Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 199 (NJ DDR 1959, S. 199); ist auf die Beseitigung von an sich nicht mehr anfechtbaren, unrichtigen, die sozialistische Gesetzlichkeit verletzenden Entscheidungen gerichtet. Eine der wesentlichsten Neuerungen der Vertragsgerichtsverordnung besteht in der unmittelbaren Einbeziehung der Werktätigen in die Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts. Als Schiedsrichter durften in der Vergangenheit nur Funktionäre der Verwaltungen tätig sein. Nunmehr sind sie insbesondere (vgl. § 8 Vertragsgerichtsverordnung) aus den Reihen der Arbeiter, Brigadiere, Meister, Techniker und Ökonomen auszuwählen und im Einvernehmen mit der Gewerkschaftsleitung und mit dem Leiter des jeweiligen Betriebes bzw. Organes vom Vorsitzenden des betreffenden Vertragsgerichts zu ernennen. Diese Schiedsrichter wirken nicht nur als Berater mit, sondern sie entscheiden mit. Die praktischen Erfahrungen der als Schiedsrichter tätigen Werktätigen sind eine erhebliche Hilfe bei der Berücksichtigung der Belange der Betriebe in der Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts. Diese Werktätigen werden dazu beitragen, ihren Kollegen in den Betrieben die Prinzipien des Vertragssystems zu vermitteln. Durch einen engen Kontakt zwischen dem Staatlichen Vertragsgericht und den Betrieben, der durch die Tätigkeit von Mitarbeitern des Staatlichen Vertragsgerichts und die Möglichkeit der Durchführung von erzieherisch wertvollen Verhandlungen in den Betrieben verstärkt wird, werden immer mehr Werktätige in den Kampf um die Einhaltung der Vertragsdisziplin einbezogen. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten und dem Staatlichen Vertragsgericht wurde bisher im wesentlichen durch die gemeinsame Rundverfügung Nr. 8/55 des Ministers der Justiz und des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts getroffen. * Diese Regelung war unbefriedigend und wurde den gesetzlichen Erfordernissen nicht gerecht. Jetzt ist die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts im § 9 Vertragsgerichtsverordnung erschöpfend geregelt, nicht ' zuletzt, weil nach § 9 GVG alle Zivilsachen3, für die nicht ausdrücklich die- Zuständigkeit von Gerichten für bestimmte Sachgebiete oder von Verwaltungsbehörden gegeben ist, vor die Gerichte gehören. Bei der Bestimmung der Zuständigkeit läßt sich § 9 Abs. 1 Vertragsgerichtsverordnung von zwei Kriterien leiten. Einmal muß es sich um Streitigkeiten aus wechselseitigen Beziehungen zwischen den im § 2 des Vertragsgesetzes genannten Betrieben und Organisationen handeln und zum anderen 'müssen diese wechselseitigen Beziehungen einen in den Ziffern 1 5 des § 9 Vertragsgerichtsverordnung aufgeführten Gegenstand haben* *. Betriebe und Organisationen im Sinne des § 2 Vertragsgesetz sind volkseigene Betriebe, sozialistische Genossenschaften und deren rechtlich selbständige Verbände (Konsumgenossenschaften, VdgB, LPG PGH, AWG usw.), den volkseigenen Betrieben und den sozialistischen Genossenschaften gleichgestellte Betriebe (Außenhandelsgesellschaften, z. B. Deutsche Buch-Export- und Import-GmbH; SDAG Wismut, rechtlich selbständige Betriebe der Parteien und der demokratischen Massenorganisationen usw.) und andere Betriebe, die Planaufgaben erhalten (Betriebe mit staatlicher Beteiligung; Betriebe, die auf Grund der Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik [GBl. S. 829] in Verwaltung genommen wurden; Treuhandbetriebe, soweit sie Produktions- und Finanzpläne erhalten). Bei der Bestimmung des Gegenstandes der wechselseitigen Beziehungen, durch welche die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts begründet wird (vorausgesetzt, daß es sich um Partner im Sinne des § 2 Vertragsgesetz handelt), geht die Vertragsgerichtsverordnung von den Beziehungen aus, die unmittelbar der Durchführung der Wirtschafts- und Finanzpläne dienen. Bei diesen wechselseitigen Beziehungen kommt es darauf an, mit den im Verhältnis zu den Möglichkeiten s „Zivilsachen“ lediglich als Gegensatz zu Strafsachen, nicht Zivilsachen Im engeren Sinne. * Eine gemeinsame Anleitung des Ministers der Justiz und des Vorsitzenden des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts über die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten und dem Staatlichen Vertragsgericht wird ln VuM des Mini-0 steriums der Justiz 1959 Nr. 2/3 veröffentlicht. der Gerichte umfangreicheren Mitteln des Staatlichen Vertragsgerichts einzugreifen, um die Planerfüllung zu sichern. Die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts liegt demzufolge vor bei Streitigkeiten wegen Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen, wegen Herstellung ünd Abnahme von Werken, wegen Anforderung und Bereitstellung von Transportraum (nicht bei Streitigkeiten aus den Frachtverträgen selbst) und bei Streitigkeiten aus Kreditverträgen (nicht bei Streitigkeiten wegen der Bereitstellung von Krediten schlechthin). Problematisch in der Anwendung ist die Ziffer 5 des § 9 Abs. 1 Vertragsgerichtsverordnung. Diese Ziffer legt die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts auch für wechselseitige Beziehungen fest, die Dienstleistungen, Personenbeförderunig, Miete, Auftrag und Geschäftsführung ohne Auftrag zum Gegenstand haben, „soweit sie unmittelbar der Durchführung der Wirtschafts- und Finanzpläne dienen“. Bei den Ziffern 1 i wird davon ausgegangen, daß die wechselseitigen ■ Beziehungen mit den dort angeführten Gegenständen immer unmittelbar der Durchführung der Wirtschaftsund Finanzpläne dienen. Dagegen bringt die Ziffer 5 eine nur auf dieses Kriterium abgestellte Unterscheidung. Es ist deswegen in jedem Einzelfall vom angerufenen Gericht bzw. Staatlichen Vertragsgericht besonders zu prüfen, ob dieses Kriterium vorliegt. Im folgenden einige Beispiele: Jahresarbeitsverträge zwischen MTS und LPG dienen auf beiden Seiten der Erfüllung der Pläne. Für Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig. Dasselbe gilt für Mietverträge und Einlagerungsverträge, wie sie etwa zum Zwecke der Einlagerung von Lebensmitteln zwischen sozialistischen Kühlbetrieben und sozialistischen Handels- oder Produktionsbetrieben geschlossen werden. Vermietet dagegen, eine HO- oder Konsum-Gaststätte einen Saal an einen sozialistischen Produktionsbetrieb zum Zwecke der Durchführung eines Betriebsvergnügens, so dient dieser Vertrag auf der Seite des Produktionsbetriebes auch nicht mittelbar der Durchführung des Wirtschaftsund Finanzplanes. Entstehen aus einem solchen Vertrag Streitigkeiten, die gütlich nicht beigelegt werden können, so müssen'hierüber die Gerichte entscheiden. Das Staatliche Vertragsgericht ist ferner zuständig für die Entscheidung über Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung (nicht wegen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung), soweit sie im Zusammenhang mit den im Abs. 1 des § 9 genannten wechselseitigen Beziehungen stehen, so beispielsweise, wenn in einem Liefervertrag ein überhöhter Preis gefordert und auch bezahlt worden ist. Über die bisher därgestellte allgemeine Zuständigkeit hinaus ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten, die bei der Durchführung und Änderung von Global-Verträgen im Sinne des zweiten Teiles des Vertragsgesetzes entstehen, wie im übrigen bereits aus § 11 Abs. 2 Vertragsgesetz folgt. Schließlich ist die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts neuerdings für Streitigkeiten begründet, die bei der Durchführung von Regierungsaufträgen entstehen. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 Vertragsgerichtsverordnung. Für vorvertragliche Streitigkeiten dieser Art ist nach wie vor die Fachverwaltung zuständig. Bei dieser Zuständigkeitsabgrenzung handelt es sich also um das Verhältnis zwischen dem Staatlichen Vertragsgericht und der für die Partner zuständigen Fachverwaltung, nicht um das Verhältnis zwischen dem Staatlichen Vertragsgericht und dem Zivilgericht. Durch besondere Gesetzesbestimmungen kann das Staatliche Vertragsgericht für die Entscheidung weiterer Streitigkeiten für zuständig erklärt werden. Besondere 1 Bestimmungen in diesem Sinne sind zur Zeit die Verordnung vom 22. Dezember 1955 über die Regelung der vertraglichen Verpflichtungen der privaten Industriebetriebe als Lieferer (GBl. 1956 I S. 7) und die Anordnung vom 9. November 1957 über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung (GBl. I S. 581). Bei der Anwendung der Verordnung vom 22. Dezember 1955 wird in der Praxis der Gerichte immer wieder nicht beachtet, daß es sich nicht um Handwerksbetriebe, sondern nur um Industriebetriebe handeln muß. In 199;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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