Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 179 (NJ DDR 1959, S. 179); einer Poststelle zugrunde. Abgesehen davon, daß wenig Richter und Staatsanwälte zögern werden, die Leiterin einer Poststelle als „Amtsperson“ im Sinne des StGB anzüsehen, wäre es wünschenswert und erforderlich gewesen, ausführlich auf das Problem des Subjekts einzugehen. Das Oberste Gericht führt aber lediglich aus: „Da die Angeklagte als Poststellenleiterin eine, staatliche Tätigkeit ausübte und in gewissem Umfang eine Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis hatte, ist sie Amtsperson im Sinne der im 28. Abschnitt des StGB enthaltenen Straftatbestände.“ Worin die Eigenverantwortlichkeit der Poststellenleiterin besteht und welche Entscheidungsbefugnis sie hatte, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Immer wieder kommen in der Praxis Unterschlagungen von Rundfunkgebühren und Zeitungsgeldern durch Briefträger vor, und die Gerichte entscheiden nach Gutdünken und deshalb sehr unterschiedlich, ob ein Amtsdelikt vorliegt oder nicht. Selbst innerhalb einzelner Dienststellen wie z. B. unserer besteht keine einheitliche Meinung, und manchmal haben subjektive Momente (junger Täter, schwache Leistungen, mangelnde schulische Kenntnisse usw.) zur Verneinung der „Amtsperson“ geführt. Da aber solche Unterschlagungen nicht aufhören (auch nicht unserer unschlüssigen Haltung zuliebe), muß auch der erforderliche strafrechtliche Schutz gewährt und das Problem der Täterpersönlichkeit gelöst werden. Wir haben versucht, in einer Aussprache mit Vertretern der U-Abteilung der Volkspolizei, des Post- überwachungsdienstes usw. der Lösung des Problems etwas näher zu kommen. Dabei stellten Wir fest, daß die Vertreter der Deutschen Post auch den Postzusteller (Briefträger) generell als „Amtsperson“ im Sinne des StGB bezeichnet wissen wollen. Sie stützten sich dabei auf die Feststellung, daß auch an der Hochschule für Verkehr und anderen schulischen Einrichtungen der Deutschen Post in dieser Richtung gelehrt wird. Schließlich konnten wir uns nach längerer Diskussion dahingehend einigen, daß Briefzusteller nicht schlechthin als „Amtsperson“ bezeichnet werden können, nur weil sie bei der Deutschen Post, einer Institution des Staates, beschäftigt sind. , Tatsächlich sind die von Buchholz erarbeiteten Kriterien „Eigenverantwortlichkeit“ und „Entscheidungsbefugnis bei der Ausübung staatlicher Tätigkeit“ die wichtigsten Voraussetzungen für die Bejahung der „Amtsperson“. Zur Beseitigung der in der Praxis noch bestehenden Unklarheiten und zur Unterstützung der Ausarbeitung eines neuen StGB und eines neuen Postgesetzes müssen Entscheidungen des Obersten Gerichts zu diesem Fragenkomplex eingehend Stellung nehmen. Wenn wir in diesen Entscheidungen auch kein Allheilmittel sehen, so sind sie dennoch für uns eine große Hilfe, um schneller zu einer einheitlichen Auffassung zwischen Staatsanwalt, Richter und Verteidiger und zur klaren $pruchpraxis zu kommen. GÜNTER KIESSLING, Staatsanwalt des Stadtkreises Zwickau Rechtsprechung Strafrecht §§ 29, 30 StEG; §§ 6 Abs. 1 Ziff. 1, 4 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO; § 73 StGB. 1. Zur Rechtspflicht von Vertragspartnern volkseigener Betriebe, dafür zu sorgen, daß das sozialistische Eigentum vor finanziellen Verlusten bewahrt bleibt. 2. Ein volkseigener Transportbetrieb ist keine Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung i. S. der WStVO. 3. Tateinheit liegt nur vor, wenn Ausführungshandlungen des einen Delikts ganz oder doch wenigstens zum Teil den Tatbestand des anderen Delikts mit verwirklichen. OG, Urt. vom 6. Januar 1Ö59 2 Ust II 53/58. Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil von Volkseigentum (§§ 29, 30 StEG) in Tateinheit mit fortgesetztem Wirtschaftsverbrechen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO) verurteilt. Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagten waren Fuhrunternehmer und haben seit mehreren Jahren regelmäßig Fahrten (Arbeiterberufsverkehr) für den VEB F. durchgeführt Anfangs erbrachten sie die Leistungen auf Grund eines allgemein gehaltenen Transportvertrages. Später wurde in denVerträgen auch die Streckenlänge nach Kilometern genau festgelegt. Eine Nachprüfung ergab, daß die den Abrechnungen und später den Verträgen zugrunde gelegten Streckenlängen, die für die Berechnung der Vergütung von entscheidender Bedeutung waren, zu groß waren, so daß die Unternehmer mehr Geld erhielten, als ihnen auf Grund der erbrachten Leistungen zustand. Ferner ist ihnen zuviel Geld ausgezahlt worden, weil sie zum Teil statt der vereinbarten Strecke eine kürzere fuhren, dennoch aber die'vollen Strecken in Rechnung stellten. Die zu hohen Kilometer-Angaben machten sie auch auf Meldungen, die sie regelmäßig an den VEB Kraftverkehr abzugeben hatten. Die gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen hatten teilweisen Erfolg. Aus den Gründen: Soweit die Angeklagten wegen Betrugs verurteilt worden sind, hat das Bezirksgericht in einer umfassenden Beweisaufnahme zutreffend festgestellt, in welchem Umfange die Streckenkilometer zu hoch abgerechnet oder vertraglich vereinbart worden waren. Das Bezirksgericht hat jedoch nicht überzeugend begründet, worin soweit unrichtige Streckenberechnung in Betracht kommt die betrügerische Handlung der Angeklagten, insbesondere aber ihre vorsätzliche Schuld, zu erblicken ist. Es war zu prüfen, ob die Angeklagten in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögens vorteil zu verschaffen, das Vermögen des VEB F. dadurch beschädigt haben, daß sie durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten haben. Eine Vorspiegelung falscher Tatsachen konnte darin liegen, daß die Angeklagten, bevor die Kilometer-Angaben Inhalt der schriftlichen Verträge waren, ihren Abrechnungen zuviel Kilometer zugrunde legten und dadurch den Irrtum erregten, sie seien tatsächlich diese Anzahl von Kilometern im Arbeiterberufsverkehr gefahren. Als die Kilometer-Angaben ausdrücklicher Vertragsinhalt wurden, konnte die Täuschungshandlung darin liegen, daß die Angeklagten bei den Vertragsverhandlungen eine zu große Anzahl von Kilometern angaben, diese vom Vertragspartner irrtümlich für richtig gehalten und daher vereinbart wurden. Soweit die Kilometerangaben vom Leiter der Reisestelle genannt worden waren, kommt es für die Frage, ob die Angeklagten mit ihrer Zustimmung zur Vereinbarung dieser Entfernungen eine Täuschungshandlung begehen konnten, darauf an, ob ihnen eine Rechtspflicht oblag, auf die Unrichtigkeit der Kilometer-Angaben hinzuweisen und für die Festlegung der richtigen Kilometerzahl zu sorgen. Eine solche Pflicht besteht für die Angeklagten. Sie ergibt sich zwar nicht schon, wie das Bezirksgericht ausgeführt hat, aus dem allgemeinen Grundsatz, das Volkseigentum zu schützen und zu mehren, sondern aus der beruflichen Stellung der Angeklagten als Fuhrunternehmer, die im Rahmen des sozialistischen Wirtschafts- systems Rechtsverhältnisse eingehen, die im wesentlichen im Abschluß und in der Durchführung von Transportverträgen bestehen. Sie haben nicht nur das Recht, die von ihnen vertragsgemäß erbrachten Leistungen vergütet zu erhalten, sondern auch die Pflicht, dafür zu sorgen, daß den Vereinbarungen und Abrech- 179;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten. Ebenso ist das Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften zu realisier! Die Inspirierung und Organisierung von Straftaten gemäß sind untrennbarer Bestandteil der Strategie des Gegners zur langfristigen Destabilisierung und Vernichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unter den derzeit komplizierten Klassenkampfbedingungen neue anspruchsvollere Aufgabenstellungen ergeben, steigt auch der Anspruch an die politisch-ideologische Erziehungsarbeit in den Dienstkollektiven Staatssicherheit kontinuierlich weiter. Die Mitarbeiter für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen.

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