Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 180 (NJ DDR 1959, S. 180); nungen der Wirklichkeit entsprechende Werte zugrunde gelegt werden. Sie mußten bei den Vertrags Verhandlungen folglich auch dann gegen die Festlegung einer unrichtigen Kilometer-Anzahl Einspruch erheben, wenn die Angaben von seiten des VEB F. gemacht wurden. Diese Pflicht zum Tätigwerden beschränkt sich keineswegs auf die Fälle, in denen ein Rechtsträger von Volkseigentum Vertragspartner ist, wenngleich in solchen Fällen die Pflichtverletzung schwerwiegender zu beurteilen ist, weil sie die Interessen des gesamten Volkes und nicht nur die eines einzelnen verletzt Nach dem vom Bezirksgericht festgestellten Sachverhalt sind objektiv zuviel Kilometer berechnet bzw. den Verträgen zugrunde gelegt worden. Ob die Angeklagten insoweit jedoch wegen Betrugs bestraft werden können, hängt davon ab, ob sie die Unrichtigkeit der den Abrechnungen und den Verträgen zugrunde gelegten Kilometer-Angaben kannten oder doch für möglich hielten und diese Angaben dennoch machten oder der Festlegung dieser Kilometer-Angaben pflichtwidrig nicht widersprachen, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Insoweit hat das Bezirksgericht nur summarisch in bezug auf alle Angeklagten ausgeführt, sie hätten trotz der ihnen gegebenen Möglichkeiten unterlassen, sich zuverlässige Unterlagen über die erbrachten Leistungen zu verschaffen; sie hätten alle ihnen offenstehenden Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um möglichst zuverlässige Entfemungsangaben zu erhalten. Z. B. hätten sie vor Übernahme der Fahrten die Strecken mit dem Leiter der Reisestelle mit Hilfe eines Fahrzeugs mit einwandfrei arbeitendem Tachometer abfahren müssen. Diese allgemeine Begründung reicht zum Beweis einer vorsätzlichen Schuld nicht aus, weil sie keine Antwort auf die Frage gibt, auf Grund welcher Umstände die Angeklagten wußten oder damit rechneten, daß die Kilometer-Angaben zuungunsten des VEB F. unrichtig waren. Diese Frage muß in jedem Einzelfall an Hand konkreter Umstände geprüft werden. Daß sie nicht einfach zu beantworten ist, ergibt sich allein daraus, daß während des Strafverfahrens die herkömmlichen Mittel zur Feststellung der tatsächlichen Entfernungen offenbar nicht ausreichten, so daß eine Messung durch einen geeichten Meßwagen des Amtes für Maße und Gewichte veranlaßt wurde, andererseits das Bezirksgericht ausdrücklich und mit Recht von den Angeklagten nicht verlangt, sich etwa ihrerseits vor Übernahme von Fahrten erst dieses Meßwagens zu bedienen. Das Bezirksgericht hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, was für die Frage der Schuld daraus hergeleitet wird, daß in Einzelfällen die Strecken abgefahren worden sind. Insoweit wäre weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig gewesen Soweit das Bezirksgericht die Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO verurteilt hat, ist die Entscheidung zu beanstanden, weil der VEB Kraftverkehr als Transportbetrieb entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts keine Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung ist. Aus dem Beweis-ergebnis geht ferner überhaupt nicht klar hervor, an wen die Meldungen abgegeben, insbesondere aber und darauf kommt es bei der Prüfung des Tatbestandes des § 6 Abs. I Ziff. 1 WStVO insbesondere an von wem die Meldungen gefordert worden sind. Die Angeklagten H. und V. sagten aus, die Meldungen seien an den „VEB Kraftverkehr“ gegeben worden. Später sagte der Angeklagte V., der Rat des Kreises (Abt. Kraftverkehr) habe sie erhalten. Nach den Bekundungen des Sachverständigen ist die A-9-Meldung eine Leistungserfassungskarte, mit deren Hilfe der Umfang der Personenbeförderung durch Kraftfahrzeuge in einem bestimmten- Zeitraum festgestellt werden soll. Das spricht dafür, daß die Meldungen von der Bezirks-dire£tion für Kraftverkehr oder deren Außenstelle in B. gefordert worden sind. Diese Bezirksdirektion ist eine Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung. Sie ist gemäß der VO über die Bildung von Bezirksdirektionen für Kraftverkehr vom 22. April 1954 dem Rat des Bezirks (Abt. Verkehr) unterstellt und ihr obliegt u. a. die Entwicklung und Planung des gesamten Güterund Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen und Gespannen. Sind die Meldungen von ihr angefordert worden, so ist § 6 Abs. 1 Ziff. I WStVO auch dann ver- letzt, wenn die Meldungen weisungsgemäß beim VEB Kraftverkehr abgegeben worden sind. Unrichtig war es ferner, zwischen dem fortgesetzten Betrug und der Abgabe der unrichtigen Meldungen Tateinheit anzunehmen. Die Betrugshandlungen und die Abgabe unrichtiger Meldungen stehen zwar miteinander im Zusammenhang, weil dieselben überhöhten Kilometer-Zahlen, die den Abrechnungen und den Verträgen zugrunde gelegt waren, auch in den Meldungen enthalten waren. Das besagt aber noch nicht, daß die Voraussetzungen des § 73 StGB gegeben sind. Tateinheit läge nur vor, wenn Ausführungshandlungen des fortgesetzten Betrugs ganz oder doch wenigstens zum Teil den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO mit verwirklichten. Das ist nicht der Fall. Das als Betrug beurteilte einheitliche verbrecherische Handeln hat in keinem Stadium gleichzeitig § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO verletzt. Die mit dem VEB F. abgeschlossenen Verträge unter Vereinbarung überhöhter Kilometer-Zahlen und die gegenüber diesem Betrieb getätigten Abrechnungen auf Grund überhöhter Kilometer-Zahlen in denen die zum Betrug gehörenden Täuschungshandlungen liegen haben mit der Abgabe unrichtiger Kilometer-Meldungen gegenüber einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung nichts weiter als die Grundlage der Berechnung der angegebenen Zahlen gemein. Deshalb hätte das Bezirksgericht, da Tatmehrheit (§ 74 StGB) vorliegt, wegen des fortgesetzten Betrugs und des fortgesetzten Wirtschaftsvergehens Einzelstrafen festsetzen und auf Gesamtstrafen erkennen müssen. §§ 222, 230 StGB. Welchen Einfluß die Folgen einer fahrlässigen Handlung auf die Höhe der gegen den Täter festzusetzenden Strafe haben, ergibt sich daraus, ob und mit welchem Grad von Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit der Täter diese möglichen Folgen nach den Umständen oder seinen persönlichen Fähigkeiten voraussehen konnte. OG, Urt. vom 2. Dezember 1958 3 Ust V 1/58. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung von drei Menschen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung von zwei Menschen (§§ 222, 230 StGB), in weiterer Tateinheit mit einem Verstoß gegen §§ 1 und 8 Abs. 1 StVO zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte ist 23 Jahre alt. Im Jahre 1951 hat er die Facharbeiterprüfung als Kraftfahrzeugschlosser bestanden. Seit Januar 1957 arbeitet er in der Werkstatt des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungswerk W. Er hat gute Arbeit geleistet und ist für mehrere von ihm eingeredchte Verbesserungsvorschläge prämiert worden. Anfang August 1958 wurde er stellvertretender Brigadier der Pkw-Abtei-lung. Er besuchte die Vorbereitungslehrgänge für die Meisterprüfung und hatte den schriftlichen Teü dieser Prüfung bereits bestanden. Der Brigadier der Pkw-Abteilung der Werkstatt befand sich seit dem 4. August 1958 in Urlaub. Seit diesem Tage war der Angeklagte in dessen Vertretung für die Arbeitseinteilung und die Ausführung der Reparaturen verantwortlich. Am 8. August brachte der Kraftfahrer M. den von ihm gefahrenen Pkw „Tatraplan“ zur Reparatur in die Werkstatt. Dieser Wagen hat Rechtssteuerung. Motor und Getriebe befinden sich im Heck des Wagens. Der Angeklagte kannte diesen Pkw, da er schon mehrmals in der Werkstatt repariert worden war. Der Fahrer M. hatte dabei ständig angegeben, daß der Wagen bei einer Fahrgeschwindigkeit von über 70 km/h plötzlich ruckartig zur Seite springe. Bei einer von dem Brigadier durchgeführten Probefahrt hatten sich diese Angaben bestätigt. Auch nach Auswechseln der Spurstange war der Fehler nicht behoben. Als der Wagen wieder einmal zur Seite sprang, wäre M. beinahe gegen einen Baum gefahren. Er fuhr daher in der Regel nur 65 bis 70 km/h und wollte nunmehr weitere Reparaturen ausführen lassen. Der Brigadier F. gab dem Angeklagten Kenntnis von den Mängeln des Fahrzeugs. Als dieses am 8. August 1958 in die Werkstatt kam, wurden in dem Reparaturauftrag aufgeführt: „Kupplung belegen, Fuß- und Handbremse instand setzen, Motor überprüfen (springt schwer an), neuer Benzinhahn, Lenkung überprüfen, Vorderfeder-Herzbolzen überprüfen.“ Als M. die Werkstatt verließ, traf er den Angeklagten und sagte ihm, er solle sehen, daß er das 180;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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