Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 155 (NJ DDR 1959, S. 155); stellen; zum anderen aber ist es richtig und notwendig soweit dies nicht durch besondere Umstände ausgeschlossen ist , den Betriebsfunktionären rechtzeitig die Tatsache und den Grund der Verhaftung mitzuteilen, damit sie die Arbeitskollegen des Beschuldigten verständigen können. Auf diese Art und Weise kann schädlichen Gerüchten vorgebeugt und die spätere Auswertung des Strafverfahrens vorbereitet werden. Wenn nach den neuen Arbeitsmethoden gearbeitet wird, ergeben sich für das Ermittlungsverfahren große Perspektiven. Zunächst jedoch kommt es darauf an, sorgfältig praktische Erfahrungen für die einzelnen Arbeitsmethoden zu sammeln. Es gibt bisher nur wenig Ansätze dafür; so bemüht man sich z. B. im Kreis Merseburg darum, auf neue Weise die Ermittlungsverfahren durchzuführen. Allerdings muß davor gewarnt werden, sich hier in der Hauptsache auf die Schöffen zu stützen. Selbstverständlich sollen Schöffen des Betriebes bei Diskussionen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht fehlen, jedoch dürfen sich die Ermittlungsorgane nicht in der Hauptsache auf diese stützen, weil das den Aufgaben der Schöffen zuwiderläuft. Vor allem muß vor Schematismus 'gewarnt werden. Wenn die Ermittlungsorgane eng mit den Leitungen der Grundorganisationen der SED der betreffenden Betriebe und Einrichtungen Zusammenarbeiten und sich vor Schematismus hüten, können die noch notwendigen Erfahrungen auf diesem Gebiet gesammelt werden, ohne daß Fehler und Schäden eintreten. Das staatsanwaltschaftliche Verfahren Das staatsanwaltschaftliche Verfahren bestimmt sich, was die Leitung des Ermittlungsverfahrens anbelangt, nach den gleichen Gesichtspunkten. Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft muß sich insbesondere darauf konzentrieren, daß das Ermittlungsverfahren über die Person des Täters, über sein Verhalten vor und nach der Tat sowie über die Folgen der Tat, auch soweit sie nicht materiellen Charakter haben, zuverlässige und objektive Beweismittel sicherstellt. Die neuen Arbeitsmethoden bei der Ermittlungstätigkeit werden sich selbstverständlich auch in der Anklageschrift widerspiegeln. Bereits gegenwärtig ist in der Anklageschrift neben der Beschreibung der Tat und ihrer Folgen auch eine Charakteristik des Angeklagten enthalten. Unzulänglich ist jedoch, daß gerade für diese Feststellungen der Anklageschrift unzureichende Beweismittel angeboten werden. In Zukunft müssen die Beweismittel zur Person des Täters und zu den anderen Fragen, die durch verstärkte Zusammenarbeit mit dem Kollektiv aufgeklärt werden sollen, ebenfalls in der Anklageschrift mit angeboten werden. Weil das Ermittlungsverfahren auch die Aufgabe hat, die gesellschaftlichen Wirkungen und die Auswertung des Verfahrens vorzubereiten, ist es logisch, daß die Anklageschrift sich auch hierzu aussprechen muß, indem Vorschläge über die Einladung bestimmter Betriebsangehöriger zur Hauptverhandlung, über die Veröffentlichung eines Urteils usw. gemacht werden. Das Hauptverfahren Das Hauptverfahren muß ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der verstärkten Verbindung der staatlichen Arbeit mit den Werktätigen verändert werden. Bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens müssen die gesellschaftlich-erzieherischen Wirkungen des zu erwartenden Urteils mit ins Auge gefaßt werden. Selbstverständlich ist, daß bei der Eröffnung des Verfahrens diejenigen Personen geladen werden, die als Vertreter des Kollektivs, aus dem der Angeklagte kommt, vor Gericht ihre Aussagen über die Fragen machen sollen, die die persönlichen Umstände und Verhältnisse betreffen. Ähnliches gilt für die Benachrichtigung des Betriebes des Angeklagten, die Einladung von Arbeitskollegen oder anderen Personen als Zuhörer zum Verfahren und für die Benachrichtigung von Schöffen aus dem betreffenden Betrieb. In diesem Zeitpunkt soll sich das Gericht auch über solche tatsächlichen Umstände vergewissern, die für eine öffentliche Bekanntmachung des Urteils gern. § 7 StEG wichtig sind. Gegenwärtig gibt es schon eine ganze Reihe von Gerichten, die beginnen, ihre Arbeit unter diesen Gesichtspunkten zu organisieren. Im Kreis Riesas werden regelmäßig die Betriebe und die dort tätigen Schöffen von der Hauptverharidlung benachrichtigt. Die Gewerkschaftsfunktionäre geben den Termin der Verhandlung gegen einen Betriebsangehörigen in dessen Abteilung bekannt; dadurch wird erreicht, daß den Strafverfahren gegen Arbeiter volkseigener Betriebe regelmäßig Betriebsangehörige und Schöffen beiwohnen. Auch !m Bezirk Halle sind Gerichte schon dazu übergegangen, die Betriebe von den Strafverfahren zu benachrichtigen und diese aufzufordern, Arbeiter zur Hauptverhandlung zu entsenden. Das sind außerordentlich wertvolle Maßnahmen in Richtung der neuen Arbeitsmethoden. Wenn später die Ermittlungsverfahren in der oben geschilderten Weise ablaufen, kann noch besser darauf hingewirkt werden, wer von den Betriebsangehörigen zur Hauptverhandlung besonders eingeladen werden soll. Unzutreffend sind jene Auffassungen, wonach die Gerichte in den Fällen, in denen das Ermittlungsverfahren noch nicht nach neuen Gesichtspunkten durchgeführt worden ist, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen oder die Sache in das Ermittlungsverfahren zurückzuverweisen hätten. Eine solche Auffassung würde verkennen, daß die Einführung der neuen Arbeitsmethoden auch für die Ermittlungsorgane ein schwieriger Prozeß ist, bei dem es einzelne Etappen gibt. Die Hauptverhandlung wird in Zukunft in ganz anderer Weise regelmäßig unter dem Eindruck der Anteilnahme und des Interesses der von der Sache berührten Werktätigen stehen. Durch die größere Beachtung der Umstände der Person usw. im Ermittlungsverfahren wird in der Hauptverhandlung eine umfassende Beweisaufnahme über alle wichtigen Gesichtspunkte sichergestellt. Sehr wesentlich dabei ist, daß zu diesen Punkten Arbeitskollegen des Angeklagten, die gleichsam als Vertreter und Beauftragte des Kollektivs vor Gericht erscheinen, aussagen werden. Sie werden dabei als Zeugen Aussagen über ihre eigenen Wahrnehmungen vom Leben 'und Verhalten des Angeklagten machen., Sie werden zugleich aber auch berichten, wie die anderen Mitglieder dieser Gemeinschaft über das Leben des Angeklagten denken. Es wird schließlich gut und nützlich sein, diese Menschen über ihre Meinung zur Tat des Angeklagten zu befragen. Auf diese Weise erhält das Gericht einen sicheren Einblick in die Auffassungen, die in der Umgebung des Angeklagten über die betreffende strafbare Handlung vorhanden sind. Das Gericht soll diese Arbeiter ganz offen darüber befragen, was ihrer Meinung nach die Ursachen für die strafbare Handlung sind und worin sie die Möglichkeiten sehen, zu erreichen, daß das künftige Leben des Betreffenden in ordentlichen Bahnen .-verläuft. Dies stellt keineswegs eine Einschränkung der Unabhängigkeit des Gerichts dar, sondern erhöht vielmehr dessen Fähigkeit, unter Beachtung aller wichtigen Faktoren die Entscheidung zu fällen. Wie bereits bei der Behandlung des Ermittlungsverfahrens erwähnt wurde, ist es für das Gericht doch nicht unerheblich zu wissen, wie weit das Rechtsbewußtsein in der Umgebung des Angeklagten auf dem betreffenden Gebiet ist. In unserer Zeit, in der die Entwicklung dfes Bewußtseins unterschiedlich und widerspruchsvoll erfolgt, ist es durchaus möglich, daß in einem Kollektiv, das im allgemeinen eine vorbildliche sozialistische Moral hat, falsche Vorstellungen über einzelne Fragen, wie zum Beispiel über Einkäufe in Westberlin usw., vorhanden sind. Die Maßnahmen, die das Gericht zu beschließen hat, können nur dann wirkungsvoll sein, Wenn dem Gericht diese Dinge bekannt sind. Die Mitglieder der Gemeinschaft, aus der der Angeklagte kommt, werden nicht nur als Zeugen Bedeutung haben, ßie werden gleichzeitig diejenigen sein, die ihren Kollegen das Erlebnis der gerichtlichen Hauptverhandlung so schildern können, daß Hauptverhandlung und Urteil die richtigen Wirkungen her-vorrufen. Dadurch, daß gegebenenfalls noch weitere 3 vgl. dazu auch den Beitrag von Münch, Die Auswertung der Strafverfahren im Kreis Biesa, auf S. 158 dieses Heftes. 155;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 155 (NJ DDR 1959, S. 155) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 155 (NJ DDR 1959, S. 155)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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