Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 159 (NJ DDR 1959, S. 159); überhaupt gesetzlich zulässig seien. Im konkreten Fall war er der Meinung, die Auswertung schädige den Betrieb, weil der Verurteilte stellvertretender Meister ist und die strafbare Handlung nicht im Betrieb erfolgte. Die BGL-Vorsitzende erklärte, daß „für solche Sachen“ keine Zeit sei. Die Versammlung wurde dann gewissermaßen gegen den Willen der Betriebsleitung und der BGL durchgeführt. Das Ergebnis war, daß weder der Verurteilte noch seine unmittelbaren Arbeitskollegen erschienen. In der Versammlung sagte der Betriebsleiter, daß er nunmehr einsehe, wie wichtig eine solche Auswertung sei. Wenige Tage später erklärte er jedoch einer dort im körperlichen Einsatz tätigen Richterin: „Machen wir uns nichts vor, das Urteil ist nicht richtig; der X. ist zu Unrecht bestraft worden.“ In der Versammlung selbst hatte der Betriebsleiter sich jedoch dazu nicht geäußert. Auch dieses Beispiel wurde in der Schöffenkonferenz behandelt und dabei grundsätzlich klargestellt, daß eine Auswertung gegen den Willen der Leitung und der gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes nicht erfolgen darf. Gelingt es dem Schöffenkollektiv nicht, diese Organe von der Notwendigkeit der Auswertung eines bestimmten Strafverfahrens zu überzeugen, dann muß es die Hilfe der übergeordneten gesellschaftlichen Organe und des Kreisgerichts in Anspruch nehmen. Diskussionen gab es auch über die Frage, ob Strafverfahren gegen Jugendliche ausgewertet werden sollen, da die Verhandlungen grundsätzlich nicht öffentlich durchgeführt werden. Die Erfahrungen des Kreisgerichts zeigen, daß es im allgemeinen richtig ist, auch Jugendstrafverfahren auszuwerten, allerdings ohne den Namen des Jugendlichen zu nennen. Es ist selbstverständlich, daß solche Aussprachen in besonderem Maße mit Takt und Fingerspitzengefühl durchgeführt werden müssen. Der Vorsitzende .des Schöffenaktivs berichtete über positive Erfahrungen bei der Auswertung von Jugendstrafverfahren in der Betriebsberufsschule des VEB Stahl- und Walzwerk Riesa. So trat in einer Versammlung'mit 55 Jugendlichen nach lebhafter Diskussion schließlich der verurteilte Jugendliche selbst auf. Er beschrieb den Anwesenden seinen Eindruck von der Gerichtsverhandlung und warnte sie vor übermäßigem Alkoholgenuß, der ihn zu seiner strafbaren Handlung geführt hatte. Diese Versammlung machte den Jugendlichen erstmalig den erzieherischen Charakter unserer Rechtsprechung klar. Oft führen die Auswertungen auch zu Auseinandersetzungen über die Zustände im Betrieb und zu Schlußfolgerungen für ihre Veränderung. Typisch dafür ist der Bericht des Schöffenkollektivs vom Bahnhof Riesa. Die Auswertung eines Strafurteils wurde anläßlich einer Arbeitsanalyse der Brigade 2 in An- wesenheit von 80 Mitarbeitern durchgeführt. Die Arbeitskollegen beschränkten sich nicht nur auf eine Kritik am Verhalten des Verurteilten, sondern kritisierten den Rangierleiter, der den Verurteilten erst so spät davon abhielt, Sachbeschädigungen an den Lokomotiven zu unterlassen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch allgemein über die Ursachen der häufigen Sachbeschädigungen gesprochen. Vor allem die älteren Eisenbahner ermahnten hier die jungen Kollegen zu größerer Sorgfalt. Der Verurteilte wurde in eine Abteilung versetzt, in der er jetzt ständig mit einem lebenserfahrenen Kollegen zusammenarbeitet. Es ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß das Kreisgericht und das Schöffenaktiv bei der gesellschaftlichen Erziehung nicht isoliert arbeiten dürfen, sondern daß es entscheidend auf die Herstellung einer engen Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb ankommt. Um dies zu erreichen, haben wir nach gründlicher Vorbereitung am 10. Januar 1959 eine Schöffenkonferenz durchgeführt, an der rund 400 Personen teilnah-men, davon 190 Schöffen. Dank der Unterstützung durch die SED-Kreisleitung waren 71 Parteisekretäre erschienen, ferner 42 Gewerkschaftsfunktionäre und 14 Delegierte von anderen Parteien und Massenorganisationen. Als erster sprach der Kreisstaatsanwalt über die Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organen im Ermittlungsverfahren, danach der Direktor des Kreisgerichts über die Auswertung der Strafverfahren in Zusammenarbeit mit den Schöffenkollektivs und den gesellschaftlichen Organisationen. In der Diskussion setzten sich viele Funktionäre mit den Problemen der gemeinsamen Erziehungsarbeit auseinander. Der Vorsitzende des FDGB-Kreisvor-stands appellierte an alle, nicht nur in den Betrieben Verfahren auszuwerten, sondern bei jeder Gelegenheit an Hand von Beispielen zu zeigen, welches die Ursachen strafbarer Handlungen sind und wie man diesen Vorbeugen kann. Auch über die Verbesserung der Zusammenarbeit mit der Deutschen Volkspolizei gab es lebhafte Auseinandersetzungen. Der Leiter der Abteilung K schilderte, wie die gesellschaftlichen Organisationen entscheidend zur Verhinderung mancher strafbaren Handlung beitragen können. Der Vorsitzende des Rates des [Kreises legte dar, daß die Durchsetzung und Verwirklichung unseres sozialistischen Rechts nicht nur eine Angelegenheit der Justizorgane, sondern aller staatlichen Organe, der Nationalen Front, der Parteien und Massenorganisationen ist Die Schlußfolgerungen aus dem Brigadeeinsatz der zentralen Justizorgane haben in der Schöffenkonferenz ihren Höhepunkt gefunden, und die Auswertung der Strafverfahren ist nunmehr zur täglichen Arbeit des Gerichts geworden. Zur Bindung des Strafgerichts an die steuerlichen Feststellungen der Finanzorgane Einige Bemerkungen zur Problematik des § 468 der Abgabenordnung Von HANS-JOACHIM SCHLÜTER, Oberreferent im Ministerium der Finanzen . I In seiner Entscheidung vom 22. Januar 19521 wies das Oberste Gericht erstmalig darauf hin, daß § 468 AbgO trotz des Wegfalls des ehemaligen Reichsfinanzhofes weiterhin Gültigkeit hat. Obwohl seitdem Fragen des § 468 AbgO den Gegenstand von weiteren Entscheidungen des Obersten Gerichts1 2 als auch von Diskussionen3 bildeten, ergaben und ergeben sich bei der praktischen Anwendung immer noch gewisse Schwierigkeiten. Allgemein ausgedrückt besagt § 468 AbgO, daß die Gerichte im Verfahren wegen Steuerhinterziehung 1 NJ 1952 S. 183. 2 u. a. OG V. 27. August 1953, NJ 1953 S. 596; OG V. 15. Januar 1954, NJ 1954 S. 423. 3 vgl. Schlüter, NJ 1954 S. 525; Cohn, NJ 1955 S. 402. (§ 396 AbgO) oder Steuergefährdung (§ 402 AbgO) bei Feststellung der objektiven Seite an die rechtskräftigen Entscheidungen, die die Finanzorgane im Besteuerungsverfahren treffen, gebunden sind. In der Sanktionierung dieser Rechtsnorm kommt der einheitliche Charakter unserer Staatsgewalt zum Ausdruck;; es soll verhindert werden, daß über dieselbe steuerrechtliche Frage verschiedene Institutionen unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht voneinander losgelöst entscheiden und dabei unter Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die Finanzorgane haben im Besteuerungsverfahren über bestimmte Fragen zu entscheiden, die auch für das Strafverfahren wegen der angeführten Steuervergehen von Bedeutung sind. Ist der Steuerschuldner der Auffassung, daß die Abteilung Fihanzen in diesen Punkten falsch entschieden hat, so kann er das steuerliche Nach-, 159;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Reaktionen abhängig ist, besteht dafür keine absolute Gewähr. Für die Zeugenaussage eines unter den riarqestellten Voraussetzungen ergeben sich Konsequenzen aus dem Grundsatz der allseitioen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit und Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung und weit er strafprozessualer Rechte. Die ahrung der. verfassungsmäßigen Grundrechte Beschul- digter, insbesondere die Achtung der Würde des Menschen und seiner Rechte haben in Untersuchungshaft befindliche Ausländer. D-P-P- gruudsätz lieh die gleieh-en Rechte und Pflächten wie - inhaftierte Bürger. Für die praktische Verwirklichung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen Breiten Raum auf dem Führungsseminar nahm die weitere Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung der als ein entscheidender Hebel zur Erhöhung des Niveaus der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden.

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