Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 166 (NJ DDR 1959, S. 166); Zur Diskussion Aufgaben und Aufbau einer Zivilprozeßordnung, im besonderen die Beziehungen des Zivilprozesses zu dem von ihm durchzusetzenden materiellen Recht und zur Gerichtsorganisation (Schluß)* Von Dr. HEINZ PÜSCHEL, Dozent am Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsstils im Zivilprozeß Wenn sich unsere Bürger mit dem Antrag auf Regelung ihrer gesellschaftlichen und persönlichen Beziehungen am das Gericht wenden, so ist dies auch ein Ausdruck des Vertrauens zum sozialistischen Staat, das durch die ganze Arbeitsweise gerechtfertigt werden muß, mit der sich das Gericht von Anfang an ihres Streitfalls annimmt. Sie erwarten von dem Gericht eine schnelle und unbürokratische Behandlung ihres Antrages. 1. Deshalb ist bereits der Eingang der Klageschrift bei Gericht das Signal für die beschleunigte Aufklärung des Sachverhalts, für den Beginn der aktiven, auf eine gründliche, planmäßige und konzentrierte Analyse des Streitfalls bedachten Prozeßleitung, für die volle Entfaltung der Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts. Die Möglichkeiten zur Entscheidung des Prozesses auf Grund eines einzigen Termins der mündlichen Verhandlung, die größer sind, als man nach der gegenwärtigen Praxis in Zivilsachen annehmen müßte, müssen von Anfang an voll ausgeschöpft werden. Dabei muß sich das Gericht einerseits davor hüten, unter formaler Behandlung der Klageschrift mit seinen Aufklärungsmaßnahmen erst im Laufe des ersten Verhandlungstermins zu beginnen, andererseits aber auch davor, vor lauter Aufklärungsmaßnahmen, Anfragen, Wechseln von Schriftsätzen usw. erst nach Monaten den ersten Termin durchzuführen. Im Mittelpunkt der ersten Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts nach Eingang der Klageschrift stehen naturgemäß die Parteien. Stehen der Klage verfahrensrechtliche Bedenken (Unzulässigkeit des Rechtsweges usw.) entgegen oder erscheint die Klage von vornherein als offensichtlich unbegründet, so ist der Kläger noch vor Zustellung der Klageschrift an den Verklagten auf derartige Mängel aufmerksam zu machen und dem Gericht die Möglichkeit zu geben, die Klage bereits in diesem Stadium des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, also durch beschwerdefähigen Beschluß und unter Mitwirkung der Schöffen, als unzulässig bzw. als offensichtlich unbegründet abzuweisen; das Gericht muß aber hier auch die Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins haben, damit gegebenen falls noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts unter Erörterung des Streitfalls mit beiden Parteien erfolgen und zugleich die Publizität und Autorität der klageabweisenden Entscheidung verstärkt werden kann. 2. Die mündliche Verhandlung, das Kernstück des Zivilverfahrens, muß stärker als bisher unter den Grundprinzipien der Unmittelbarkeit und der größtmöglichen Publizität des Verfahrens stehen. Alle Schranken, die einer unverfälschten Wiedergabe des streitigen gesellschaftlichen Verhältnisses vor Gericht entgegenstehen, sind niederzureißen (z. B. Bezugnahme auf Schriftsätze und Beweisaufnahme vor einem ersuchten Gericht nur noch in seltenen Ausnahmefällen; Aufnahme der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten in das Protokoll, soweit sie noch nicht aktenkundig sind; Einbeziehung von Vertretern gesellschaftlicher Organisationen siehe oben zur umfassenden Erörterung des Streitfalles usw.; Verstärkung der mobilisierenden Rolle der mündlichen Verhandlung durch * Der erste Teil des Beitrags ist in NJ 1959 S. 127 ff. veröffentlicht. deren Konzentration auf wenige Termine, soweit nicht bereits ein Termin ausreicht). Im ersten' Verhandlungstermin ist stets zunächst ein Versuch zur Herbeiführung einer Einigung der Parteien durchzuführen, der, wenn er Erfolg hat, auch kostenrechtlich unterstützt werden sollte; im übrigen bedarf es des Güteverfahrens der geltenden ZPO nicht mehr (wie z. B. der Behandlung der Klage als Güteantrag und der damit verbundenen komplizierten Regelung der Rechtshängigkeit). 3. Das Zivilurteil muß nach Form und Inhalt von dem engen bürgerlichen Rechtshorizont befreit werden, der ihm heute noch als Nachwirkung der Verhandlungsmaxime anhaftet. Die abstrakte Trennung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, die auf der Herrschaft der Parteien im bürgerlichen Prozeß beruht und den vom Gericht ermittelten einheitlichen Lebensvorgang zerreißt, muß überwunden und damit die Überzeugungskraft des Urteils erhöht werden. Das Urteil muß insgesamt ein Ausdruck der höheren Qualität des sozialistischen Zivilprozesses und des sozialistischen Rechts, der gerichtlichen Initiative, des engsten Zusammenwirkens des Gerichts mit allen Verfahrensbeteiligten bei der Aufklärung des Sachverhalts sein. Zur Verbesserung des Verfahrens bei der Urteilsfindung, insbesondere auch zur Wahrung des Unmittelbarkeitsprinzips, muß die Beratung des Gerichts regelmäßig im Anschluß an den letzten Termin der mündlichen Verhandlung erfolgen. Auch die Verkündung des Urteils sollte zur weiteren Erhöhung der Publizität des Zivilverfahrens regelmäßig im Anschluß an die mündliche Verhandlung geschehen, und zwar durch mündliche Mitteilung der wesentlichen Punkte der Urteilsbegründung, über die sich das Gericht soeben in der Beratung schlüssig geworden ist (danach schnellstmögliche schriftliche Absetzung des Urteils unter Mitverantwortung der Schöffen für den gesamten Inhalt des Urteils), verbunden mit einer obligatorischen Rechts-' mittelbelehrung. Die Zustellung des Urteils wie überhaupt aller der Rechtskraft fähigen gerichtlichen Entscheidungen im Zivilverfahren geschieht von Amts wegen, nicht mehr auf Betreiben der Parteien. 4. Im Mittelpunkt des sozialistischen Zivilprozesses steht das erstinstanzliche Verfahren, d. h. regelmäßig das Verfahren vor dem Kreisgericht, das auch nach der neuen Konzeption des ZGB in den weitaus meisten Streitfällen sachlich zuständig ist und die beste Verbindung zwischen dem Gericht und den Werktätigen gewährleistet (die Beibehaltung der jetzigen Regelung der sachlichen Zuständigkeit vorausgesetzt). Das Berufungsverfahren muß in stärkerem Maße zur Anleitung und Kontrolle des erstinstanzlichen Gerichts ausgebaut werden. Die in der Berufungsinstanz selbst vorhandene Potenz zur beschleunigten Beendigung des Rechtsstreits unter Mitwirkung von Schöffen muß allerdings voll ausgenutzt werden, auch wenn in der Berufungsinstanz eine Beweisaufnahme erfolgen muß. Der neueste, in diese Richtung gehende Vorschlag zur FPO (Zurückverweisung an die erste Instanz, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nicht durch eine lediglich ergänzende, wenig umfangreiche Beweisaufnahme vor dem Bezirksgericht erreicht werden kann) erscheint mir daher in hohem Maße als auch für das allgemeine Zivilverfahren geeignet. Die Beibehaltung des Anwaltszwanges in der Berufungsinstanz dient der Konzentration des Verfahrens (wobei eine etwas großzügigere Handhabung des Instituts der einstweiligen Kostenbefreiung für die zweite Instanz zu 166;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 166 (NJ DDR 1959, S. 166) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 166 (NJ DDR 1959, S. 166)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Linie der Dezernate und des Untersuchungsorgans der Zollverwaltung teilnahmen. Ausgehend davon wurden von den Leitern der beteiligten Organe auf Bezirksebene die Schwerpunkte ihres Zusammenwirkens klarer bestimmt und die sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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