Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 158 (NJ DDR 1959, S. 158); Die Auswertung der Strafverfahren im Kreis Riesa Von WERNER MÜNCH, Direktor des Kreisgerichts Riesa I In NJ 1958 S. 730fl. haben Biebl und Mühlberger sich mit Fragen der gesellschaftlichen Erziehung beschäftigt und dabei insbesondere die Feststellungen der Brigade im Kreis Riesa zugrunde gelegt. Im folgenden. soll darüber berichtet werden, welche Schlußfolgerungen unser Kreisgericht aus diesem Brigadeeinsatz gezogen hat. Zunächst erscheint es mir jedoch erforderlich, zwei Bemerkungen von Biebl und Mühlberger richtigzustellen: 1. Es trifft nicht zu, daß die Schoflen in der Vergangenheit sich selbst überlassen blieben und in den Schöflenschulungen und an den Sitzungstagen keine konkreten Hinweise für ihre Tätigkeit im Betrieb erhielten. Das Kreisgericht hat sich vielmehr in der Vergangenheit sehr um die selbständige Mitarbeit der Schöffen bemüht und dabei auch gute Erfolge erzielt. Ein Beispiel dafür waren die 87 Rechenschaftslegungen der Schöffen vor den Schöffenwahlen und die breite Beteiligung der Schöffen bei der Organisierung und Durchführung der Schöffenwahlveranstaltungen selbst. 2. Es trifft auch nicht zu, daß die Betriebe über die Durchführung von Strafverfahren gegen Arbeiter und Angestellte nicht unterrichtet worden waren. Eine Nachprüfung ergab, daß in jedem Fall verantwortliche Mitarbeiter der Betriebe, meist die Kaderleiter, von der Durchführung des Strafverfahrens Kenntnis und dafür sogar Beurteilungen der Angeklagten abgegeben hatten. Diese Richtigstellung ist deshalb von Bedeutung, weil sie zeigt, daß es nicht genügt, daß die Betriebe von der Durchführung eines Strafverfahrens Kenntnis erhalten, daß vielmehr die verantwortlichen Mitarbeiter und gesellschaftlichen Organisationen eng Zusammenarbeiten müssen. Bei der Auswertung der Untersüchungsergebnisse der Brigade haben wir jedoch diese zwei Punkte nicht in den Mittelpunkt gestellt, sondern sind von der richtigen Feststellung ausgegangen, daß tatsächlich die Strafverfahren nicht ausgewertet, also nicht zur gesellschaftlichen Erziehung über die Hauptverhandlung hinaus benutzt wurden. Wir können mit Befriedigung feststellen, daß unsere Schöffenkollektive jetzt in breitem Umfang dazu übergegangen sind, die Strafverfahren auszuwerten. Von Ende September 1958 bis Mitte Januar 1959 wurden zu diesem Zweck 65 Versammlungen mit 2365 Besuchern durchgeführt, davon 24 Veranstaltungen mit 765 Besuchern allein durch die Schöffenkollektive. Diese Mitarbeit der Schöffen ermöglichte es den Richtern und Staatsanwälten des Kreises, sich auf die Auswertung von Verfahren mit besonderer Bedeutung zu konzentrieren oder dann einzugreifen, wenn ein Schöffenkollektiv die Aufgabe nicht meistert. So teilte uns beispielsweise das Schöffenkollektiv der Zündholzfabrik Riesa mit, daß es in einer Aussprache nicht gelang, die Teilnehmer davon zu überzeugen, daß in einer bestimmten Strafsache die Einziehung des Kraftwagens richtig war. Daraufhin wurde eine neue Versammlung anberaumt, in der ein Staatsanwalt vor den Mitarbeitern des Verurteilten Fragen beantwortete. In gemeinsamen Besprechungen der Richter, Staatsanwälte und des Schöffenaktivs wurde beschlossen, grundsätzlich jedes Strafverfahren auszuwerten. Der Vorsitzende der Strafkammer und der Kreisstaatsanwalt entscheiden durchschnittlich einmal in der Woche in jedem einzelnen Fall, ob evtl, aus besonderen Gründen keine Auswertung stattflnden soll. Für die anderen Verfahren legen sie gleichzeitig fest, ob die Auswertung dem Schöffenkollektiv übertragen wird oder von einem Richter oder Staatsanwalt durchzuführen ist. Die Verantwortlichen werden namentlich benannt. Die Erfahrung zeigt, daß viele Straftaten auch an Orten oder in Betrieben geschehen, in denen kein Schöffenkollektiv besteht. In solchen Fällen sind Schöffenkollektivs aus anderen Orten oder Betrieben erfolgreich tätig geworden. Beispielsweise wurde ein Strafverfahren wegen Staatsverleumdung gegen einen Arbeiter des Imprägnierwerkes Wülknitz durchgeführt ein Betrieb, in dem es keinen Schöffen gibt. Mit der Auswertung des Verfahrens wurde das Schöffenkollektiv der MTS Wülknitz beauftragt. Die betreffenden Schöffen setzten sich zu diesem Zweck mit dem Betriebsleiter in Verbindung, der ihre Initiative sehr begrüßte. Von 48 Beschäftigten besuchten 34 diese Aussprache, die sich nicht nur auf das Urteil beschränkte, sondern in der auch die Rolle des Alkohols bei Kör-perverletzungs- und Beleidigungsdelikten sowie die Frage der Unterhaltsverpflichtung Republikflüchtiger erörtert wurde. Zu einer sorgfältigen und erzieherisch wirksamen Auswertung des Strafverfahrens gehört es, daß auch das Schöffenkollektiv für diesen Tag vorsorglich im Besitz einer Urteilsabschrift sein muß, um über Tatbestand und Begründung genau unterrichtet zu sein. Die Teilnahme an der Verhandlung sichert nicht immer eine genügende Kenntnis aller Probleme, zumal auch gar nicht alle Schöffen der Kollektivs der Verhandlung selbst beiwohnen können. Über diese die Wachsamkeit in hohem Maße berührende Frage der Aushändigung eines Urteils gab es bei uns lange Diskussionen. Da es von ihrer Beantwortung jedoch abhing, ob die Auswertung von Strafverfahren unter Initiative der Schöffenkollektivs durchgeführt wird oder nicht, haben wir uns dazu entschlossen, die Urteilsabschriften jeweils einem Vertrauensmann des Kollektivs auszuhändigen, der sie unverzüglich nach der Versammlung wieder zurückgibt. Die Registerführerin übt eine genaue Kontrolle darüber aus. Ist die Aushändigung einer Urteilsabschrift in dem einen oder anderen Fall nicht zweckmäßig, dann wird die Auswertung von einem Richter oder Staatsanwalt durchgeführt werden. Wenn auch die Schöffenkollektivs im allgemeinen ihre neue Aufgabe in anerkennenswerter Weise lösen, gab es doch einige wenige negative Erscheinungen, die hier erwähnt werden, damit andere Gerichte ihnen von vornherein begegnen können. So hatten z. B. im Martinwerk I des VEB Stahl-und Walzwerk Riesa Parteigruppe, Abteilungsgewerkschaftsleitung und Betriebsleiter den Sinn der Auswertung eines Strafverfahrens offensichtlich falsch verstanden. Sie beantragten nämlich beim Kreisgericht nach der Aussprache, die Strafe auszusetzen oder in Verkennung der juristischen Unmöglichkeit sie nachträglich in eine bedingte Bestrafung umzuwandeln, und begründeten diesen Antrag mit starkem Arbeitskräftemangel. Dieser Tendenz sind wir entschieden entgegengetreten, zumal die einzelnen Schöffen des Kollektivs dabei gegeneinander ausgespielt wurden. Während der eine Schöffe an der Verhandlung mitgewirkt und mit auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt hatte, setzte sich ein anderer Schöffe gemeinsam mit Parteigruppe, AGL und Betriebsleitung für bedingte Verurteilung ein. In der Schöffenkonferenz vom 10. Januar 1959 wurde darauf hingewiesen, daß hier eine falsche Einstellung gegenüber der gerichtlichen Maßnahme vorlag. Es wäre ausgesprochen opportunistisch, wollte man im Hinblick auf den Arbeitskräftemangel im Betrieb auf eine vom Kreisgericht für notwendig erachtete Erziehungsmaßnahme verzichten. Es muß ferner verhindert werden, daß die Auswertung zu einer Art zweiter Gerichtsverhandlung wird. So berichtete uns eine Schöffin aus dem Stahl- und Walzwerk Riesa, daß der Verurteilte zur Stellungnahme zu seiner Straftat aufgefordert wurde, jedoch in so barschem Ton, daß er keine Antwort gab und damit auch keine Diskussion in Gang kam. Es gibt auch noch Betriebe, in denen Betriebsleitung und BGL die Auswertung eines Strafverfahrens zu verhindern oder zu erschweren suchen. So fragte ein Betriebsleiter die Schöffen, ob solche Auswertungen 158;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 158 (NJ DDR 1959, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 158 (NJ DDR 1959, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sowie ihre Bürger negative Folgen hervorrufen. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen des Mißbrauchs gehören Spionageangriffe gegen alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die Verbreitung subversiver Propaganda, die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Insoirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit spielten die in der akkreditierten Korrespondenten westlicher Massenmedien; mit konkreten Aktivitäten traten dabei insbesondere sowie der in die eingereiste Journalist des Hessischen Rundfunks, Erscheinung, Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

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