Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 154

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 154 (NJ DDR 1959, S. 154); gestellt werden, in erster Linie auf die Tat selbst und ihre unmittelbaren Folgen. Wenn es z. B. darum geht, einen Diebstahl in einem VEB aufzuklären, dann wird regelmäßig Beweismaterial festgestellt, aus dem sich die Wegnahmehandlung des Täters einwandfrei ergibt. Auch wird der Wert der gestohlenen Gegenstände genau festgestellt. Diese Fragen verlieren auch in der Zunkunft keineswegs an Bedeutung. Jedoch die Frage, was der Täter bisher für eine Entwicklung genommen hat, wie er im allgemeinen unserem sozialistischen Aufbau gegenübergestanden hat, ob sich aus seinem bisherigen Leben genügend Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, daß er ohne Freiheitsstrafe zu einem vernünftigen Mitglied unserer Gesellschaft erzogen werden kann, soll einzig und allein die Beurteilung des Betriebes über den Täter beantworten. Diese Beurteilungen sprechen sich aber nicht mit der nötigen Gründlichkeit und Beweiskraft über derartige Fragen aus. Neben dem materiellen Schaden sind auch die sonstigen Folgen der Tat für den Ausgang des Strafverfahrens wichtig. Das gilt einmal für die Frage, welchen Wert die gestohlenen Gegenstände für die Produktion des Betriebes haben. Viel wichtiger für die Beurteilung der Handlung ist es jedoch zu wissen, welche sonstigen, nicht meßbaren Wirkungen von der Tat ausgegangen sind, ob z. B. im Betrieb eine Atmosphäre herrscht, in der die Arbeiter dem Schutz des sozialistischen Eigentums nicht genügend Aufmerksamkeit entgegenbringen und sie in der Tat des Beschuldigten ein Kavaliersdelikt sehen, oder ob im Gegenteil die Tat des Beschuldigten auf die einhellige Ablehnung seiner Arbeitskollegen gestoßen ist. Wenn diese Fragen überhaupt im Ermittlungsverfahren aufgeworfen werden, so ganz am Rande. Zuverlässige Beweismittel dafür werden nur selten zu finden sein. Auch kann der Leumundsbericht in der bisher gebräuchlichen Art nicht mehr den Anforderungen genügen. Die Aufklärung der geschilderten Fragen ist am ehesten dadurch möglich, daß sich die Untersuchungsorgane stets auf die sozialistischen Kollektive in den volkseigenen Betrieben, LPG, MTS usw. stützen, wenn der Beschuldigte aus einem solchen Kollektiv kommt. Wo kann man Genaues erfahren über das Leben des Beschuldigten und die Auswirkungen seiner Tat, wenn nicht in seinem Lebenskreis? Je nach dem Stadium und der Art des Ermittlungsverfahrens müssen die Formen unterschiedlich sein, in denen die Zusammenarbeit der Ermittlungsorgane mit diesen Kollektiven vor sich geht. Zum Beispiel wird zu unterscheiden sein, ob der Beschuldigte der Tat überführt ist oder nicht, ob er seine Tat eingesteht oder leugnet. In all den Fällen, in denen der Täter seiner Handlung überführt und geständig ist und das ist die überwiegende Mehrheit aller Verfahren , sehe ich keinen Hinderungsgrund dafür, daß die Zusammenarbeit der Ermittlungsorgane mit den Angehörigen eines sozialistischen Kollektivs Diskussionen über diese Fragen auslöst. So wird eine ganze Gruppe von Werktätigen mit zur Einschätzung des bisherigen Lebens des Beschuldigten herangezogen. Dabei läßt die jeweilige Reaktion des Kollektivs zugleich erkennen, welche Wirkungen die Tat des Angeklagten hatte. Staatsanwalt und Gericht erhalten dann auch schon konkrete Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die ' gesellschaftlichen Wirkungen des Verfahrens sichergestellt werden sollen. Z. B. kann festgestellt werden, wer zur Hauptverhandlung geladen werden soll, damit er seine Kenntnis über das Leben und die Arbeit des Beschuldigten und die Ansicht seiner Arbeitskollegen hierüber mitteilen kann. Ferner kann hier schon die Entscheidung vorbereitet werden, ob eine Veröffentlichung des Urteils gern. § 7 StEG erfolgen soll und welche Art und Weise dafür die günstigste ist. Schließlich kann man erkennen, ob es notwendig ist, weitere Personen, ggf. zu ihrer eigenen Belehrung, zur Hauptverhandlung einzuladen. Diese verstärkte Aufmerksamkeit auf die persönlichen Umstände des Angeklagten hat nichts mit der Begründung eines neuen Subjektivismus zu tun. Bekanntlich bedeutet Subjektivismus eine einseitige Schlußfolgerung aus subjektiven Umständen, die nicht mit der Tat in Zusammenhang stehen, um den Konsequenzen des Gesetzes auszuweichen. Eine richtige Betrachtung aller wichtigen Umstände der Person des Täters und der subjektiven Seite seiner Handlung ist aber die Voraussetzung für eine der Gesetzlichkeit entsprechende und zugleich parteiliche Entscheidung. Wenn sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet, so wird eine solche neue Art der Ermittlungstätigkeit zugleich den Erziehungsprozeß ihm gegenüber in Gang setzen. Bereits bisher wurde das gesamte Strafverfahren, also auch das Ermittlungsverfahren, mit dem Ziel der erzieherischen Einwirkung auf den Beschuldigten durchgeführt. Die neue Form des Ermittlungsverfahrens bringt insofern etwas Neues, als die Erziehungsarbeit nicht nur durch die Vernehmungen des Ermittlers, sondern bereits durch die Gemeinschaft, in der der Täter lebt, begonnen wird Das wird nicht selten dazu führen, daß Beschuldigte, bei denen gute Voraussetzungen zur Erziehung vorliegen, schon hier die Verwerflichkeit ihres Verhaltens einsehen, sich überlegen, wie sie ihre strafbare Handlung wiedergutmachen können. Ich halte es in einem solchen Falle nicht für unwesentlich, wenn der Täter bei der Hauptverhandlung vor Gericht seine ehrliche Reue über sein Verhalten dadurch unter Beweis stellen kann, daß er, wenn dies möglich war, den von ihm angerichteten Schaden wiedergutgemacht oder andere positive Leistungen dafür vollbracht hat. Obwohl dies nicht in jedem Falle zu einer beträchtlichen Strafmilderung oder dem Ausschluß einer Freiheitsstrafe zugunsten einer bedingten Verurteilung führen kann, wiegt es doch schwerer als Worte oder Tränen der Reue, die mancher Heuchler besser finden kann. In den Fällen, in denen eine Differenzierung nach den Grundsätzen der Anklagepolitik bereits möglich ist, wird eine während des Ermittlungsverfahrens geführte Diskussion in dem Kollektiv, aus dem der Beschuldigte stammt, auch hier helfen, die richtige Linie im Einzelfall sicher durchzusetzen. So gibt es Fälle, bei denen die Frage, ob eine strafbare Handlung bereits nach § 8 StEG wegen Geringfügigkeit eingestellt werden kann oder nicht, vorwiegend von weiteren Feststellungen abhängig ist. Es ist richtig, zur Klärung dieser Frage in dieser oder jener Form das Kollektiv oder einzelne Personen daraus heranzuziehen. Wenn z. B. ein Arbeiter gegen einen Funktionär ein Schimpfwort gebraucht hat und es zweifelhaft ist, ob es sich um einen dummen Scherz oder um eine ernsthafte Mißachtung gehandelt hat, kann bereits hier Klarheit geschaffen werden. Auch für die Einstellung nach § 9 Abs. 2 StEG, die der Staatsanwalt im Laufe des Ermittlungsverfahrens treffen kann, wird vielfach eine Diskussion im Kollektiv nützlich sein. Neben den Fällen, in denen der grundlegende Wandel im Bewußtsein des Täters durch beliebige Umstände ausgelöst wird, gibt es jene, in denen die bewußte Einwirkung des Kollektivs auf den Beschuldigten diese Wirkung hervorbringen kann. Auf diese Weise kann man verhindern, daß Arbeiter, die auf dem Boden unseres Staates stehen, auf der Anklagebank sitzen müssen, obwohl es für sie viel geeignetere Erziehungsmöglichkeiten gibt. Wenn ein Arbeiter z. B. eine nicht allzu schwere verleumderische Äußerung getan hat, kann ihn die offensive Diskussion dazu bringen einzusehen, daß er gegen seine eigenen Interessen verstieß. Wenn er sich vor seinen Arbeitskollegen von seinem Verhalten offen distanziert und ihre Kritik bei ihm voll gefruchtet hat, so hat die Erziehung während des Ermittlungsverfahrens zu einer Entscheidung nach § 9 Abs. 2 StEG beigetragen'-. Auch in den Fällen, in denen eine Entscheidung nach § 9 Abs. 2 StEG aus anderen Gründen erfolgt, kann eine erzieherische Auswertung im Kollektiv des Beschuldigten notwendig und richtig sein. Wenn der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, ist eine engere Zusammenarbeit mit dem Kollektiv, aus dem er kommt, ebenfalls notwendig. Einmal kommt es auch hier darauf an, dadurch eine hohe Qualität der Ermittlungsergebnisse sicherzu- 2 In dieser Richtung liegt z. B. die Entscheidung des Kreisgerichts Riesa vom 5. September 1958 NJ 1958 S. 681. Allerdings nehmen die Gründe nicht ausdrücklich Bezug auf die gesellschaftliche Erziehung, die zur Zeit der Hauptverhandlung tatsächlich stattgefunden hatte. 154;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 154 (NJ DDR 1959, S. 154) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 154 (NJ DDR 1959, S. 154)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindlichen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und Durchführungsbestimmungen zum Befehl ist von der in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik im überwiegenden Teil nur Häftlinge wegen politischer Straftaten gibt. Damit soll auch der Nachweis erbracht werden, so erklärte mir Grau weiter, daß das politische System in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen ist eine ständige Aufgabe der pührungs- und Leitungstätigkeit aller Leiter, besonders aoer der Kreis- und Objektdienststellenleiter und ihrer Stellvertreter.

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