Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 18 (NJ DDR 1959, S. 18); kann jedoch im Einzelfall zu Unbilligkeiten führen. Es muß bezweifelt werden, ob diese sich in der Weise vermeiden lassen, wie das die Entscheidung des Obersten Gerichts in NJ 1958 S. 360 versucht für den Sonderfall, daß die Ehegemeinschaft des Schuldners aufgehoben ist und er keine Aufwendungen für den Ehegatten zu machen braucht. Der Freibetrag ist vom Drittschuldner zu errechnen. Arbeitet der Schuldner in einem größeren Betrieb, dann ist es kaum möglich, in allen Einzelfällen nachzuprüfen, ob ein Freibetrag für den Ehegatten in Ansatz gebracht werden muß oder etwa von einem Lohnzahlungszeitraum zum anderen entfallen ist. Zu ähnlichen Schwierigkeiten müßte es führen, wenn der Drittschuldner jedem drohenden Regreßanspruch von Gläubiger oder Schuldner durch den Antrag auf gerichtliche Feststellung des Nettoeinkommens des Schuldners gern. § 11 APfVO Vorbeugen würde. Eine zwanglosere Lösung des Problems dürfte sich aus der zweiten Alternative des § 12 Satz 1 APfVO herleiten lassen: Nimmt der Schuldner den ihm zustehenden Freibetrag in Anspruch, ohne daß er tatsächlich Aufwendungen für seinen Ehegatten macht, dann kann in der Belassung des erhöhten Freibetrags und der Schmälerung bzw. dem Fortfall des pfändbaren Einkommensanteils eine nicht zumutbare Härte für den Gläubiger liegen. § 12 APfVO gibt demnach das Mittel zur wirksamen Realisierung des zuerkannten Anspruchs unter Abwägung der beiderseitigen Interessen. Daß die Bedeutung des § 12 APfVO nicht mit der notwendigen Klarheit herausgearbeitet worden ist, ergibt sich auch aus dem Vorschlag, diese Vorschrift auf die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen wegen Unterhalts- und Mietzinsforderungen nach § 6 APfVO entsprechend anzuwenden. Die Grundsatzregelung der APfVO trägt der Forderung Rechnung, daß dem Schuldner das Interesse an einer guten Arbeit und Leistungssteigerung nicht genommen werden darf. Ein angemessener Teil seines Einkommens bleibt deshalb von vornherein pfandfrei. Daraus und aus der Forderung nach einer klaren, übersichtlichen Regelung der Pfändung von Arbeitseinkünften erklärt sich, weshalb das Gesetz die Anwendbarkeit des Art. 6 SchutzVO in § 16 Abs. 3 APfVO ausdrücklich verneint. Aus demselben Grund ist die Möglichkeit des zusätzlichen Ab-weichens von der allgemeinen Regelung zugunsten des Schuldners an die doppelte Voraussetzung der Erfüllung hoher gesellschaftlicher und beruflicher Aufgaben geknüpft. § 12 APfVO wird mithin häufiger zur Durchsetzung schützenswerter Interessen des Gläubigers z. B. bei der oben erwähnten Gewährung eines Freibetrages für den berufstätigen Ehegatten , nur sehr selten aber zugunsten des Schuldners angewandt werden können. Was allgemein für beliebige Schulden zutrifft, muß im besonderen Maße für die in § 6 APfVO genannten Verbindlichkeiten gelten. Die Ausgaben für die Wohnung sollen von vornherein mit dem Einkommen des Mieters nicht im Mißverhältnis stehen. Unterhaltsleistungen werden vom Gericht bereits unter Berücksichtigung der beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben des Verpflichteten festgesetzt. In beiden Fällen darf die strenge Regelung des § 6 APfVO, die der Gesetzgeber getroffen hat, um den Bürger in entschiedener Weise an die Erfüllung vordringlicher Pflichten zu mahnen, nicht durchbrochen werden. Die APfVO läßt einen über § 12 APfVO hinausgehenden Vollstreckungsschutz nicht zu. Der Unterschied in den Verbindlichkeiten gern. §§ 5 und 6 APfVO verbietet die analoge ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung.1! An der Oberfläche bleibt auch die Wiedergabe anderer wichtiger Bestimmungen. Das gilt von § 3 APfVO, dessen Ziff. 6 angesichts der unterschiedlichen Vorschriften über Leistungszuschläge und Prämien in besonderem Maße auslegupgsbedürftig ist, und, um nur noch ein weiteres Beispiel zu nennen, von der in § 10 APfVO geregelten Vorratspfändung. Ist eine solche Pfändung am Platze, wenn die Zahlungsfrist einmalig nur um einige Tage überschritten wird?11 12 Ist der Pfändungsbeschluß zu erlassen, wenn der Schuldner fortlaufend verspätet zahlt, aber auch durch die Pfändung und Überweisung keine pünktlichere Befriedigung des Gläubigers zu erreichen wäre, weil etwa der Unterhalt am Monatsanfang, das Gehalt des Schuldners aber erst Mitte des Monats fällig wird? Ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wieder aufzuheben, wenn die rückständige Zahlung nach Antragstellung, aber vor Erlaß oder gar erst vor Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) freiwillig geleistet wird? Es hätte der Praxis sicher vorangeholfen, wenn sie im Lehrbuch eine rechtstheoretisch fundierte Antwort auch auf diese Fragen erhalten hätte, welche gerade die für den Unterhaltsgläubiger überaus wichtige und für den Schuldner so einschneidende Maßnahme einer Pfändung wegen künftig fällig werdender Beträge aufwirft. Mögen Einzelfragen noch diskussionsbedürftig geblieben sein, so kann doch festgestellt werden, daß auch dieser zweite Band des insgesamt annähernd 1200 Seiten umfassenden Zivilprozeßlehrbuchs durch das Autorenkollektiv in dankenswerter Weise zu einem Werk gestaltet worden ist, von dem wichtige Impulse für die Handhabung des sozialistischen Zivilprozesses ausgehen werden. 11 Im Ergebnis übereinstimmend: Handbuch für Sekretäre der Gerichte, Berlin 1958, S. 258. 12 vgl. hierzu neuerdings den Lösungsvorschlag des BG Gera in NJ 1958 S. 688. Zur Diskussion Für eine einheitliche Kriminalstatistik in der DDR Von HARRI HARRLAND, Hauptreferent im Ministerium der Justiz In dem Maße, in dem die Anforderungen an die Strafpraxis, Strafgesetzgebung und Strafrechtswissenschaft wachsen, gewinnt das statistische Material über die Kriminalität, ihren Umfang und ihre Bewegung, an Bedeutung. In der Tat hat- in den letzten Jahren bei Praktikern und Wissenschaftlern zunehmend die Erkenntnis Fuß gefaßt, daß eine ernsthafte Forschungstätigkeit exakte statistische Daten erfordert. Das kann auch gar nicht anders sein. „Man muß“, schrieb Lenin, „der Regel eingedenk sein, daß die Gesellschaftswissenschaft (wie die Wissenschaft überhaupt) es mit Massenerscheinungen und nicht mit Einzelfällen zu tun hat.“1 An anderer Stelle hob er hervor, daß „ man nicht Einzelbeispiele und einzelne Daten herausgreifen i Lenin, Der Zusammenbruch der H. Internationale, Berlin 1951, S. 49. darf (bei der ungeheuren Kompliziertheit der Erscheinungen des gesellschaftlichen Lebens kann man immer eine beliebige Zahl von Beispielen oder Einzeldaten ausfindig machen, um jede beliebige These zu erhärten), sondern man unbedingt die Gesamtheit der Daten nehmen muß.“2 * Heute sind wir so weit, daß wir uns die Frage vorlegen müssen, ob unsere derzeitige Kriminalstatistik, deren Forschritte im Laufe der letzten Jahre nicht zu übersehen waren, den steigenden Anforderungen von Praxis und Wissenschaft gewachsen ist. Hierzu ist es notwendig, zunächst einmal ganz allgemein die Aufgaben darzulegen, die der Kriminalstatistik zufallen. 2 l,enln, Vorwort zur französischen und deutschen Ausgabe des Werkes „Der Imperialismus als höchstes Stadium des Kapitalismus“ in Ausgew. Werke in zwei Bänden, Moskau 1946, Bd. I. S. 770. 18;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 18 (NJ DDR 1959, S. 18) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 18 (NJ DDR 1959, S. 18)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie wesentliche Voraussetzungen geschaffen werden können für - die Gewährleistung optimaler Bedingungen zur Durchführung des Ermittlungs- und dos gerichtlichen Verfahrens, die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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