Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 203 (NJ DDR 1959, S. 203); I Jichkeit richtig zu charakterisieren7. Das aber ist von ausschlaggebender Bedeutung für die erzieherische Wirkung auf den Rechtsbrecher selbst und auf andere labile Elemente der Gesellschaft. Die Geldstrafe ist ihrer Wirkungsweise nach eine typische Denkzettelstrafe. Der Rechtsbrecher soll durch das in ihr enthaltene empfindliche Übel davon abgehalten werden, weitere Straftaten zu begehen. Sie gleicht darin der kurzen Freiheitsstrafe, ist jedoch wesentlich schwächer als diese, da ihre Intensität und der moralisch-politische Tadel geringer sind als bei einer (vergleichbaren) Freiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafe trifft den Verurteilten in seinen gesamten gesellschaftlichen Beziehungen, die Geldstrafe dagegen im wesentlichen nur in seinen materiellen Interessen8. Demzufolge muß m. E. Ausgangspunkt für die Androhung der Geldstrafe im Gesetz die Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit der einzelnen Delikte sein: sie kann als Hauptstrafe nur bei den Delikten angedroht werden, die leichte Begehungsformen zulassen. Sie kann aber auch bei diesen Delikten nur dann angedroht werden, wenn sie ihrer Art nach geeignet ist, die Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Straftat voll zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist vor allem von der Rolle und der Stellung des angegriffenen Objekts im System der gesellschaftlichen Verhältnisse unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung und der sich daraus ergebenden Schutzbedürftigkeit auszugehen9. Danach kommt die Geldstrafe bei einer Reihe von Delikten nicht zur Anwendung, weil sie der Bedeutung des geschützten Objekts nicht gerecht wird, obwohl leichte Begehungsformen denkbar und zum Teil sogar häufig sind. Bei diesen Delikten können als nicht mit Freiheitsentziehung verbundene Strafen nur der öffentliche Tadel und die bedingte Verurteilung angedroht werden. Die Geldstrafe kommt hier nur als Zusatzstrafe in Betracht. Die Geldstrafe ist beispielsweise bei folgenden Delikten, bei denen sie gegenwärtig noch angedroht ist oder vor Aufhebung des § 27 b im Wege der Umwandlung einer Freiheitsstrafe angewandt wurde, als Hauptstrafe ausgeschlossen: Delikte gegen die Tätigkeit des Staates, also alle Delikte, die gegenwärtig im 5., 6., 7., 10. und 28. Abschnitt des StGB geregelt sind; Verbrechen gegen das gesellschaftliche Eigentum; Fahrlässige Tötung; .Vorsätzliche Körperverletzung; Verbrecheh gegen die persönliche Freiheit; Sexualdelikte (§ 183 StGB). Die Geldstrafe ist auf Grund ihrer Eigenart besonders bei solchen leichten Taten zur Verwirklichung der Strafziele geeignet, die auf einem egoistischen Bereicherungsstreben beruhen10 *. Sie macht dem Rechtsbrecher nachdrücklich bewußt, daß jeder Versuch einer verbrecherischen Bereicherung unweigerlich mit einer empfindlichen Vermögenseinbuße endet, und ist dadurch geeignet, ihn selbst und andere labile Elemente von der Begehung ähnlicher Handlungen abzuhalten. Je konsequenter die Geldstrafe in solchen Fällen angewendet wird, desto stärker wirkt sie den kleinbürgerlichen Gewohnheiten und Denkweisen entgegen. Sie ist demzufolge bei allen Delikten anzudrohen, die leichte Begehungsformen zulassen, ihrer Art nach die Anwendung einer Geldstrafe nicht ausschließen und Ausdruck eines egoistischen Bereicherungsstrebens sind oder doch häufig aus diesem Motiv begangen werden. Dazu gehören zum Beispiel: 1. Verbrechen gegen das persönliche und private Eigentum mit Ausnahme der Untreue, da der Tatbestand des § 266 StGB nach seiner gegenwärtigen ge- 7 Benjamin, a. a. O.; Melsheimer, „Das Strafrechtsergänzungsgesetz, ein Gesetz der sozialistischen Demokratie“, NJ 1958 S. 44 ff. s Renneberg, a. a. O., S. 6. 9 Es gelten hier grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie für die Anwendung der neuen Strafarten bei antidemokratischen Delikten usw. Vgl. dazu im einzelnen: Renneberg, „Die neuen Strafarten in der Praxis unserer Gerichte“, NJ 1958 S. 374. 10 Benjamin, a. a. O., S. 322; Melsheimer, a. a. O., S. 44; Renneberg, a. a. O., S. 7; Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Berlin 1957, S. 380. setzlichen Fassung und Anwendung nur relativ schwere Begehungsformen erfaßt11. 2. Hehlerei (§ 259 StGB). Die Hehlerei richtet sich gleichzeitig gegen das durch die Vortat verletzte Eigentum und die Tätigkeit staatlicher Organe. Da sich die Handlung jedoch ihrer Begehungsweise und Zielsetzung nach nicht unmittelbar gegen eine Äußerungsform der Tätigkeit des sozialistischen Staates richtet und der Schutz des Eigentums nicht nur untergeordnete Bedeutung hat, kann die Geldstrafe auch bei der einfachen Hehlerei angedroht werden. 3. Pfandbrüch (§ 289 StGB). 4. Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Die Urkundenfälschung ist in vielen Fällen eine Vorbereitung zur Schädigung des Vermögens, insbesondere durch Betrug. Es kommen in der Praxis leichte Fälle vor, die die Anwendung einer Geldstrafe zulassen. Es muß der Strafzumessung überlassen werden, die Geld strafe als Hauptstrafe auf diese Fälle zu beschränken. 5. Wirtschaftsdelikte. Die Grundkommission ist bei der Regelung der Geldstrafe davon ausgegangen, daß ihr Anwendungsbereich als Hauptstrafe nicht auf die Delikte zu beschränken ist, die aus einem egoistischen Bereicherungsstreben begangen werden. Die Geldstrafe entfaltet ihre Wirkung nicht nur bei diesen Delikten. Die durch die Vermögensminderung verursachten Entbehrungen und die in der Strafe zum Ausdruck kommende moralische Mißbilligung sind auch bei anderen Taten geeignet, dem Täter die Gefährlichkeit und Verwerflichkeit seines Verhaltens bewußt zu machen und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Geldstrafe kommt als Hauptstrafe u. a. noch bei folgenden Delikten in Betracht: 1. Fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB). Der Widerspruch zwischen der Handlung des Täters und den sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnissen und Rechts- und Moralanschauungen tritt hier in anderer Form und Stärke in Erscheinung als bei der vorsätzlichen Körperverletzung, da der Täter nicht bewußt die Gesundheit eines anderen Menschen schädigt. Bei der fahrlässigen Körperverletzung treten oft leichte Fälle auf. Eine Geldstrafe kann im Einzelfall durchaus das geeignete Mittel sein, den Rechtsbrecher zur gewissenhaften Ausübung seiner gesellschaftlichen Pflichten anzuhalten. 2. Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen. 3. Beleidigung (§§ 185 ff. StGB). 4. Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 139 b StGB). 5. Sachbeschädigung (§ 303 StGB). 6. Brandgefährdung (§ 310 a StGB). 7. Unbefugtes Benutzen von Kraftfahrzeugen. 8. Verbrecherische Trunkenheit (§ 330 a StGB). Der Tatbestand umfaßt in seiner jetzigen Fassung auch die leichtesten, mit „Strafe bedrohten“ Handlungen, die im Zustand des Vollrausches begangen werden, auch alle diejenigen, bei denen die Geldstrafe sowieso angedroht ist. Ist die Geldstrafe schon zulässig, wenn die Handlung von einem Zurechnungsfähigen begangen wird, so muß sie erst recht zulässig sein, wenn der Täter im Zustand des Vollrausches handelt. 9. Tierquälerei (§ 145 b StGB). (Wenn diese Handlung überhaupt wieder als Kriminaldelikt unter Strafe gestellt wird.) Vorschläge zur Neuregelung der Geldstrafe als Hauptstrafe Die Grundkommission schlägt folgende Regelung der Geldstrafe als kauptstjafe vor: 1. Der Zweck und die Voraussetzungen der Anwendung der Geldstrafe als Hauptstrafe sollen in Zukunft gesetzlich geregelt werden, um dem Gericht eine möglichst umfassende Anleitung für die Bestrafung zu geben. Die Grundkommission schlägt dafür folgende Formulierung vor: 203 11 NJ 1953 S. 412/13.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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