Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 17 (NJ DDR 1959, S. 17); zuverlässigen Klärung von Streitfällen zwischen den Parteien und zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche widersprechen jedoch einige Ausführungen in dem Abschnitt über die einstweilige Kostenbefreiung. Auf S. 324 heißt es, das Gericht dürfe nach der Feststellung, daß der Antragsteller die Prozeßkosten selbst zu tragen vermag, die Erfolgsaussichten der Rechts-(Verfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr prüfen. Eine solche Untersuchung werde erst vorgenommen, wenn das Gericht die Unfähigkeit zur Tragung der Prozeßkosten bereits festgestellt habe. Diese Meinung läßt die Ergebnisse der zwischen H i n t z e4 und M o t h e s 5 geführten Diskussion' außer Betracht. Sie ist unter mehreren Gesichtspunkten unrichtig. § 114 ZPO zwingt nicht zu Verstößen gegen die Prozeßökonomie, indem er Ermittlungen zum Einkommen des Antragstellers fordert, wenn etwa das Fehlen hinreichender Erfolgsaussicht für sein Klagebegehren von vornherein klar ersichtlich ist6. Auch im Beschluß wird jeweils auf diejenige von beiden Voraussetzungen in §'114 ZPO der größere Nachdruck zu legen sein, die eine den Rechtsuchenden überzeugendere Begründung ermöglicht. Nicht selten sind Grenzfälle, in denen dem Antragsteller die einstweilige Kostenbefreiung versagt wird, obwohl ihn die Zahlung der Kostenvorschüsse besonders bei höherem Streitwert angesichts seines Einkommens und seiner wirtschaftlichen Verpflichtungen erheblich belastet. Hier wird eine Begründung vorzuziehen sein, die über den Hinweis auf die erste Alternative des § 114 ZPO hinaus das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten nachweist. Bei dieser Handhabung steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es der von Hintze befürchteten „Ausforschung“ der Meinung des Gerichts im einstweiligen Kostenbefreiungsverfahren begegnet. Dabei bedarf es keines besonderen Hinweises, daß ein Eingehen auf die Erfolgsaussichten sich immer dann verbietet, wenn das Gericht die Fähigkeit zur Tragung der Prozeßkosten sofort, die Erfolgsaussichten aber erst nach weiterer Aufklärung gern. § 118 a ZPO verneinen könnte. Widersprochen werden muß ferner der Auffassung, das Gericht dürfe „im Bewilligungsverfahren niemals Entscheidungen über grundsätzliche oder schwierige Rechts- oder Tatfragen treffen“ (S. 325). Schon an anderer Stelle haben wir die im Lehrbuch erhobene Forderung nach einer bereits zu Prozeßbeginn entwickelten zielstrebigen Aktivität des Gerichts im Interesse einer schnellen, zuverlässigen und richtigen Entscheidung unterstrichen.7 Es besteht kein Anlaß, diese Aktivität erst zu verlangen, wenn der Vorsitzende die Möglichkeit und Notwendigkeit prozeßleitender Anordnungen zum Termin erwägt. Auch das Kostenbefreiungsgesuch nötigt das Gericht zu einer gründlichen, nicht nur pauschalen Prüfung. Die nur „übersichtsweise“ (S. 325) Begutachtung der Erfolgsaussichten läuft auf eine Vorprüfung hinaus, die den vom Antragsteller oder durch beide Parteien unterbreiteten Prozeßstoff nicht gründlich untersucht und Fragen offenläßt, die nach dem augenblicklichen Sachstand bereits beantwortet werden könnten. Anders liegen die Dinge selbstverständlich, wo eine Entscheidung schwieriger Tatfragen nicht ohne weitere Ermittlungen, die die Beweiserhebung praktisch vorwegnehmen, möglich ist. Insoweit ist mit Niethammer8 * * davon auszugehen, daß die in § 118 a ZPO an sich vorgesehenen weitgehenden Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht in einem Umfang eingesetzt werden diyrfen, der wichtige Garantien des ordentlichen Zivilverfahrens ausschaltet. 4 Hintze, Bemerkung! zur Rechtsprechung in Zivilsachen, NJ 1954 S. 198, 199, und. Nochmals: Der Beschluß über die Verweigerung der einstweiligen Kostenbefreiung, NJ 1954 S. 475. 5 Mothes, Der Beschluß über die Verweigerung der einstweiligen Kostenbefreiung, NJ 1954 S. 419. 8 vgl. Hintze, a. a. O. S. 476. 7 Beyer/Cheim, Das Lehrbuch des Zivilprozeßrechts der DDR, NJ 1957 S. 503, 504. 8 Niethammer, Wie kann das Kostenrecht des Zivilprozesses im Interesse unserer Werktätigen angewendet werden?, NJ 1954 S. 298, 300; vgl. auch das Lehrbuch Teil II S. 323. In der praktischen Arbeit bestätigt sich immer wieder die These, daß ein unkonzentriert geführter, sich über viele Termine hinziehender Rechtsstreit mit u. U. überflüssigen Beweisaufnahmen und Auflagen durchaus nicht auf Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zurückzuführen sein muß, sondern häufig genug seine Ursache in einer sorglosen Vorprüfung des Anspruchs hat. Es kann deshalb von der zwingenden Forderung nicht abgewichen werden: Das Gericht muß den Sachverhalt vollständig und unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten schon in dem frühestmöglichen Zeitpunkt also meist nach Stellung eines mit 'dem Güteantrag verbundenen Kostenbefreiungsgesuchs durchdenken. Nur so schafft es die Garantie für eine rasche und richtige Beendigung des Rechtsstreits. Das Verfahren nimmt nicht mehr, sondern weniger Zeit in Anspruch, wenn die gründliche Entscheidung einer schwierigen Rechtsfrage im Kostenbefreiungsverfahren und nicht erst in einem späteren Stadium des Prozesses getroffen wird. Der Verzicht auf Erörterung des Streitstoffes in einer mündlichen Verhandlung ist mit Rücksicht auf die in § 127 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde bzw. in der Berufungsinstanz der Gegenvorstellung, die zu sorgsamer Prüfung der vorgetragenen Gründe nötigt in aller Regel kein entscheidendes Argument gegen diese Handhabung. Begnügt sich das Gericht mit einer nur übersichtsweisen Prüfung, dann ist am, wenigsten der Partei geholfen, deren Anspruch sich später als unbegründet herausstellt und die nun mit vermeidbaren Kosten belastet wird. Weiter sollte auch das Interesse des Staatshaushalts an der sparsamen und zweckmäßigen Verwendung staatlicher Mittel berücksichtigt werden. Das Zwangsvollstreckungsrecht nimmt, seiner Bedeutung entsprechend, einen beträchtlichen Raum ein. Beachtenswert ist hier vor allem das bereits erwähnte 24. Kapitel, in dem die Besonderheiten der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen Einzelbauern und gegen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften unter Verwendung weit verstreuten Gesetzesmaterials behandelt sind Es ist auch sicher nützlich, wenn auf die Darstellung schwieriger Materien, wie z. B. der des Immobiliarzwangsvollstreckungsverfahrens, große Sorgfalt ver-, wandt worden ist. Dem Praktiker ist damit ein Wegweiser durch ein schwer zu durchdringendes Dickicht häufig sehr formaler Bestimmungen gegeben. Ungleich wichtiger ist jedoch die grundsätzliche Auffassung, von der her das Autorenkollektiv an die Erläuterung von Bedeutung und Wesen der Zwangsvollstreckung herantritt. Hervorzuheben sind die Ausführungen über den Klassencharakter des Vollstreckungsverfahrens iS. 395 ff.). Sie münden ein in die unter Zitat des § 765 a der westdeutschen ZPO getroffene Feststellung einer sehr weitgehenden Beseitigung des Vollstreckungsschutzes und damit einer krassen Benachteiligung des ökonomisch schwächeren Schuldners in der Bundesrepublik. Dem hätten nicht nur die in diesem Abschnitt ange-stellten allgemeinen Erwägungen über cjen Charakter des Zwangsvollstreckungsrechts, sondern eine sehr konkrete, ins einzelne gehende Darstellung des Vollstreckungsschutzes in der DDR mit seiner ausgeprägten sozialen Schutzfunktion entgegengesetzt werden können. Die Ausführungen zur VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen können eine solche Argumentation nicht ersetzen. Sie beschränken sich auch so eng und fast ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, daß weder für dessen Auslegung noch für eine kritische Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung auf diesem Gebiet der notwendige Raum blieb. Das zeigt sich z. B. bei der wichtigen Regelung des Freibetrags für den über eigenes Arbeitseinkommen verfügenden Ehegatten des Schuldners. Die im Lehrbuch (S. 483) wiedergegebene Meinung stimmt mit der Stellungnahme von Kruschke und Dillhöfe r und der Entscheidung des Bezirksgerichts Leipzig16 überein. Die schematische Gewährung eines Freibetrags 9 Kruschke/DUIhöfer, Zu einigen Fragen der Verordnung über die Pfändung von Arbeitseinkommen, NJ 1955 S. 595, 596. io Rechtsprechungsbeilage zur NJ 1956 S. 32. 17;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 17 (NJ DDR 1959, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 17 (NJ DDR 1959, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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