Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 167 (NJ DDR 1959, S. 167); erwägen ist) und dürfte auch wegen der verhältnismäßig großen Entfernung des Bezirksgerichts von den Randgebieten des Bezirks zu empfehlen sein. Auch die Herabsetzung der Berufungssumme von 300 DM auf 100 DM würde einer stärkeren Anleitung und Kontrolle der ersten Instanz dienen. 5. Die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung in Zivilsachen darf grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen. Das Institut der vorläufigen Vollstreckbarkeit, wie es zur Zeit noch in der ZPO geregelt ist, entspricht dem Sicherungsbedürfnis des Gläubigers in den unsicheren Lebensverhältnissen des Kapitalismus, in denen menschliche Existenzen über Nacht ruiniert werden. In der Arbeiter-und-Bauern-Macht dürfte eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nur ausnahmsweise, dann aber auch von Amis wegen, anzuordnen sein. In der Tätigkeit der Vollstreckungsorgane muß der sozialistische Arbeitsstil voll verwirklicht werden. Das Vollstreckungsorgan arbeitet zwar gerichtsorganisatorisch von dem Prozeßgericht getrennt, was aber nicht ausschließt, daß es sich vor dem Beginn von Vollstreckungshandlungen an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen mit dem voraufgegangenen Erkenntnisverfahren vertraut macht und den Vollstrek-kungsschuldner zunächst von der Notwendigkeit der freiwilligen Erfüllung des Anspruchs zu überzeugen sucht. Auf diese Weise leistet das Vollstreckungsorgan noch wertvolle ergänzende erzieherische Arbeit. Die Beseitigung der noch vorhandenen Reste der Personalvollstreckung wird mit dazu beitragen, daß auch im Bereich der Zwangsvollstreckung die neuen Beziehungen des sozialistischen, von der Ausbeutung befreiten Menschen zur Gesellschaft ihren Ausdruck finden werden. Verstärkung der Publizität des sozialistischen Zivilprozesses Das einzelne Zivilverfahren verfolgt grundsätzlich eine allseitige und vollständige Überwindung des gesellschaftlichen Widerspruchs, der in ihm zutage tritt. Doch kann man an der Tatsache nicht vorübergehen, daß Gegenstand des Zivilverfahrens in nicht seltenen Fällen nur eine Teilfrage dieses Widerspruchs ist und daß auf diese Weise, wenn die Tätigkeit des Gerichts sich auf sie beschränkt, eine umfassende Auseinandersetzung mit rückständigen, unseren sozialistischen Aufbau hemmenden Lebensgewohnheiten und den daraus resultierenden Verletzungen der gesellschaftlichen Disziplin erschwert sein kann, Aufgabe des Gerichts ist es in solchen und ähnlichen Fällen, mit geeigneten Mitteln die notwendige gesellschaftliche Breitenwirkung seiner Rechtsprechung über den engen Rahmen des Prozesses hinaus zu sichern. 1. In erster Linie wirkt das Gericht zu diesem Zweck in enger Zusammenarbeit mit dem Staatsanwalt und anderen am Prozeß beteiligten Staatsorganen darauf hin, daß die Parteien selbst die zwischen ihnen ungeklärten Streitfragen dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten. Sind Dritte (z. B. als Regreßpflichtige) an dem Streitfall unmittelbar beteiligt und interessiert, können sie nach wie vor durch Parteiinitiative in den Prozeß einbezogen werden, als Nebenintervenienten bzw. als Streitverkündete. Diese Beteiligung Dritter am Rechtsstreit bietet dem Gericht die Grundlage für eine einheitliche und erzieherisch wirksamere Entscheidung des gesellschaftlichen Konfliktes, als wenn es auf die Durchführung getrennter Prozesse angewiesen wäre. Voraussetzung ist dabei aber, daß der Prozeß, durch eine Häufung von Ansprüchen und Verfahrensbeteiligten nicht unübersichtlich wird und daß die anarchischen und formalistischen Elemente des heutigen Zivilverfahrens, die im Falle der sog. einfachen Streitgenossenschaft einen unterschiedlichen Ausgang des Prozesses zulassen, beseitigt werden. Von der Möglichkeit des Beitritts Dritter zu einem Vergleich könnte mehr Gebrauch gemacht werden, was voraussetzt, daß diese im Verhandlungstermin zugegen oder vertreten sind. 2. Auch der künftige sozialistische Zivilprozeß beruht grundsätzlich auf dem Zweiparteiensystem, was bekanntlich nicht ausschließt, daß mehrere Bürger oder Staatsorgane als Kläger oder als Verklagte auftreten können. Aber auch das Zweiparteiensystem ist kein unumstößliches Dogma; es muß in Ausnahmefällen zum Zwecke der allseitigen Analyse des der Beurteilung des Gerichts unterliegenden gesellschaftlichen Verhältnisses durchbrochen werden können. Dem Bedürfnis, im gesellschaftlichen Interesse Dritte in das Verfahren einzubeziehen, die von den Auswirkungen des Streitfalles unmittelbar betroffen sind (wie z. B. Regreßpflichtige) und deren Verhalten ohnehin von ausschlaggebender Bedeutung für den Ausgang des Prozesses ist, kann durch eine von Amts wegen erfolgende Streitverkündung Rechnung getragen werden; einem solchen „Prozeß zu dritt“ stehen keine unüberwindlichen Schwierigkeiten entgegen, kommt es doch hier vor allem darauf an, den Dritten zur aktiven Mitwirkung an der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts zu veranlassen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß zur vollen Verwirklichung der Grundsätze des sozialistischen Rechts, wie z. B. des Prinzips der Gleichberechtigung des nichtehelichen Kindes im Falle der Abänderung von Unterhaltstiteln zugunsten ehelicher Kinder, die Einbeziehung von Dritten in ein schwebendes Zivilverfahren durch Gerichtsbeschluß geboten sein kann, weil andernfalls die einseitige Abänderung des Unterhalts neue Widersprüche schafft, die durchaus vermieden werden können. Im übrigen sei auf die bereits heute gegebene Möglichkeit der Verbindung gleichartiger Prozesse zum Zwecke einheitlicher Verhandlung und Entscheidung hingewiesen. Nicht abwegig erscheint es mir, Träger gesellschaftlichen Eigentums, die Schadensersatzansprüche als Folge verbrecherischer Handlungen erheben, in erster Linie auf die Geltendmachung dieser Ansprüche im Strafverfahren zu verweisen, was nicht nur der Einheitlichkeit von Straf- und Zivilrechtsprechung dient, sondern damit zugleich auch die gesellschaftliche Breitenwirkung der gerichtlichen Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch' verstärkt; in diesen 'Fällen könnte auch die Stellung des Antrages auf Verurteilung zur Ersatzleistung durch den Staatsanwalt erfolgen. 3. Die Einrichtung der Gerichtskritik in Zivilsachen wird nicht nur zur Verbesserung der Arbeitsweise der hiervon betroffenen Staatsorgane, sondern zugleich dazu beitragen, daß die Verhandlung und Entscheidung in Zivilsachen ein größeres Gewicht in der Öffentlichkeit erhält. 4. Schließlich wird die Publizität des Zivilverfahrens durch 'alle die zum größten Teil bereits erwähnten Maßnahmen verstärkt, mit denen die Verhandlung und Entscheidung in Zivilsachen auf das höhere Niveau gehoben wird, das den neuen, sozialistischen Beziehungen zwischen den Menschen, zu ihrer Arbeit und zur Gesellschaft entspricht. Wenn z. B., wie es schon öfters vorgekommen ist, ganze Hausgemeinschaften als Zuhörer zur Verhandlung in Zivilsachen erscheinen, weil sie von dem Bewußtsein erfüllt sind, daß dort nicht nur der Streit zweier Parteien, sondern im Grunde genommen ihrer aller Sache entschieden wird, dann ist das zweifellos ein deutliches Signal für ein neues Verhältnis unserer Bürger zur Gesellschaft, an dem auch der Gesetzgeber nicht achtlos vorübergehen kann. Daß auch die massenpolitische Arbeit der Richter, insbesondere die der Schöffen, und der Staatsanwälte sowie die Presse noch mehr als bisher zur Auswertung der Zivilrechtsprechung benutzt werden können, rundet das Bild von den vielfältigen Möglichkeiten zur Verstärkung der Publizität des sozialistischen Zivilverfahrens ab. * Der Aufbau der neuen ZPO Das sozialistische Zivilprozeßgesetz muß sich durch einen einfachen, übersichtlichen Aufbau auszeichnen, in dem sich auch der nicht rechtskundige Bürger leicht zurechtfinden kann. Im Mittelpunkt steht- das erstinstanzliche Verfahren, das am zweckmäßigsten in seinem historischen Ablauf entwickelt wird. Daraus ergibt sich zwangsläufig folgender allgemeiner Aufbau: A. Einleitung Grundlegende Bestimmuiigen für das gesamte Zivilverfahrensrecht (wie z. B. Mitwirkung des Staatsanwalts, Gerichtskritik u. ä.). 167;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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