Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 172

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 172 (NJ DDR 1959, S. 172); fährlichkeit“ des Täters bemessen werden sollen und zusätzlich zur „schuldangemessenen“ Strafe hinzutreten können, ohne jeden Vorbehalt einverstanden, auch wenn diese Maßregeln (wie z. B. die Sicherungsverwahrung, die Sicherungsaufsicht u. a.) mit schwersten Eingriffen in elementare Grundrechte und -frei-heiten des Bürgers verbunden sind. Indem solche schwerwiegenden Maßnahmen abgesehen von den Maßregeln gegen Urzurechnungsfähige zum bloßen Anhängsel einer Strafe gemacht und als politischmoralisch neutrale Prophylaxe ausgegeben werden, glaubt man sie weitgehend der Aufmerksamkeit und politischen Wachsamkeit der Massen entziehen zu können. In welchem Ausmaß mit den sog. Maßregeln der Besserung und Sicherung polizeistaatliche Willkür und Gesinnungsverfolgung sanktioniert werden, wird später an einigen Beispielen gezeigt. Zuvor ist es notwendig, das vom Entwurf vorgesehene Strafensystem einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Das Strafensystem Als Haupt- bzw. Nebenstrafen sieht der Entwurf Zuchthaus, Gefängnis, Strafhaft, Geldstrafe und die Aberkennung von Rechten vor. Daneben ist als Vollzugsmaßnahme die „Strafaussetzung zur Bewährung“ geregelt. Die Todesstrafe wird indessen im Entwurf nicht vorgesehen. Das bedeutet jedoch keineswegs, daß diese Strafe in das künftige westdeutsche Strafgesetzbuch nicht aufgenommen werden soll. Schon 1954 erklärte hierzu der damalige Bonner Justizminister: „Sicher ist jedoch, daß die Abschaffung der Todesstrafe . nicht etwa den Sinn hatte, ein Signal zu allgemeiner Milde in der Strafjustiz zu geben. Im übrigen wird die Strafrechtsreform die von vielen Seiten gewünschte Gelegenheit bringen, auch dieses Problem erneut zu überprüfen.“ Die „Große Strafrechtskommission“ nahm zu dieser Frage nicht etwa nicht Stellung, weil sie hinter dem Art. 102 des Grundgesetzes über die Abschaffung der Todesstrafe steht, sondern weil diese Frage ein „weltanschauliches Problem“ sei, „das nicht von einer Sach-verständigen-Kommission gelöst werden kann, sondern dessen Entscheidung der Volksvertretung Vorbehalten bleiben muß“19 20. Mit dieser ausweichenden, die Wiedereinführung der Todesstrafe offen lassenden Stellungnahme hat sich die „Große Strafrechtskommission“ der Politik der Adenauer-Koalition untergeordnet, die ihre Entschlossenheit ‘zur Wiedereinführung dieser Strafe vor allem für politische Delikte schon mehrfach zuletzt durch den Bundes justizminister persönlich zu verstehen gegeben hat. Um die öffentliche Meinung hierauf vorzubereiten, wurden seit 1950 im Bundestag nicht weniger als sechs Anträge auf Wiedereinführung der Todesstrafe, und zwar überwiegend von Abgeordneten der CDU/CSU, eingebracht21. Es hängt von den demokratischen Kräften Westdeutschlands ab, ob es den Imperialisten gelingen wird, sich wieder der Todesstrafe zur gewaltsamen Durchsetzung ihrer volksfeindlichen Politik zu bemächtigen. Bei der Freiheitsstrafe wird an der Scheidung, zwischen der Gefängnisstrafe und der mittelalterlichen Zuchthausstrafe festgehalten und darüber hinaus als besondere, kurzfristige Freiheitsstrafe die sog. Strafhaft vorgesehen (eine Art Arreststrafe in Form von Dauerhaft von einer Woche bis zu sechs Monaten oder ein- bis vierwöchentliche „Freizeiten“, die von 36 bis 48 Stunden betragen können). Diese Unterscheidung 19 Bundesanzeiger vom 23. Juli 1954, Nr. 139, S. 10. Ebenso der jetzige Justizminister Schaffer, vgl. Die andere Zeitung vom 29. Mai 1958 (Nr. 22), S. 5, und Die Welt vom 22. September 1958 (Nr. 220), S. 2. 20 Strauss, Staatssekretär im Bundesjustizministerium, in: Die Dritte Gewalt, Sachkritischer Justizpressedienst vom 27. April 1957, Nr. 8, S. 4, ähnlich die Begründung des Entwurfs, a. a. O., S. 49. 21 Im einzelnen handelt es sich um folgende Anträge: 1. Antrag vom 24. Februar 1950, eingebracht von der Bayempartei, Drucksache Nr. 619 d. 1. Wahlperiode; 2. Antrag vom 10. September 1952, eingebracht von der DP, Drucksache Nr. 3679 d. 1. Wahlperiode; 3. Antrag vom 18. September 1952, eingebracht von Abgeordneten der föderalistischen Union und der CDU/ CSU, Drucksache Nr. 3702 der 1. Wahlperiode; 4. Antrag vom 12. Juli 1954, eingebracht von Abgeordneten der DP und CDU/CSU, Drucksache Nr. 709 d. 2. Wahlperiode; 5. Antrag vom 14. Juli 1954, eingebracht von Abgeordneten der CDU/CSU, Drucksache Nr. 724 d. 2. Wahlperiode; 6. Antrag vom 14. Januar 1958, eingebracht von Abgeordneten der CDU/CSU, Druck- sache Nr. 113 d. 3. Wahlperiode. wird damit begründet, daß im Schuldstrafrecht das mit der Strafe über Tat und Täter gefällte „sittliche Unwerturteil“ auch nach der Art der Strafe abgestuft werden müsse und daß dies der Volksüberzeugung entspreche22 * *. Eine unmittelbare reaktionäre Konsequenz dieser ethisierenden Unterscheidung der Freiheitsstrafe ist die än den alten § 31 StGB anknüpfende Bestimmung des Entwurfs (§ 45), nach der eine Verurteilung zu Zuchthaus von Rechts wegen zu einer zeitlich unbefristeten und umfassenden staatsbürgerlichen Diskriminierung des Verurteilten führt, die der mittelalterlichen Strafe des „bürgerlichen Todes“ nicht unähnlich ist. Und zwar verliert er nach § 45 nicht nur, wie bislang nach § 31 StGB, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, sondern darüber hinaus auch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie seine öffentlichen Würden und Titel. Die nach § 50 des Entwurfs mögliche Wiederverleihung der erstgenannten Fähigkeiten kann nur erfolgen, wenn der Verurteilte sich zehn Jahre lang „gut geführt“ hat und „der Wiederverleihung würdig erscheint“, d. h;, wenn er zu einem willfährigen Untertan des imperialistischen Staates geworden ist. Die allgemeine Tendenz des Entwurfs zur Verschärfung der Zwangsmaßnahmen äußert sich aber vor allem in der allgemeinen, z. T. erheblichen Erhöhung der Strafrahmen für Zuchthaus und Gefängnis. So soll nach § 44 bei zeitigem Zuchthaus trotz Beibehaltung der lebenslangen Zuchthausstrafe das Höchstmaß auf zwanzig Jahre und das Mindestmaß auf zwei Jahre heraufgesetzt werden, während der gesetzliche Strafrahmen für Gefängnis künftig einen Monat bis zu zehn Jahren betragen soll. In diesem Zusammenhang ist auch der § 63 des Entwurfs über die Strafschärfung fürsog. Rückfalltäter zu erwähnen. Hiernach ist derjenige, der schon zweimal wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist und eine weitere mit Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche Tat begeht, mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten zu bestrafen, wenn ihm „vorzuwerfen“ ist, „daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen“. In diesem Falle kann das Höchstmaß der Strafe das Doppelte der für die Tat sonst zulässigen Höchststrafe betragen. Hiermit wird also eine allgemeine Rückfallverschärfung eingeführt, bei der die begrenzten Strafrahmen des Besonderen Teils generell (bis zur gesetzlichen Höchstgrenze) von 20 Jahren Zuchthaus bzw. 10 Jahren Gefängnis) verdoppelt, also faktisch aufgelöst werden. Diese Bestimmung stellt wegen ihrer geringeren Mindeststrafe und der relativen Begrenzung des Höchstmaßes scheinbar noch einen gewissen Fortschritt gegenüber der jetzt noch nach § 20 a StGB geltenden „Strafschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ dar. Sie ist es aber in Wirklichkeit nicht, da sie gerade dadurch und mit dem Verzicht auf die Beurteilung des Täters als „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“ die Gerichte ermuntern wird, in weit größerem Umfang als bei § 20 a StGB von der Strafschärfung Gebrauch zu machen. Damit werden zugleich Voraussetzungen für eine breite Anwendung der sog. Sicherungsaufsicht geschaffen, die nach § 100 des Entwurfs als zusätzliche Maßregel gegen „Rückfalltäter“ zugelassen wird. Die terroristische Rolle, die dieser maßlos ausgeweiteten verschärften Rückfallbestrafung insbesondere auf dem Gebiete der politischen Strafjustiz zugedacht ist, ist unschwer zu erkennen. Das nicht minder reaktionäre Gegenstück hierzu ist die sog. Strafaussetzung zur Bewährung, die bereits mit dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz eingeführt und in den Entwurf übernommen wurde (§§ 73 bis 84). Sie ist bei Gefängnisstrafen bis zu neun Monaten oder Strafhaft zulässig und bewirkt bei „guter Führung“ innerhalb einer Bewährungszeit von zwei bis fünf Jahren Straferlaß durch das Gericht. Diese Maßnahme, die sich dem Namen nach fortschrittlich und demokratisch ausnimmt, ist als ein ausgeklügeltes System polizeistaatlicher Bevormundung und Willkür ausgestaltet. Außer Auflagen zur Wiedergutmachung 22 Begründung, S. 50; ferner Bericht über die erste Arbeitstagung der Großen Strafrechtskommission, ZSt 1954, Bd. 66, S. 579 fl. 172;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 172 (NJ DDR 1959, S. 172) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 172 (NJ DDR 1959, S. 172)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen. Besonders kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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