Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 211 (NJ DDR 1959, S. 211); I besondere die Familienverhältnisse und materiellen Lebensbedingungen sowie alle Umstände zu erforschen . haben, die zur Beurteilung dienen können“. Für die gesamten Ermittlungshandlungen wurde also nur den U-Organen bzw. Gerichten die Verantwortung übertragen, sie allein sind auch verantwortlich für das Ergebnis der Untersuchungen. § 5 JGG weist durch das Wort „insbesondere“ noch ausdrücklich auf die Bei-spielhaftigkeit der Aufzählung hin. Demnach ist das zu untersuchende Gebiet noch erheblich umfangreicher. So wird z. B. die Erforschung des Auftretens und Verhaltens des Jugendlichen in Schule, Sportvereinigung oder Jugendklub mit darunter fallen. Das alles macht eben erst die „Lebensverhältnisse“ eines Jugendlichen aus. Diese Aufgabenstellung an die U-Organe bzw. Gerichte ergibt sich notwendig daraus, daß ihrer Tätigkeit die Handlung eines Jugendlichen zugrunde liegt, für die er evtl, strafrechtlich verantwortlich, zu machen ist. Die Untersuchung muß über die allgemeinen Aufgaben hinaus alle speziellen, nur diesen einen Jugendlichen betreffenden Momente mit aufklären, um zu einem umfassenden Ergebnis zu gelangen. Dazu gehört auch die Betrachtung des Verhaltens und der Entwicklung eines Jugendlichen von der pädagogischen Seite her. Hierfür wird die Jugendgerichtshilfe, die auf diesem Gebiet über qualifizierte Mitarbeiter verfügt, tätig. Das hält jedoch die U-Organe nicht davon ab, ihrerseits ebenfalls die notwendigen Ermittlungen zu führen und danach in Verbindung mit dem Ergebnis des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung zu bestimmten Schlußfolgerungen zu gelangen. So kann z. B. die Volkspolizei niemals zu einem richtigen Ergebnis, zu einer gesellschaftlich richtigen Einschätzung eines Vorgangs gelangen, wenn sie nur das objektive Tatgeschehen und die wichtigsten, notwendig dazugehörigen subjektiven Momente feststellt und prüft. Die „zur Klärung des objektiven Sachverhalts notwendigen Ermittlungen“! umfassen eben im Jugendverfahren nicht nur die ein-engend gesehene kriminalistische Ermittlungstätigkeit. Welche Schwierigkeiten aus der Abgrenzung der Ermittlungsbereiche zwischen Jugendhilfe/Heimerziehung und U-Organen erwachsen können, ergibt sich schon aus der im angeführten Artikel zum Ausdruck kommenden Einengung der Tätigkeit des Abschnittsbevollmächtigten. Nach Aussprachen mit dem betreffenden Helfer des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung sollen dessen Ermittlungen in den Bericht des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung eingehen. „ Dadurch wird ein gesonderter Bericht des Abschnittsbevollmächtigten erspart .“* 2 Mit welcher Berechtigung kann das denn geschehen? Der Abschnittsbevollmächtigte ermittelt doch unter ganz anderen Gesichtspunkten, als dies vom Referat Jugendhilfe/Heimerziehung aus geschieht Hier tritt also bereits eine solche Vermischung ein, daß das Spezifische der beiden Berichte nicht mehr genügend zum Ausdruck kommen wird. Es besteht die Gefahr, daß Feststellungen des Abschnittsbevollmächtigten unter einem ganz anderen. Aspekt gesehen, als nebensächlich behandelt werden oder völlig untergehen. \ Eine solche Trennung der Ermittlungsgebiete muß daher m, E. als dem Jugendgerichtsgesetz entgegenstehend abgelehnt werden. WERNER QUEISSER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Bautzen II Die Kritik von Queisser an der im Beitrag von Sinnreich und Wechenberger dargestellten sog. Arbeitsteilung zwischen dem Referat Jugendhilfe und Heimerziehung und dem U-Organ halte ich grundsätzlich für berechtigt, besonders was die „Verarbeitung“ des Berichts des Abschnittsbevollmächtigten betrifft. Dabei ist von folgender Überlegung auszugehen: Die Ermittlungen in Jugendstrafverfahren dürfen sich nicht nur auf die Situation zur Zeit der Straftat erstrecken, sondern müssen vor allem auch die milieu- gebundene Entwicklung des Täters erforschen. Dabei sind grob zusammengefaßt zwei Fragen zu beachten: 1. Was hat der Jugendliche getan? 2. Wie ist der Jugendliche dazu gekommen, dies zu tun? Im wesentlichen müssen die Ermittlungen zur ersten Frage von der Volkspolizei und zur zweiten Frage vom Referat Jugendhilfe/Heimerziehung geführt werden, da sie die dafür geschulten Mitarbeiter haben. Es ist aber auf den ersten Blick klar, daß man beide Aufgaben nicht scharf trennen darf, wenn man nicht zu wirklichkeitsfremden Lösungen kommen will. Bei den im Beitrag von Sinnreich und Wechenberger erwähnten wöchentlichen Zusammenkünften der Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Jugendsachbearbeiter der Volkspolizei und der Jugendhilfe mit dem Ziel des Erfahrungsaustauschs über anhängige Strafsachen kommt man letzten Endes auf einem Umweg wieder zu dem gleichen Ergebnis. Auch in der Forderung der beiden Autoren, daß die Volkspolizei nur die zur Klärung des objektiven Sachverhalts notwendigen Ermittlungen führt, dabei aber die Eltern hört (die ja in der Regel dazu gar nichts aussagen können), kommt der Widerspruch dieser willkürlichen Trennung zum Vorschein. Wenn die U-Organe der Volkspolizei und die Jugendgerichtshilfe aber bei ihren Ermittlungen die obige Grundkonzeption beachten, werden keine nachteiligen Überschneidungen, sondern gute Ergänzungen das Ergebnis sein. Aufgabe des Jugendstaatsanwalts und des Jugendrichters ist es dann, in der Hauptverhandlung auf Grund der vorliegenden Beurteilungen und des persönlichen Eindrucks zu einem endgültigen Ergebnis zu kommen. Es überrascht in der Praxis immer wieder, wie verschieden die Aussagen der Erziehungspflichtigen sein können, je nachdem, wer diese Befragung durchgeführt hat. Ob die Bereitschaft (besteht, z. B. über schwierige, anderen nicht bekannte Familiengeschehnisse, Ehezwistigkeiten usw., welche einen entscheidenden Einfluß auf den Jugendlichen gehabt haben können, auszusagen, hängt doch wesentlich davon ab, ob der Befragte zu dem ihn Befragenden Vertrauen gewonnen hat oder nicht. So erfuhr ich z. B. in einer Jugendgerichtsverhandlung von den Erziehungspflichtigen einer jugendlichen Angeklagten durch entspreschende Fragen Tatsachen über frühere Krankheiten und abartiges Verhalten der Jugendlichen sowie über schwere Erziehungsmängel in der Familie, welche im gesamten Verfahren bisher nicht bekannt geworden waren und Anlaß zu einer psychiatrischen Untersuchung der Jugendlichen wurden. Eine Ursache für die fehlerhafte Forderung nach Trennung der Ermittlungen scheint mir darin zu liegen, daß in vielen Kreisen die Jugendhilfe-Berichte nicht ein vollständiges Bild der gesamten Persönlichkeit des Jugendlichen und seiner Umgebung vermitteln, sondern lediglich eine mitunter sogar lückenhafte Aneinanderreihung von Fakten über körperliche Entwicklung, Zeugnisse, gesellschaftliche Tätigkeit, Arbeitsleistung enthalten. Begründet ist dies in der z. T. noch ungenügenden Qualifizierung der betreffenden Mitarbeiter, diese wieder in leider teilweise bei den verantwortlichen Stellen vorhandener Unterschätzung der Aufgaben der Referate Jugendhilfe/Heimerziehung. Um Jugendsachbearbeiter der Volkspolizei und der Jugendhilfe anzuleiten sowie um notwendige Sofortmaßnahmen zu veranlassen, können die von Sinnreich und Wechenberger vorgeschlagenen wöchentlichen Besprechungen über schwebende Verfahren gute Erfolge bringen. Die von ihnen gezogenen weiteren Schlußfolgerungen erscheinen mir jedoch bedenklich (abgesehen davon, daß die Besprechungen in dieser Art nur in Kreisen mit einer ganz geringen' Zahl von Jugendverfahren durchführbar sind). Wenn sie diese Besprechungen zum Ausgangspunkt der Bekämpfung der Jugendkriminalität machen, verlagern sie die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft für Jugendschutz hierher, aber ohne Einbeziehung der darin vertretenen Massenorganisationen, Abt. Jugendfragen usw., welche wir bei der X NJ 1958 S. 173. 2 ebenda. 211;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 211 (NJ DDR 1959, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 211 (NJ DDR 1959, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren erreichen durchführen will. Sie umfaßt Inhalt und Ablauf seines künftigen Handelns und hat zu sichern, daß die Einheit der Untersuchungsprinzipien jederzeit gewahrt wird.

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