Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 205 (NJ DDR 1959, S. 205); Umwandlung der uneinbringlichen Geldstrafe in einen öffentlichen Tadel oder eine bedingte Verurteilung scheidet in diesen Fällen aus, so daß höchstens eine Umwandlung in Besserungsarbeit in Betracht kommt14. Da es sich bei einer richtigen Strafpraxis nur um seltene Ausnahmefälle handelt, ist es auch zu vertreten, daß dafür überhaupt keine Ersatzstrafe vorgesehen wird. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung der Ersatzfreiheitsstrafe kann zu Zweifeln Anlaß geben, ob die Geldstrafe schon dann in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden kann, wenn der Verurteilte die Strafsumme auf die Einforderung des Strafvollstrekkungsorgans hin böswillig nicht zahlt, oder erst dann, wenn er ihre zwangsweise Beitreibung böswillig vereitelt. Die vorgeschlagene ' Regelung, die insoweit mit § 10 StEG übereinstimmt, lautet: „Kann eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden, weil sich der Verurteilte böswillig seiner Verpflichtung entzieht, so ist sie durch Beschluß des Gerichts in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln.“ Durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe wird für den Verurteilten die Pflicht zur Zahlung einer entsprechenden Geldsumme begründet. Durch die Worte: „ . böswillig seiner Verpflichtung ent- zieht .“ wird der Eindruck: erweckt, als ob die bloße unbegründete Nichtzahlung der Strafsumme gemeint sei. Aus dem Charakter der Geldstrafe als staatlicher Zwangsmaßnahme ergibt sich jedoch, daß die Strafsumme beizutreiben ist, wenn sie der Verurteilte nicht zahlt. Das ist gegenwärtig in § 28 a Abs. 1 StGB ausdrücklich geregelt. Eine gleichlautende Bestimmung sollte m. E. ih die Vollstreckungsordnung aufgenommen werden. Deshalb kann die Ersatzfreiheitsstrafe nicht schon an die bloße böswillige Nichtzahlung, sondern erst an die böswillige Vereitelung der zwangsweisen Beitreibung der Strafsumme geknüpft werden. (Der Verurteilte verheimlicht oder verschiebt Vermögensteile, macht überflüssige Ausgaben, wechselt seinen Arbeitsplatz oft, um eine Lohn- oder Gehaltspfändung zu verhindern usw.) Es wird deshalb folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die Geldstrafe ist durch Beschluß des Gerichts in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, wenn der Verurteilte ihre Beitreibung böswillig vereitelt.“ 4. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung sieht keine Bestimmung über die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsbrechers bei der Bemessung der Geldstrafe vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden lediglich als Voraussetzung für die Anwendung der Geldstrafe, aber nicht als Strafzumessungsgrund geregelt. Eine entsprechende Regelung ist aber erforderlich, um dem Gericht eine klare Anleitung für die Bemessung der Geldstrafe zu geben. Da es sich hier um eine Besonderheit der Strafzumessung bei der Geldstrafe handelt, sollte diese Bestimmung nicht mit bei den Strafzumessungsgründen, sondern bei der Geldstrafe geregelt werden. Sie muß die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe vorschreiben, andererseits aber auch bestimmen, daß die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dazu führen darf, daß die Höhe der Strafe in einem Mißverhältnis zur begangenen Tat steht. Es wird deshalb vorgeschlagen, nach der Festsetzung des Strafrahmens einen entsprechenden Absatz einzufügen. Er könnte etwa lauten: „Die Strafe ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters so zu bemessen, daß ihre Schwere dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat entspricht. Ihre Höhe darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur begangenen Tat stehen.“ 5. Eine weitere Strafzumessungsregel in der Art des § 27 c Abs. 2 StGB ist nicht vorgesehen. Das ist richtig, da die Einziehung des Entgeltes und des Tatgewinns eine wesensmäßig andere Zwangsmaßnahme ist als die Strafe. Die Einziehungsbestimmungen müssen so 14 Über die eventuelle Einführung dieser Strafart soll erst nach Auswertung der Erfahrungen der befreundeten sozialistischen Staaten beraten werden. geregelt werden, daß sie auch das Entgelt und den Tatgewinn erfassen. 6. Die Beitreibung der Geldstrafe soll nicht im Strafgesetzbuch, sondern in der Strafvollstreckungsordnung geregelt werden, so daß sich eine dem § 28 a StGB entsprechende Vorschrift im Strafgesetzbuch erübrigt. 7. Die Tilgung der Geldstrafe durch Arbeit (§ 28 b StGB) wird nicht vorgesehen. Diese Institution wurde von der soziologischen Schule gefordert. Sie sollte die mit der Geldstrafe unter kapitalistischen Bedingungen verbundenen Widersprüche glätten und sie gewissermaßen „salonfähig“ machen, um sie als Ersatzmittel für die kurze Freiheitsstrafe verwenden zu können. In unserem Strafrecht besteht dafür kein Bedürfnis. 8. Es entspricht den Prinzipien unseres Strafrechts, daß die Vollstreckung der Geldstrafe in den Nachlaß (§ 30 StGB) nicht wieder vorgesehen ist. Eine solche Bestimmung sollte auch nicht in die Vollstreckungsordnung aufgenqmmen werden. Sie entstammt einer Zeit, als das Tiurch die Verurteilung zu einer Geldstrafe begründete Rechtsverhältnis von der bürgerlichen Rechtstheorie als zivilrechtliches bzw. öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis angesehen wurde. Eine Vollstreckung in den Nachlaß widerspricht dem Charakter und dem Zweck der Strafe. Der Eingriff in das Vermögen ist der Hebel zur zwangweisen Erziehung des Verurteilten. Verstirbt der Verurteilte, so wird die Strafe gegenstandslos, weil die Verwirklichung ihres Zweckes absolut unmöglich geworden ist. Aus den gleichen Gründen, aus denen eine Freiheitsstrafe nicht gegen einen Verurteilten vollstreckt werden kann, der nach der Verurteilung geisteskrank geworden ist, kann die Geldstrafe nicht gegen einen geisteskranken oder verstorbenen Verurteilten beigetrieben werden. Fiskalische Erwägungen haben bei der Geldstrafe auszuscheiden. Auch die Erwägung, daß die Erben des Verurteilten zu Unrecht bereichert würden, rechtfertigt keine andere Entscheidung, da es bei der Strafe einzig und allein darauf ankommt, ob der mit der Vermögensminderung erstrebte Zweck verwirklicht werden kann. Die Anwendbarkeit der Geldstrafe als Zusatzstrafe Die Geldstrafe als Zusatzstrafe soll systematisch in dem Abschnitt über die Zusatzstrafen geregelt werden. Die Grundkommission schlägt folgende Regelung vor: „(1) Die Geldstrafe ist als Zusatzstrafe in den gesetzlich bestimmten Fällen und darüber hinaus auch bei anderes Straftaten zulässig, sofern diese auf Bereicherungsabsicht beruhen oder sonst einen materiellen Schaden herbeiführen sollten. (2) Zu bedingter Verurteilung und öffentlichem Tadel kann Geldstrafe stets als Zusatzstrafe ausgesprochen werden, wenn das zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung dieser Strafe geboten ist.“ Hinsichtlich der Höhe, der Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe usw. wird auf die Regelung der Geldstrafe als Hauptstrafe verwiesen. Die Geldstrafe kann als Zusatzstrafe zwei verschiedene Funktionen erfüllen: 1. Sie kann die erzieherische Wirkung der Hauptstrafe durch eine spezifische erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten ergänzen. Insoweit ist die Geldstrafe bei allen Bereicherungsdelikten als Zusatzstrafe anwendbar. Sie trifft den Täter zusätzlich empfindlich in seinen materiellen Interessen und wirkt insbesondere dem in der Tat zum Ausdruck kommenden egoistischen Bereicherungsstreben entgegen. Es geht dabei nicht um eine Verstärkung der erzieherischen Wirkung schlechthin (denn diese könnte wenigstens bei der Freiheitsstrafe einfach durch eine Erhöhung der Strafe erreicht werden), sondern um die Ergänzung der Häuptstrafe durch eine von ihrer Strafwirkung qualitativ verschiedene Strafwirkung. Die Geldstrafe ist insoweit, wie das im ersten Abschnitt der vorgeschlagenen Regelung geschieht, nicht in der speziellen Strafrechtsnorm, sondern allgemein anzudrohen, da im Einzelfall auch solche Delikte in Bereicherungsabsicht begangen werden können, die keine typischen Bereicherungsdelikte sind. Darüber hinaus ist es notwendig, die Geldzusatzstrafe bei bestimmten Delikten gesetzlich besonders 205;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 205 (NJ DDR 1959, S. 205) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 205 (NJ DDR 1959, S. 205)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit muß - wie die Vorkommnisse, ihre Ursachen und die begünstigenden Bedingungen und Umstände beweisen weiter erhöht werden. Dazu ist vor allem erforderlich, Sicherheit und Ordnung und gegen gesetzliche Bestimmungen wurden ausgewertet und differenzierte Maßnahmen zu ihrer Ausräumung veranlaßt. Die politisch-operative Wirksamkeit der Spezialkommissionen zeigte sich weiterhin darin, daß sie - selbständig oder im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch und somit auch keine vorweggenommene Freiheits- oder Haftstrafe gemäß Strafgesetzbuch , jedoch in jedem Fall auf eine zu erkennende Freiheits- Haftstrafe anzurechnen.

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