Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 185 (NJ DDR 1959, S. 185); Aus den Gründen: Der Rechtsauffassung des Kreisgeriohts, die für die Klägerin auf dem Grundstück der Verklagten eingetragene Sicherungshypothek stelle keine dingliche Belastung dieses Grundstücks i. S. des § 2 der AO vom 2. September 1949 dar, kann nicht zugestimmt werden. Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung werden privaten Grundstückseigentümern, die Aufbaukredite in Anspruch nehmen, die Geldleistungen für die auf dem betreffenden Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen während der Dauer des Kredits insoweit gestundet, als sie aus dem Ertrag des auf-oder auszubauenden Wohnungsbaues keine Deckung finden. Die AO macht also keinen Unterschied nach der Art der dinglichen Belastungen, sondern erfaßt jede ihrer Formen. Die Sicherungshypothek ist zwar im Vergleich zur Verkehrshypothek ein schwächeres Recht, hinsichtlich ihrer dinglichen Wirkung unterscheidet sie sich von ihr aber nicht. Beide Formen sind Grundpfandrechte, die den Gläubiger in den Stand setzen, sich wegen einer bestimmten Geldforderung bevorzugt aus der belasteten Sache zu befriedigen. Die Sicherungshypothek dient ebenso wie die Verkehrshypothek der Sicherung einer persönlichen Geldforderung des Gläubigers, nur mit der Maßgabe, daß sich das Recht des Gläubigers einer Sicherungshypothek nach der zugrunde liegenden Forderung richtet. Sie unterscheidet sich von der Verkehrshypothek also lediglich durch ihre völlige Abhängigkeit vom Bestand der gesicherten Forderung. Diese nimmt an dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht teil. Der Gläubiger kann sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen (§ 1184 Abs. 1 BGB). Ist die Forderung aber imstreitig oder gelingt im Streitfall dem Gläubiger der Beweis ihres Bestehens, so ist die dingliche Wirkung die gleiche wie bei der Verkehrshypothek. Es ist also davon auszugehen, daß das Grundstück der Verklagten, das sie im Erbgang erworben hat, neben der Aufbau-Grundschuld mit der für die Klägerin eingetragenen Sicherungshypothek dinglich belastet ist. Auf das Rangverhältnis der beiden Rechte kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Kreisgericht geht aber auch insoweit fehl, als es die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 2 der 1. DB vom 20. Februar 1950 auf die Sicherungshypothek der Klägerin verneint. Wenn auch diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur besagt, daß sich die Stundung gern. § 2 der AO auch „auf die persönliche Forderung aus dem durch Hypothek gesicherten Darlehn“ erstreckt, so läßt sich daraus doch nicht schließen, daß andere, nicht auf einem Darlehn beruhende Geldforderungen nicht von der Stundungswirkung erfaßt würden. Die AO vom 2. September 1949 und ebenso die dazu ergangene DB bezwecken, die im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse mit staatlichen Mitteln durchzuführenden Bauvorhaben vor Störungen zu bewahren, und wollen zu diesem Zwecke das Grundstück von den darauf ruhenden laufenden Lasten, die es infolge seines beschädigten Zustands nicht mehr zu tragen vermag, befreien. Es kann daher keinen Unterschied machen, öb die der dinglichen Belastung zugrunde liegende persönliche Forderung aus einem Darlehn oder einem anderen Rechtsgrund herrührt. Das Ziel der Stundungsanordnung, eine zeitweilige Entlastung des durch die Aufbau-Grundschuld belasteten Grundstückseigentümers herbeizuführen, kann nur verwirklicht werden, wenn die Grundstücksgläubiger auch wegen ihrer persönlichen Forderungen für die Dauer des Kredits grundsätzlich auf den Anspruch auf Rechnungslegung beschränkt werden. § 260 BGB; § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333). Die Gerichte dürfen, wenn beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, die durch die bisherige Prozeßführung der Parteien entstandene Rechtslage bei der Kostenentscheidung nicht außer acht lassen. Ergibt sich, daß eine der Parteien die Belastung mit den gesamten Kosten verwirkt hat, so ist es ein Mißbrauch des billigen Ermessens, eine davon abweichende Entscheidung zu treffen. OG, Urt. vom 20. Mai 1958 - 1 Zz 216/57. Die Verklagte ist testamentarische Erbin des verstorbenen Rentners Ernst A. Sie war die Ehefrau und Erbin dessen Sohnes Karl A., der vor dem Erblasser verstorben war. Die Kläger wurden als Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie behaupten, daß Ernst A. für jedes Kind ein Vermächtnis von 100 DM ausgesetzt habe. Sie hätten mit Schreiben vom 10. Oktober 1955 ihren Pflichtteilanspruch geltend gemacht und die Verklagte aufgefordert, ein Nachlaßverzeichnis zu errichten. Diese habe aber mit Schreiben vom 9. November 1955 die Forderung als unbegründet abgelehnt, da die Kläger die ihnen zugewendeten Vermächtnisse nicht ausgeschlagen hätten Die Kläger haben deshalb am 13. Januar 1956 Klage erhoben mit dem Antrag, die Verklagte zu verurteilen, über den Bestand des Nachlasses des Rentners Ernst A. Auskunft zu erteilen, und zwar durch Errichtung eines amtlichen Nachlaßverzeichnisses. Nachdem in der Folge außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hatten, hat die Verklagte Klagabweisung beantragt. Sie hat das Rechtsschutzbedürfnis für den in der Klage geltend gemachten Anspruch bestritten, da sie den Klägern bereits am 22. Februar 1956 das verlangte Verzeichnis über den Nachlaß des Rentners Ernst A. zur Verfügung gestellt habe. Über den Nachlaß bestehe, wie sich ergeben habe, zwischen den Parteien auch Einverständnis bis auf einen Barbetrag von 1400 DM, der aber beim Tode des Erblassers nicht vorhanden gewesen sei. Die Kläger haben dieser Darstellung nicht widersprochen, haben gleichwohl aber in der mündlichen Verhandlung den Klagantrag aufrechterhalten. Das Kreisgericht hat über die Behauptung der Kläger, daß beim Tode des Erblassers noch ihm gehörige 1400 DM in bar vorhanden gewesen seien, Beweis erhoben. Nach Vernehmung der hierzu benannten Zeugen haben die Kläger erklärt, daß sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe, und nur beantragt, die Kosten des Verfahrens der Verklagten aufzuerlegen. Die Verklagte hat beantragt, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Das Kreisgericht hat durch Beschluß vom 28. November 1956 gemäß § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Verklagte erst nach Klagerhebung das Nachlaßverzeichnis aufgestellt habe. Andererseits sei aber durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen worden, daß beim Tode des Erblassers noch 1400 DM Bargeld vorhanden gewesen seien. Gegen diesen Beschluß haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, jeweils der anderen Partei die Kosten zur Last zu legen. Mit Beschluß vom 22. Januar 1957 hat das Bezirksgericht den Beschluß des Kreisgerichts E. vom 28. November 1956 dahin abgeändert, daß es der Verklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Es hat das Beweisergebnis dahin gewürdigt, daß beim Ableben des Erblassers ein Bargeldbetrag von 1400 DM vorhanden gewesen sei. Demzufolge müsse die Verklagte als im Rechtsstreit unterlegene Partei gelten. Wenn der Rechtsstreit zu Ende geführt worden wäre, hätte sie nach § 91 ZPO die Kosten zu tragen gehabt. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Mit dem § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO sollte eine Vereinfachung des Prozeßverfahrens in doppelter Hinsicht erreicht werden. Während es bisher notwendig gewesen war, im Fall der nachträglichen Erledigung eines Rechtsstreits zur Hauptsache über die Kostenpflicht gemäß § 99 Abs. 3 ZPO durch Urteil zu entscheiden, sollte dies künftighin im Beschlußverfahren geschehen können. Zugleich sollte vermieden werden, daß es nach Erledigung der Hauptsache etwa noch lediglich wegen der Kosten zu einer Beweisaufnahme käme. Deshalb wurde verordnet, daß, wenn beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärten, über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden sei. Dem Bezirksgericht kann nun durchaus darin zugestimmt werden, daß es einer ausdrücklichen Erklärung, die Hauptsache „sei erledigt“, nicht bedarf, daß sich dies vielmehr auch aus den sonstigen die Erklärung begleitenden Umständen, aber auch schon aus dem Inhalt des von der betreffenden Partei gestellten Antrages ergeben kann. Wenn also die Verklagte im Verhandlungstermin vom 28. November 1956, nachdem die Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, nicht 185;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 185 (NJ DDR 1959, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 185 (NJ DDR 1959, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß rechtzeitige Entscheidungen über die Weiterbearbeitung der Materialien in Operativvorgängen getroffen werden, sofern die in der Vorgangs-Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt sind.

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