Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 16 (NJ DDR 1959, S. 16); haltsbedürftigen gegenüber dem zahlungsfähigen Ehegatten läßt sich dadurch Rechnung tragen, daß der Kostenvorschuß nicht bei Fehlen „hinreichender“ Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO, sondern nur bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Klagebegehrens versagt werden darf. Schützenswerte Interessen des nicht über eigenes Einkommen verfügenden Ehegatten sind nicht gefährdet, wenn ihm z. B. der Kostenvorschuß für die Berufungsinstanz mit der Begründung versagt wird, die Rechtsverfolgung sei nach dem umfangreich aufgeklärten und im angefochtenen Urteil richtig gewürdigten Sachverhalt nicht erfolgversprechend. Zweifel können ferner darüber entstehen, ob mit dem Lehrbuch (S. 129, Anm. 129) die in NJ 1956 S. 280 dargelegte Ansicht von Mitarbeitern des Justizministeriums über die Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen, die das Getrenntleben gestatten, als inkonsequent abzulehnen ist. Das Gericht sollte in ständig steigendem Maße von den Parteien verlangen, daß sie ihre Eheverhältnisse unter Beachtung der Gebote der sozialistischen Moral ordnen. Gleichwohl können Ehen, wie bereits Heinrich3 dargelegt hat, nicht „strafweise“, also in Annäherung an das zu Recht verlassene Verschuldehsprinzip, aufrechterhalten werden, wenn der eine Ehepartner die Pflichten in der Ehe und die Moralgrundsätze verletzt hat und weiter verletzt. Er wird der gesellschaftlichen Forderung nach einem zukünftig ordnungsgemäßen Verhalten eher nachkommen, wenn auch die äußeren Umstände ihm eine Rückkehr ins Familienleben erleichtern, d. h., wenn die räumliche Trennung noch nicht vollzogen war. Der Auszug eines Ehegatten aus der gemeinschaftlichen Wohnung ist meist die Auswirkung von Zerwürfnissen, gleichzeitig aber oft genug die Ursache weiterer Entfremdung, Ehezerrüttung und einer zusätzlichen Verhärtung der Parteistandpunkte. Der Feststellung, die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft sei für die Frage der Sinnlosigkeit der Ehe ohne Bedeutung (S. 129), kann deshalb in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Gibt es Scheidungsverfahren, in denen das Gericht die Wiederaufnahme einer echten Lebensgemeinschaft verlangt, dann darf die erzieherische Beeinflussung des sich ehefeindlich verhaltenden Ehepartners nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß die Abteilung Wohnungswesen die vom Gericht erhobene gesellschaftliche Forderung mit der Zuteilung anderweitigen Wohn-raums durchkreuzt. Wenn sie nicht nur den Nachweis des anhängigen Scheidungsprozesses, sondern eine einstweilige Anordnung des Gerichts als Grundlage ihres Tätigwerdens verlangt, dann dürfte es sich wohl nicht um eine unrichtige, sondern um eine begrüßenswerte Verwaltungspraxis handeln. Es ist auch nicht recht einzusehen, weshalb es nach den Anschauungen der Werktätigen keinem Ehegatten während des Prozesses zuzumuten sein soll, die Ehegemeinschaft fortzusetzen. Wer zu Unrecht die Scheidung der Ehe verlangt, muß sich vielmehr entgegenhalten lassen, daß sein Platz nach wie vor und nicht erst nach rechtskräftiger Abweisung der Scheidungsklage bei seiner Familie ist. Im Ergebnis dürfte deshalb die in NJ 1956 S. 280 geäußerte Auffassung der vom Lehrbuch vertretenen Meinung vorzuziehen sein. Besonders wichtig ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Gegenvorstellungen gegen einstweilige Anordnungen (S. 131). § 627 Abs. 3 ZPO macht den Erlaß der einstweiligen Anordnung im Regelfall von einer vorausgegangenen mündlichen Verhandlung abhängig. Trotzdem wird die übergroße Mehrzahl der Beschlüsse ohne eine solche Verhandlung erlassen. Diese Praxis ist abgesehen von der Nichtbeachtung des Gesetzes 'um so bedenklicher, als die Einflußmöglichkeiten des Antragsgegners auf die Entscheidung sehr gering sind. Er kann in aller Regel vor Erlaß des Beschlusses zu dem Antrag nicht Stellung nehmen. Eine Beschwerde ist wegen der notwendigen Beschleunigung des Eheverfahrens gleichfalls nicht statthaft. Um seine Argumente vortragen zu können, bleibt ihm nur die Gegenvorstellung. Sie muß vom Gericht, das mit ihr zur Kritik seiner eigenen Entscheidung aufgefordert wird, besonders genau überprüft werden. Eine Gegenvorstellung ist an sich im Gesetz nicht vorgesehen. Gleichwohl ist 3 Heinrich, Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Eheverordnung, NJ 1956 S. 264. sie ein wichtiges Mittel, um nicht rechtskräftige abänderbare Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts einer Nachprüfung unterziehen zu lassen. Jeder Vorsitzende sollte auch eine seiner Meinung nach unbegründete Gegenvorstellung mit den Schöffen bzw. den beisitzenden Richtern beraten. Der dann ergehende Bescheid, der von der Meinung der ganzen Kammer oder des Senats getragen ist, muß eine sorgfältige Würdigung der vorgetragenen Umstände erkennen lassen. Er bildet bei gewissenhafter Prüfung des Vorbringens des Antragsgegners auch ohne Eröffnung des Beschwerdewegs eine weitgehende Gewähr für eine richtige Entscheidung. Das 13. Kapitel (S. 179 ff.) befaßt sich mit den Rechtsmitteln. Hier wie an verschiedenen anderen Stellen sind die Vorzüge unseres Prozeßrechts gegenüber dem früheren und dem jetzigen westdeutschen Rechtszustand hervorgehoben worden. Das gilt u. a. von den Erörterungen zur Zweistufigkeit des Zivilprozesses, zur Konzentration des Berufungsverfahrens und zu der in der bürgerlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung von der allgemeinen Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse, die grundlegende Verfahrensprinzipien verletzen (S. 184 ff., 198, 222). Auch die Bemerkungen über die anleitende Tätigkeit des Rechtsmittelgerichts können nicht unerwähnt bleiben. Die Anleitung durch die Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte wird in der Tat immer stärker „ein wesentlicher Faktor zur Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit“ (S. 181) in dem Maße werden, in dem die nachgeordneten Gerichte sich nicht mit dem Hinweis auf eine einschlägige Entscheidung begnügen. Das Fehlen eines Präjudizienzwanges, der Bindung an Vorentscheidungen gleichgelagerter Fälle, eröffnet für jedes Gericht nicht nur die Möglichkeit, sondern die Verpflichtung, zur Weiterentwicklung der Rechtsprechung beizutragen. Ein solcher Beitrag ist wertvoll, wenn er die Ausführungen einer früheren Rechtsmittel- oder Kassationsentscheidung in einer die Parteien überzeugenden Weise nämlich durch unschematische Anwendung der gewonnenen allgemeinen Erkenntnisse unter genauer Beachtung der Umstände des Einzelfalles verwertet. Mit Recht hebt das Lehrbuch aber weiterhin die Möglichkeit einer abweichenden, auf neue Argumente gestützten Stellungnahme hervor. Diese Darlegungen werden mit dazu beitragen, eine gewisse Scheu vor der Kritik einer Berufungsoder Kassationsentscheidung zu überwinden. Nicht nur die Wissenschaft, sondern auch die Rechtsprechung in allen Instanzen ist dazu berufen, sich mit Entscheidungen, die unseren Lebensverhältnissen und Gesetzen nicht gerecht werden, kämpferisch auseinanderzusetzen. Aus dem Kapitel über die Rechtsmittel mag nur noch die Auslegung des Begriffes „Mietverhältnis“ in der die Zulässigkeit der Berufung regelnden Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 AnglVO erwähnt werden (S. 190): Allein die vorgeschlagene weite Auslegung wird der einschneidenden Bedeutung dieser Streitigkeiten gerecht. Wenn für die Zulässigkeit der Berufung in Streitigkeiten aus Pachtverhältnissen ein 300 DM übersteigender Streitwert gefordert wird, so muß dabei beachtet werden, daß es nicht auf die manchmal mißverständliche Bezeichnung des Vertrages ankommt. Entscheidend ist der wirkliche wirtschaftliche Erfolg, der mit ihm erzielt werden soll. Ein Streit über Wohn-räume, die auf Pachtland stehen und zusammen mit weiterem Gartenland „verpachtet“ sind, müßte ohne Rücksicht auf den Streitwert der Berufung unterliegen. Der gesetzgeberische Grundgedanke eines erhöhten Schutzes der Bürger bei der in § 535 und § 581 BGB gleichermaßen vorgesehenen G ebrauchsüberlassung müßte hier durchgreifen, unabhängig davon, daß etwa eine Aufhebung des Vertragsverhältnisses nur einheitlich erfolgen könnte und daß also für den Komplex, der nicht unter den Begriff „Raummietverhältnis“ fällt, gleichfalls die Berufung eröffnet wäre. Das 15. Kapitel des Lehrbuchs gibt eine genau durchgearbeitete Darstellung, in der das Kostenrecht in einer angesichts des trockenen, unübersichtlichen Stoffes sehr aufgelockerten und einprägsamen Weise abgehandelt wird. Wiederholt treten die Möglichkeiten der Bekämpfung nachlässiger, schleppender Prozeßführung der Parteien in den Vordergrund. Der konsequenten Ausnutzung aller gesetzlichen Mittel zur raschen und 16;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 16 (NJ DDR 1959, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 16 (NJ DDR 1959, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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