Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 198 (NJ DDR 1959, S. 198); Die Neuregelung der Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts Von KARL-HEINZ BEYER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz, und GERHARD HAUSER, Gruppenleiter beim Zentralen Staatlichen Vertragsgericht Am 1. März 1959 sind die neue Verordnung über das Staatliche Vertragsgericht (Vertragsgerichtsverordnung) vom 22. Januar 1959 (GBl. I S. 83), die Verordnung über das Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht (Vertragsgerichtsverfahrensordnung) vom 22. Januar 1959 (GBl. I S. 86) und die Verordnung über die Kosten vor dem Staatlichen Vertragsgericht (Ver-tragsgerichtskostenverordnung) vom 3. Februar 1959 * (GBl. IS. 96) in Kraft getreten. Damit wurden die überholte VertragsgerichtsVO in der Fassung vom 1. Juli 1953 (GBl. S. 855), die Vertragsgerichtsverfahrensordnung in der Fassung vom 1. Juli 1953 (GBl. S. 858) und die Gebühren- und Vollzugsordnung vom 27. September 1952 (GBl. S. 1255) aufgehoben. In Erfüllung der Aufgaben des V. Parteitages wurde eine weitere Lücke im Recht der sozialistischen Wirtschaft geschlossen. Diese Lücke war besonders fühlbar, weil auf materiell-rechtlichem Gebiet im Gegensatz zur Verfahrensseite durch das Gesetz vom 11. Dezember 1957 über das Vertragssystem der sozialistischen Wirtschaft Vertragsgesetz (GBl. I S. 627) bereits eine den Erfordernissen im wesentlichen gerecht werdende Neuregelung vorlag. Es konnte jedoch nicht nur darauf ankommen, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Vertragsgesetz anzupassen, sonderen die neuen Bestimmungen mußten auch die Aufgaben, die Tätigkeit und die Struktur des Staatlichen Vertragsgerichts gemäß den Beschlüssen des V. Parteitags und dem Gesetz über die Vervollkommnung und Vereinfachung det Arbeit des Staatsapparats der Deutschen Demokratischen Republik festlegen. In erster Linie war es erforderlich, die Werktätigen stärker in die Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts einzubeziehen, die Selbständigkeit und die Verantwortlichkeit der Bezirksvertragsgerichte zu erhöhen und eine enge Zusammenarbeit mit den wirtschaftsleitenden Organen unseres Staates, insbesondere den Wirtschaftsräten, sicherzustellen. Dabei waren sowohl Tendenzen zur Beschränkung der Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts auf eine reine Spruchtätigkeit als auch Tendenzen der Zurücksetzung der Spruchtätigkeit hinter einer allgemeinen Anleitung zu überwinden. Mit Recht hat Lengwinat ausgeführt: „Die Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts kann aber keine rangstufenartigen Unterscheidungen zwischen Spruchtätigkeit und einer besonderen, auf Beseitigung von Störungen gerichteten, also auswertenden Tätigkeit treffen. Das Staatliche Vertragsgericht wirkt auf Grund der Ergebnisse und Erfahrungen aus der Spruchtätigkeit auf die Verbesserung der Arbeit der Betriebe,- der übergeordneten Organe und der zentralen Organe ein.“1 Grundaufgabe der Neuregelung und damit der Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts ist die allseitige Durchsetzung des Vertragssystems als eines entscheidenden Mittels zur Leitung der sozialistischen Wirtschaft und zur Verwirklichung der vor uns liegenden ökonomischen Aufgaben. Die Vertragsgerichtsverordnung Die Vertragsgerichtsverordnung charakterisiert das Staatliche Vertragsgericht als ein zentrales Organ der staatlichen Verwaltung, welches nach dem Prinzip der Einzelleitung arbeitet, sich in das Zentrale Staatliche Vertragsgericht und in die Bezirksvertragsgerichte gliedert und dem Ministerrat unmittelbar unterstellt ist. Bei zentralen Organen der staatlichen Verwaltung und den zentralen Verbänden sozialistischer Genossenschaften können mit Zustimmung des Vorsitzenden des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts Vertragsschieds-stellen errichtet werden. Diese Vertragsschiedsstellen werden entgegen der bisherigen Regelung nicht mehr als Bestandteil des Staatlichen Vertragsgerichts aufgezählt. Allerdings bleibt das Weisungsrecht des Vorsitzenden des .Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts 1 Zur Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts, Vertragssystem 1958, Heft 6, S. 137 fl. auch gegenüber den Vertragsschiedsstellen insoweit erhalten, wie es sich um die Wahrung der Einheitlichkeit der Spruchtätigkeit handelt. Das Staatliche Vertragsgericht ist kein den sozialistischen Betrieben übergeordnetes Organ. Es übt aber durch seine Entscheidungen in Vertragsstreitigkeiten besonders bei Vertragsabschlußstreitigkeiten in beschränktem Umfang eine leitende Tätigkeit aus. Das Staatliche Vertragsgericht trägt einen wesentlichen Teil der Verantwortung für die Durchsetzung des Vertragssystems. Die Verwirklichung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen des Staatlichen Vertragsgerichts wird besonders durch die in den §§ 10 bis 14 Vertragsgerichtsverordnung festgelegten Rechte und Pflichten gesichert. Das Staatliche Vertragsgericht hat ein allgemeines Kontrollrecht in bezug auf die Anwendung des Vertragssystems und auf die Einhaltung der Vertragsdisziplin auch über seine Spruchtätigkeit hinaus. Es kann Verfahren ohne Antrag der Partner einleiten, wenn dies der Durchsetzung des Vertragssystems und damit der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit dient. Es ist berechtigt, von allen Organen Auskünfte und Unterlagen in Verwirklichung seines Kontrollrechts anzufordem. Das Staatliche Vertragsgericht ist verpflichtet, erkannte Mängel und Gesetzesverletzungen den betreffenden staatlichen Organen mitzuteilen, und hat das Recht, von diesen Organen innerhalb eines Monats eine schriftliche Stellungnahme zu verlangen. Stellt das Staatliche Vertragsgericht wiederholte oder gröbliche Verletzungen der Vertragsdisziplin fest, so hat es die Möglichkeit, den die Vertragsdisziplin verletzenden Betrieb zur Zahlung eines Betrages bis zu 50 000 DM zu verpflichten. Alle diese Befugnisse kennzeichnen das Staatliche Vertragsgericht als Verwaltungsorgan, denn sie gehen wesentlich über den Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit eines Gerichts hinaus. Die bisherige Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Bezirksvertragsgerichten und dem Zentralen Staatlichen Vertragsgericht (früher Regierungsvertragsgericht) war ungenügend und hinderte das Zentrale Staatliche Vertragsgericht an der Erfüllung seiner Schwerpunktaufgaben, die in der Sicherung einer einheitlichen, unseren politischen und ökonomischen Erfordernissen gerecht werdenden Spruchpraxis, in der Anleitung und Kontrolle der Bezirksvertragsgerichte und der Vertragsschiedsstellen, der Weiterentwicklung des Vertragssystems2 und nicht zuletzt in der Organisierung und Sicherung der Zusammenarbeit mit den anderen staatlichen Organen bestehen. Die Tätigkeit des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts muß soweit wie möglich auf die Erfüllung dieser Hauptaufgaben konzentriert werden. Dies steht im Einklang mit der Vergrößerung der Selbständigkeit, des Tätigkeitsbereichs und der Verantwortlichkeit der Bezirksvertragsgerichte einer Forderung, die sich zwangsläufig aus dem Gesetz über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates ergab. Nunmehr sind die Bezirksvertragsgerichte als erste Instanz zuständig für die Entscheidung aller Streitigkeiten mit Ausnahme der Streitigkeiten, die bei Durchführung und Änderung von Globalverträgen entstehen. Für die letzteren ist die Zuständigkeit des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts begründet. Das Zentrale Staatliche Vertragsgericht hat das Recht, in Verwirklichung seiner Funktionen jedes Verfahren an sich zu ziehen bzw. zurückzugeben. Schließlich ist die Zuständigkeit des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts, abgesehen von seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz, für das Nachprüfungsverfahren (§§ 25, 26 Vertragsgerichtsverordnung) gegeben. Das Nachprüfungsverfahren ist im gewissen Sinne vergleichbar mit dem Kassationsverfahren beim Obersten Gericht, jedenfalls von der Zweckbestimmung her gesehen. Es 2 Spitzner, „Der Sozialismus siegt!“, Vertragssystem 1958, Heft 8, S. 201 ff. 198;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 198 (NJ DDR 1959, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 198 (NJ DDR 1959, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der bauliche oder andere technische Veränderungen an Truppenübungsplätzen und Objekten der die an Magistralen der Deutschen Reichsbahn Liegen, zur Beseitigung der Gefährdung der Sicherheit-irn Bänverkehr eingeleitet wurden.

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