Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 182 (NJ DDR 1959, S. 182); 3. Briefzusteller (Postboten) sind keine Amtspersonen i. S. der §§ 331 fl. StGB. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 7. November 1958 2 BSB 710/58. Die 19jährige Angeklagte war bei der Deutschen Post in Sch. als Zustellerin tätig. Etwa V2 Jahr lang verrichtete .sie ihren Postzustelldienst ohne Beanstandungen. Dann beschwerten sich einige Bürger darüber, daß ihnen Geldsendungen nicht zugestellt worden waren. Die Nachprüfungen ergaben, daß die Angeklagte einige Postanweisungen nicht ausgetragen, sondern das Geld, insgesamt 2516,39 DM, für sich behalten hatte. Im Postquittungsbuch quittierte sie den Erhalt der für die Geschädigten bestimmten Beträge mit deren Namen, Auch auf die Rückseite der Zahlungsanweisung schrieb sie die Namen der Empfänger, um einen ordnungsgemäßen Empfang des Geldes vorzutäuschen. Das Kreisgericht verurteilte die Angeklagte auf Grund dieses Sachverhalts wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Gegen dieses Urteil wurde zugunsten der Angeklagten Protest eingelegt. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Obwohl das Kreisgericht im Urteilstenor nicht ausweist, welche Eigentumsart verletzt ist, gelangt es in den Urteilsgründen zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte persönliches Eigentum angegriffen habe. Demgegenüber vertritt der Senat die Auffassung, daß es sich bei den zum Zweck der Überweisung eingezahlten Geldern um staatliches Eigentum handelt. Im Gegensatz zu den Sparkassen und sonstigen Kreditinstituten plant zwar die Deutsche Post weder die Geldüberweisungsaufträge der Bürger, noch ist sie an Kreditgeschäften beteiligt. Ihr obliegt aber die Pflicht, die ihr durch Vertrag übertragenen Geschäfte zu erledigen, z. B. die Überweisung von Geldern. Außerdem schließt die Deutsche Post auch Kaufverträge ab, z. B. durch Verkauf von Postwertzeichen. Am Postschalter werden dann die Geldeinnahmen für verkaufte Postwertzeichen mit den bei der Post zum Zweck der Überweisung eingezahlten Geldern untrennbar vermischt (§ 948 BGB). Die bisherigen Eigentümer der zu überweisenden Gelder würden nun Miteigentümer werden, wenn nicht das staatliche Eigentum überwiegen würde. So wird die Deutsche Post Alleineigentümer aller ihr anvertrauten Gelder (§ 947 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, daß die Geldüberweisungsbeträge von der Einzahlung am Schalter an bis zur Auszahlung an den Empfänger nicht etwa sog. durchlaufendes persönliches Eigentum, sondern staatliches Eigentum sind. Im vorliegenden Fall kann der Angeklagten aber nicht bewiesen werden, daß sie diese Eigentumsform erkannte. Ihr oblag es, die Gelder an private Empfänger auszuzahlen. In ihr Bewußtsein nahm sie nur auf, daß sie Gelder für sich behielt, die sie an Bürger auszuzahlen hatte. Da es an der Erfüllung der subjektiven Seite des Tatbestandes mangelt, scheidet somit die An-. Wendung des § 29 StEG aus. Das Kreisgericht hat zwar festgestellt, daß die Angeklagte als Amtsperson im Sinne des Strafgesetzes gehandelt habe, jedoch hat es seine Meinung nicht begründet. Täter der im 28. Abschnitt des StGB beschriebenen Verbrechen können nicht nur Angehörige der staatlichen Verwaltung im engeren Sinne sein, sondern auch Personen, die in anderen staatlichen Einrichtungen tätig sind. Dazu gehören Einrichtungen wie die Deutsche Post, die Deutsche Reichsbahn, die SVK usw. Es kommt nur darauf an, daß diese Personen eine verantwortliche Tätigkeit ausüben. Nach bisheriger Rechtsprechung kommt dem Postzusteller aber eine solche Verantwortlichkeit auf jeden Fall zu, da von dessen ordnungsgemäßer Dienstausübung die Erfüllung der ureigensten Aufgaben der Post abhängt, nämlich die exakte Übermittlung der ihr anvertrauten Postsendungen und die schnelle und richtige Durchführung des ihr übertragenen Geldverkehrs. Somit wird z. Z. der Postzusteller als Amtsperson i. S. des Strafgesetzes angesehen. Diese Meinung wird durch das Urteil des Obersten Gerichts vom 28. März 1950 3 Zst 3/50 (OGSt Bd. 1 S. 189) gestützt. Der Senat ist der Überzeugung, daß sich diese Rechtsansicht nicht aufrechterhalten läßt. Die Amtsverbrechen unterscheiden sich von anderen Verbrechen dadurch, daß ein Staatsfunktionär im Rahmen seiner staatlichen Funktion sich strafrechtswidrig verhält und somit das ordnungsgemäße Funktionieren der Tätigkeit eines staatlichen Organs stört. Da dem Staatsfunktionär die besondere Aufgabe zufällt, für ordnungsgemäßes Arbeiten seines Organs tätig zu werden, und ihm dafür besondere Vollmachten übertragen werden, ist es besonders verwerflich, wenn er seiner Pflicht zuwider die Erfüllung staatlicher Aufgaben beeinträchtigt. Ein solches Verhalten ist geeignet, die Autorität unserer staatlichen Organe zu untergraben und das Vertrauen der Bürger zu unserem Staat und seinen Organen zu schmälern. Bei der Prüfung des Subjekts der Amtsverb rechen kommt es demnach hauptsächlich darauf an, ob der Täter zur Durchführung und Gewährleistung der Tätigkeit der staatlichen Organe bestimmt und berufen war. Dem Staatsfunktionär muß also eine gewisse Entscheidungsbefugnis und Eigenverantwortlichkeit zustehen. Dies trifft aber nicht auf alle Angestellten staatlicher Institutionen oder volkseigener Betriebe zu. So hat ohne Zweifel weder die Reinigungsfrau noch die Schreibkraft, noch der Telefonist die Befugnis, selbständig Entscheidungen zu treffen. Auch dem Postzusteller sind in keiner Weise derartige Befugnisse eingeräumt. Er hat lediglich die Aufgabe, die ihm übertragenen Postsendungen, worunter auch Geldsendungen fallen, den Empfängern zu überbringen. Seine Tätigkeit ist als qualifizierter Botendienst zu erachten. Eine staatliche Funktion kommt dieser Tätigkeit nicht zu. Dabei ist zu beachten, daß die Deutsche Post eine Institution zur Übermittlung von Nachrichten und Sendungen verschiedenster Art darstellt. Diese Aufgabe dient aber nicht unmittelbar der Durchsetzung staatlicher Ziele. Post und Reichsbahn sind demnach nicht Organe unseres Staates, und damit sind ihre Angestellten nicht schlechthin Staatsfunktionäre, auch nicht im Sinne der §§ 331 ff. StGB. Generell gesehen können sie also nicht Subjekt von Amtsverbrechen sein, abgesehen von einzelnen Angestellten der Deutschen Post in leitenden und eigenverantwortlichen Funktionen. Dies ist aber in jedem Einzelfall besonders zu prüfen. Im vorliegenden Fall wurde die 19jährige Angeklagte für ihre Tätigkeit drei Tage von einem Angestellten der Deutschen Post ausgebildet. Diese kurze Ausbildungszeit läßt bereits darauf schließen, daß die Deutsche Post der Angeklagten keine verantwortungsvollen Aufgaben übertragen wollte. Das zeigt, daß die Angeklagte als Postzustellerin nicht als Amtsperson im Sinne des 28. Abschnittes des StGB angesehen werden kann. Der Senat schließt sich der in NJ 1957 S. 393 vertretenen Meinung von Buchholz vollinhaltlich an. Das Kreisgericht ist in seiner Entscheidung insoweit inkonsequent, als es die Amtsunterschlagung bejaht, die Urkundenfälschung jedoch nicht als im Amt begangen erachtet; denn sonst hätte es die Tathandlung nicht unter § 267 StGB, sondern unter § 348 StGB subsumieren müssen. Beides ist jedoch unzutreffend; denn der Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB ist bereits im § 351 StGB begrifflich enthalten. Das Urkundendelikt im Amt wird von der schweren Amtsunterschlagung konsumiert. Die Urkundenfälschung ist lediglich Teil der Ausführung eines qualitativ anderen Verbrechens, der schweren Amtsunterschlagung. Die Urkundenfälschung wäre dann kein selbständiges Verbrechen. Das Urteil des Kreisgerichts war deshalb auf den Protest im Schuld- und Strafausspruch dahin abzu-ändem, daß die Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteile des persönlichen Eigentums zu verurteilen war. * (Mitgeteilt von Rolf Haute, Richter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt) Anmerkung: Das Bezirksgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Angeklagte Geld unterschlagen hat, das der Deutschen Post gehörte, also im Volkseigentum stand. Nicht geteilt werden kann jedoch die Ansicht, sie könne nicht nach § 29 StEG bestraft werden, weil nicht bewiesen 182;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 182 (NJ DDR 1959, S. 182) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 182 (NJ DDR 1959, S. 182)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit. Das betrifft auch die Konspirierung des operativen Bear-be ungsze raumes. In dieser Hinsicht kommt es vor allem darauf an, die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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