Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 181 (NJ DDR 1959, S. 181); „Springen“ wegbringe. Als der Angeklagte erwiderte, er werde eine Probefahrt machen, sagte M. zu ihm, wenn er den Fehler feststellen wolle, müsse er mehr als 70 km/h fahren. Über die Notwendigkeit von Probefahrten konnten im Betrieb die Brigadiere selbst entscheiden. Für Probefahrten war eine Teilstrecke der Fernverkehrsstraße Berlin-Hamburg (F 5), und zwar von P. in Richtung K., vorgesehen. Da der Angeklagte mit dem Wagen nicht so vertraut war wie der Zeuge D., nahm er diesen und den Kfz.-Schlosser G., der die Reparatur ausführen sollte, auf die Probefahrt mit. Er ließ auch den Lehrling K. mitfahren, als dieser ihn darum bat. Die Probefahrt wurde auf freier Strecke mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 bis 90 km/h durchgeführt. Auf der Rückfahrt etwa 500 m vom Ortseingang P. entfernt setzte der Angeklagte mit dem „Tatraplan“ zum Überholen eines vor ihm mit etwa 60 bis 65 km/h fahrenden Pkw P 70 an. Während des Überholens geriet der von ihm gefahrene Wagen auf der 7,60 m breiten Fahrbahn ins Schleudern, stürzte um, überschlug sich und rutschte auf dem Verdeck 17,9 m auf die rechte Straßenseite zu. Nachdem er sich noch einmal gedreht hatte, prallte er mit der linken Seite gegen einen am Randstreifen der Fahrbahn stehenden Baum, in dessen Nähe sich eine Omnibushaltestelle befand. Dabei wurden von den an dieser Haltestelle wartenden Personen die Schülerin Sch. und die Hausfrau Sch. von dem Fahrzeug erfaßt und zur Seite geschleudert. Beide waren sofort tot. Der im Fahrzeug befindliche Kfz.-Schlosser G. wurde schwer verletzt geborgen, verstarb aber kurz darauf an der durch den Unfall erlittenen Schädelverletzung. Der Zeuge D. erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Schulterprellung und eine Rippenquetschung; er befand sich mehrere Wochen im Krankenhaus. Der Zeuge K. erlitt ebenfalls eine Gehirnerschütterung und war drei Wochen im Krankenhaus. Bei dem Angeklagten wurde eine leichte Gehirnerschütterung festgestellt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die gern. § 283 Abs. 2 StPO darauf beschränkt ist, daß durch unrichtige Anwendung eines Strafgesetzes eine unrichtige Strafzumessung erfolgt sei. Im wesentlichen wird ausgeführt, das Bezirksgericht habe darin, daß der Angeklagte mit einem ihm nicht bekannten Fahrzeugtyp mit über 80 km/h gefahren und den Pkw P 70 überholt habe, eine grobe Fahrlässigkeit gesehen und sei deshalb zu einem zu hohen Strafausspruch gelangt. Bewußte Fahrlässigkeit liege nicht vor. Der Angeklagte habe mit einem Unfall überhaupt nicht gerechnet und sei deshalb schnell gefahren. Die Mängel, derentwegen der Wagen in Reparatur gegeben worden sei, seien nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Die Unfallursache liege darin, daß das Fahrzeug einen Konstruktionsfehler auf gewiesen habe. Dieser Wagen sei für schnelles Fahren, insbesondere für Überholen anderer Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h, ungeeignet. Der Angeklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Soweit mittlere oder leichte Fahrlässigkeit vorliege, müsse unter Berücksichtigung der schweren Folgen der Tat eine mildere Strafe festgesetzt werden. Das Bezirksgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte ein verhältnismäßig junger Mensch sei, der gut und ordentlich gearbeitet habe. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist in der rechtlichen Beurteilung 4 und der Feststellung des Grades der Fahrlässigkeit der Handlung des Angeklagten zuzustimmen. Die dagegen mit der Berufung vorgetragenen Einwände finden in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Das Bezirksgericht ist nicht wie mit der Berufung ausgeführt wird davon ausgegangen, daß die technischen Mängel, wegen der das Fahrzeug sich in Reparatur befand, Ursache des Unfalls gewesen seien. Es hat dies ausdrücklich ausgeführt. Das Bezirksgericht hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, daß der Angeklagte mit einem Fahrzeug, dessen Eigenschaften ihm unbekannt waren, nicht mit einer so überaus hohen Geschwindigkeit auf einer so belebten Straße wie der Fernverkehrsstraße Berlin Hamburg fahren durfte, insbesondere, da ihm noch am Vormittag gesagt worden war, daß der Wagen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 70 km/h zur Seite springe. Das Bezirksgericht ist auch nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte bewußt fahrlässig gehandelt habe. Auch dafür findet sich in dem angefochtenen Urteil kein Anhaltspunkt. Der sorgfältigen Begründung ist vielmehr zu entnehmen, daß der Angeklagte in der Weise fahrlässig gehandelt hat, daß er die möglichen Folgen seiner Fahrweise gedankenlos übersah, obwohl er durch die Straßenverkehrsordnung und die konkreten Umstände der Fahrt mit einem ihm unbekannten Kraftfahrzeug, dessen gefährliche Eigenart er kannte, verpflichtet und in der Lage war, einen Unfall als möglich vorauszusehen. Richtig hat das Bezirksgericht darin, daß der Angeklagte bei dieser Fahrt erstmalig einen rechtsgesteuerten Wagen selbst führte und dabei noch kurz vor dem Ortseingang einen anderen Pkw, überholte, einen Umstand gesehen, der den Grad der Fahrlässigkeit des Angeklagten erhöht. Der Angeklagte mußte bei dieser Probefahrt jederzeit damit rechnen, daß der Wagen bei der gefahrenen Geschwindigkeit nach rechts oder links springt und sich diese Eigenart besonders dann zeigt, wenn er bei hoher Geschwindigkeit, um ein anderes Fahrzeug zu überholen, die Lenkung stärker als üblich betätigen muß. Wollte er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden, dann durfte er nur überholen, wenn das möglich war, ohne die ihm als kritisch für das Springen des Wagens angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. Mit höherer Geschwindigkeit durfte er nur fahren, wo die Straße frei und breit genug war, eventuelle Schleuderbewegungen auszubalancieren. Das Verhalten des Angeklagten zeugt von großer Sorglosigkeit gegenüber dem Leben und der Gesundheit anderer Menschen, wie das Bezirksgericht zutreffend festgestellt hat. Der in der Fahrweise des Angeklagten erkennbare erhebliche Grad von Fahrlässigkeit die im übrigen, im Gegensatz zu der Berufung, nicht als leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit definiert werden kann erfordert eine entsprechend harte Strafe, die auch die außerordentlich schweren Folgen der Handlung des Angeklagten berücksichtigt. Dennoch ist die vom Bezirksgericht erkannte Strafe von vier Jahren Gefängnis zu hoch. Welchen Einfluß die Folgen einer fahrlässigen Handlung, im vorliegenden Falle die Vernichtung von drei Menschenleben und die schwere Verletzung zweier weiterer Personen, auf die Höhe der gegen den Täter festzusetzenden Strafe haben, ergibt sich daraus, ob und mit welchem Grad von Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit der Täter diese Folgen nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten voraussehen konnte. Damit hat das Bezirksgericht sich nicht auseinandergesetzt. Um beurteilen zu können, in welchem Maße der Angeklagte sich vor Beginn oder während seiner fahrlässigen Handlung über deren mögliche Auswirkungen im klaren sein mußte, ist ebenso wie bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit der Handlung von der konkreten Situation, der Persönlichkeit des Angeklagten, seinen Fähigkeiten und Erfahrungen auszugehen. Wenn auch im vorliegenden Fall bei sorgfältiger Überlegung der Tod und die Verletzung mehrerer Menschen als mögliche Folge eines eventuellen Verkehrsunfalles voraussehbar waren, was in der Regel auf jeden Verkehrsunfall zutrifft, der sich z. B. in geschlossenen Ortschaften ereignet, so muß doch insbesondere unter Berücksichtigung der Jugend des Angeklagten und dem davon abhängigen Maß von Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß von ihm solche außergewöhnlich schweren Folgen, wie sie durch sein Verhalten tatsächlich bewirkt wurden, nur sehr entfernt vorausgesehen werden konnten. Dieser Umstand und das sonstige pflichtbewußte Verhalten des Angeklagten rechtfertigen eine wesentlich niedrigere als die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanyalts sind zwei Jahre und sechs Monate Gefängnis ausreichend, das Leben der Bürger vor ähnlichen fahrlässigen Angriffen wirksam zu schützen und den Angeklagten vor Wiederholungen derartiger Handlungen durch die Wirkung der Strafe abzuhalten. §§ 28, 29 StEG; §§ 331 ff. StGB. 1. Die bei der Deutschen Post zum Zweck der Überweisung eingezahlten Gelder gehen bis zur Auszahlung an den Empfänger infolge Vermischung in staatliches Eigentum über. 2. Welche Anforderungen sind an die Kenntnis des Täters von der Eigentumsform gestohlener oder unterschlagener Gegenstände zu stellen? 181;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 181 (NJ DDR 1959, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 181 (NJ DDR 1959, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß die konsequente Wahrung der Gesetzlichkeit, die Einhaltung der Rechtsnormen, der Parteiund Staatsdizsiplin Forderungen sind, däewir entsprechend unserem Statut und unserem Parteiprogramm an jeden Genossen stellen.

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