeß vor dem Kreisgericht. Mit der Schiedsmannsordnung wurde durch die Erweiterung des Aufgabengebietes auf Zivilsachen ein neuer Weg in unserer sozialistischen Rechtsentwicklung beschritten, der den Interessen der Werktätigen entspricht. Die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung wurden erweitert entsprechend der Entwicklung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse. Die Aufgabe unserer Gerichte muß nun darin bestehen, dem Neuen zum Durchbruch zu verhelfen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Sühneversuch in Zivilsachen freiwillig und keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Zivilklage ist. Mit dem Wortlaut des § 91 ZPO gesprocheh ist er als „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig“ anzusehen. Eine formale Betrachtung der Freiwilligkeit des Sühneversuchs in Zivilsachen würde dazu führen, daß die Verklagten im Zivilprozeß, wie das bereits geschehen ist, den Standpunkt vertreten, das Risiko für die Auslagen beim Schiedsmann habe in Zivilsachen immer der Antragsteller zu tragen, denn eine notwendige Tätigkeit des Schiedsmanns sei nicht vorgeschrieben, so daß der Gegenpartei derartige Kosten nicht zugemutet werden können. Würde man dieser Auffassung folgen, so hieße das, in Zivilsachen niemals den Schiedsmann in Anspruch zu nehmen, weil auch im Fall des Obsiegens der Antragsteller die Auslagen nicht erstattet erhalten würde. Ein solches Ergebnis kann aber nicht befriedigen. Daher ist es erforderlich, daß die Kosten für die Durchführung des Sühneversuchs in Zivilsachen erstattungsfähige Prozeßkosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO sind, weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. RUDOLF WINKLER, Direktor des Kreisgerichts Auerbach (Vogtl.) Neuerscheinungen im VEB Deutscher Zentralverlag Entscheidungen des Obersten Gerichts in Zivilsachen Bd. 5 Heft 2 162 S. 2,40 DM Bd. 6 Heft 1 144 S. 3,20 DM Beide Bände enthalten wichtige Entscheidungen aus der Zeit vom Juni 1956 bis zum März 1958. 212;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 212 (NJ DDR 1959, S. 212) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 212 (NJ DDR 1959, S. 212)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der erforderlichen baulichen, technischen, nach richten-technischen und brandschutz-technischen Maßnahmen in den Kreis- und Objektdienststellen verantwortlich. Oie haben den Leitern der Kreis- und Objektdienststellen erforderliche Aufgaben zu übertragen.

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