Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 168 (NJ DDR 1959, S. 168); B. Allgemeines Erkenntnisverfahren 1. Sachurteilsvoraussetzungen 2. Erhebung der Klage 3. Mündliche Verhandlung (mit Einschluß des Beweisverfahrens) 4. Urteil 5. Rechtsmittel 6. Wiederaufnahme des Verfahrens 7. Kassation C. BesondereProzeßarten (darunter das familienrechtliche und das arbeitsrechtliche Verfahren). D. Zwangsvollstreckung (mit Ausschluß des Konkursrechts, für das ein Bedürfnis zur Neuregelung nicht vorliegt, jedoch mit Einschluß der Zwangsvollstreckung in Grundstücke). Der Inhalt des Vergleichs im Privatklageverfahren Von Rechtsanwalt WERNER REIMERS, Stalinstadt, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Frankfurt (Oder) Die Ansicht Beyers (NJ 1958 S. 784), nach der die Aufnahme von Vereinbarungen zivilrechtlichen Charakters als Bestandteil eines Vergleichs im Privatklageverfahren nicht zulässig sein soll, kann nicht überzeugen, denn Beyer stellt zugunsten mehr formeller Bedenken die Erfordernisse der Praxis damit zurück. Beyer selbst stellt den Vergleich im Privatklageverfahren m. E. zutreffend als Vollstreckungstitel im Sinne des § 103 ZPO hin. Da die Vollstreckungstitel aber vom Urteil abgesehen in § 794 ZPO aufgezählt sind, ist damit schon der Vergleich im Privatklageverfahren dem zivilprozessualen Vergleich weitgehend gleichgestellt. Der von Beyer weiter verwandte Gesichtspunkt, wonach für den zivilprozessualen Vergleich u. a. kennzeichnend ist, daß er die Rechtshängigkeit beseitigt, trifft nicht zu. Dies ergibt sich aus dem von Beyer selbst genannten § 500 ZPO. In diesem Fall betrifft der Vergleich nicht rechtshängige Ansprüche; denn die Rechtshängigkeit tritt durch Zustellung der Klageschrift ein „(§§ 253, 263 ZPO), die aber im Verfahren nach § 500 ZPO nicht erfolgt. Auch § 499e Abs. 1 ZPO läßt sich gegen Beyers Ansicht anführen. Vor allem aber ist noch nie bestritten worden, daß in einem Vergleich über einen eingeklagten Anspruch auch andere, bis dahin nicht rechtshängige Ansprüche berücksichtigt werden können. Das Stadtgericht von Groß-Berlin hat einen solchen Fall mit dem in NJ 1958 S. 435 veröffentlichten Beschluß entschieden. Diese Möglichkeit bietet den Prozeßparteien nicht nur kostenrechtliche Vorteile, sondern verhilft einem Vergleich in vielen Fällen erst zu seiner vollen Wirksamkeit. Mit dem Vergleich soll doch schließlich nach Möglichkeit nicht nur der gerade streitige Anspruch erledigt, sondern eine allgemeine Bereinigung der Beziehungen zwischen den Parteien und deren Aussöhnung erreicht werden. Diese „vorbeugende“ Rechtspflege ist gerade bei Streitfällen zwischen Nachbarn, Verwandten usw. wichtig. Dem muß auch im Privatklageverfahren Rechnung getragen werden. Beyer führt selbst an, daß zivilrechtliche Streitigkeiten häufig Ursache für Beleidigungen sind. Viele Fälle beruhen z. B. darauf, daß mehrere Hausbewohner, die bestimmte Einrichtungen (Waschküche, Toilette, Keller usw.) gemeinsam benutzen und in Ordnung halten müssen, sich darum streiten und diesen Streit bis zu Angriffen auf die Ehre steigern. Gerade in einem solchen Fall kommt es doch darauf an, möglichst klare Verhältnisse zu schaffen und die Ursachen des Streits zu beseitigen.; denn es ist bekannt, wie sehr ein täglicher Kleinkrieg im Haus den Bewohnern den Alltag vergällen kann. Es hieße dem Gericht eine gute Möglichkeit zur Vorbeugung gegen weiteren Streit und weitere Straftaten aus der Hand zu nehmen, wenn man in einem solchen Fall nicht die vergleichsweise Festlegung der gegenseitigen Verpflichtungen in bezug auf Benutzungstage, Flurreinigung und der gl. zulassen wollte. Bloße Hinweise, wie Beyer sie vorschlägt, werden von den Parteien im allgemeinen sicher zunächst anerkannt werden. Im Augenblick des Streits werden sie aber oft vergessen, während eine Vergleichsausfertigung, hinter der die Autorität des Gerichts steht und die vollstreckbar ist (§§ 887, 888 ZPO), nachhaltigeren Eindruck- machen dürfte. Wenn Beyer dagegen einwendet, daß nach § 4 der 2. DB zur StPO vom 28. August 1956 (GBl. I S. 689) Inhalt des Vergleichs nur Beendigung des Privatklageverfahrens, Zahlung einer Geldbuße und Regelung der Kostenfrage sein kann, so scheint mir auch dieser Gesichtspunkt nicht durchzugreifen. Das Wort „nur“, aus dem allenfalls auf Beyers Ansicht geschlossen werden könnte, ist im Gesetzestext nicht enthalten. Vor allem aber enthält das Gesetz nichts darüber, wie das Verfahren mit dem Vergleich beendet werden soll. Wenn man also nicht annehmen will, daß lediglich Klagerücknahme innerhalb des Vergleichs möglich ist, so bleibt nur der Schluß, daß die Art und Weise der Beendigung des Verfahrens und die Vereinbarung der diesbezüglichen Bedingungen in das Ermessen der Parteien gestellt sind, die sich selbstverständlich im Rahmen der Gesetze halten müssen. Eine über die in § 4 genannten hinausgehende Vereinbarung ist häufig die, daß der Angeklagte sich verpflichtet, eine Entschuldigung in einer Tageszeitung veröffentlichen zu lassen, wenn die Beleidigung öffentlich begangen wurde. Auch insoweit wird man den Vergleich für vollstreckbar und das Verfahren nach § 888 ZPO für anwendbar halten müssen. Wenn Beyer weiter zu bedenken gibt, daß die Zulassung zivilrechtlicher Vereinbarungen die Strafkammer von ihrer eigentlichen Aufgabe ablenkt und daß sie die Gesetzlichkeit solcher Vereinbarungen nicht gründlich prüfen kann, so gilt dieses Bedenken auch in dem von Beyer selbst ausgenommenen Fall, nämlich im Verfahren nach § 268 StPO. Wenn tatsächlich einmal durch eine Beleidigung, Verleumdung oder üble. Nachrede ein Vermögensschaden entstanden sein sollte, und der Angeklagte erklärt sich vergleichsweise zur Ersatzleistung in bestimmter Höhe bereit, so kann die Strafkammer schwerlich prüfen, ob er dies aus besserer Einsicht oder nur deshalb tut, um der Bestrafung zu entgehen. Im übrigen erscheinen die möglichen Gesetzesverstöße nicht so schwer erkennbar, als daß die Strafkammer sie nicht genau so wahrnehmen könnte wie die Zivilkammer, die in dem von Beyer vorgeschlagenen Verfahren nach § 500 ZPO schließlich völlig unvorbereitet mit dem Sachverhalt befaßt wird. Andererseits wird der rechtsuchenden Bevölkerung das Verständnis dafür abgehen, daß sie sich zur Protokollierung der mit dem Vergleich in engem Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Vereinbarungen extra an eine andere Kammer desselben Gerichts, womöglich am gleichen Tag im Nachbarzimmer, bei kleinen Gerichten sogar an denselben Richter und dieselben Schöffen wenden soll, nur daß diese dann als Zivilkammer tätig werden. Dies gilt um so mehr, als im Güteverfahren Kosten erhoben werden und eine solche Verfahrensweise gerade auch dem Gericht zusätzliche Arbeit, besonders Büroarbeit, bringt. Die Praxis ergibt viele Fälle, in denen wechselseitiger Beleidigung ein zivilrechtlicher Streit zugrunde liegt. Die Parteien werden eher geneigt sein, sich über den Gegenstand des Privatklageverfahrens zu vergleichen, wenn sie die Gewißheit haben, daß gleichzeitig die Ursachen der Streitigkeiten beseitigt werden. Durch Festlegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten wird der Streit beigelegt, und unliebsame Wiederholungen werden vermieden. Nach dem Vorstehenden erscheint es mir besser, dem Gericht diese Möglichkeit nicht abzuschneiden. 168;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 168 (NJ DDR 1959, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 168 (NJ DDR 1959, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft nach dem Parteitag der Akademie-Verlag Lenin und die Partei über sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtsordnung Progress Verlag Moskau und Berlin Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X