Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 151 (NJ DDR 1959, S. 151); Illusion einiger unverbesserlicher Kriegshetzer gehört. Unter den Staaten, die mit ihren Streitkräften am Krieg gegen Hitlerdeutschland teilgenommen haben, befinden sich sechs sozialistische Staaten, darunter zwei Großmächte. Der internationale Einfluß dieser Staaten, zusammen mit der Autorität der Deutschen Demokratischen Republik und dem Friedenswillen aller Völker ' geben die Gewähr, daß der Friedensvertrag mit Deutschland den Leninschen Prinzipien für einen dauerhaften und demokratischen Frieden entsprechen wird. Gerade die Unmöglichkeit, mit Deutschland einen imperialistischen Friedensvertrag von der Art der Pariser Verträge abzuschließen, die die Souveränität des deutschen Volkes mit Füßen treten und die Aggressivität des deutschen Imperialismus hochzüchten, ist ja die tiefere Ursache dafür, daß die drei Westmächte und die herrschenden Kreise der Westzone schon dem bloßen Gedanken an einen deutschen Friedensvertrag bisher mit Feindseligkeit begegneten. Die allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts und das Recht des deutschen Volkes auf einen demokratischen Friedensvertrag Das Völkerrecht ist hauptsächlich durch den außenpolitischen Kampf der Sowjetunion heute zu einem Recht der friedlichen Koexistenz, zu einem Recht, dessen Ziel die Erschaffung einer internationalen rechtlichen Friedensordnung ist, geworden. Damit hat es einen Entwicklungsstand erreicht, dessen logische Konsequenz das Recht und die Pflicht aller ehemals krieg-führenden Staaten ist, einen Friedensvertrag abzuschließen und ihm einen Inhalt zu geben, der die nationale und staatliche Souveränität des Besiegten achtet und zugleich Vorsorge gegen die Gefahr eines neuen Krieges trifft. Bekanntlich ist das oberste Prinzip des gegenwärtigen Völkerrechts die Erhaltung des Friedens und der'internationalen Sicherheit. Dieses Ziel ist in der Präambel und in Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen expressis verbis statuiert und durchzieht als Grundgedanke alle übrigen Bestimmungen der Charta. Um dieses hohe Ziel zu erreichen, um „die kommenden Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsägliches1 Leid über die Menschheit gebracht hat“, sind alle Staaten verpflichtet, im Geiste der Toleranz und der guten Nachbarschaft zusammenzuarbeiten, „um Bedrohungen des Friedens vorzubeugen und sie zu beseitigen . sowie durch friedliche Mittel und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts die Ordnung und Regelung internationaler Streitfälle oder solcher Situationen zu erzielen, die zu einem Friedensbruch führen könnten“; sie sind verpflichtet, „freundliche Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln, gegründet auf der Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, sowie entsprechend andere Maßnahmen zu ergreifen, um den Weltfrieden zu festigendes Durch diese Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen wird das Wesen des gegenwärtigen Völker- j rechts klar bestimmt. Alle politischen Akte des Staates j und alle speziellen völkerrechtlichen Regelungen müssen diesen Prinzipien entsprechen und auf deren Verwirklichung und Weiterentwicklung gerichtet sein. Das Fehlen eines demokratischen Friedensvertrages mit Deutschland ist mit Buchstaben und Geist dieser Bestimmungen nicht zu vereinbaren. Vielmehr gebietet das Prinzip der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, die unter Ausnutzung des Fehlens eines Friedensvertrages von den deutschen Imperialisten und ihren Verbündeten herbeigeführte friedensgefährdende Situation zu beseitigen. Grundgedanke und Ziel des gegenwärtigen! Völkerrechts, einen dauerhaften Frieden zu garantieren, das Selbstbestimmungsrecht der Nationen zu verwirklichen und die souveräne Gleichheit aller Staaten in den internationalen Beziehungen durchzusetzen, können niemals voll verwirklicht werden, wenn nicht diese friedensgefährdende Situation durch den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland beseitigt wird. Es kann also kein Zwei- 22 vgl. Präambel und Art. 1 der Charta der Vereinten Na-Honen. fei darüber bestehen, daß sich bereits aus den allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts eine konkrete Verpflichtung zum Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland und damit das Recht des deutschen Volkes auf einen solchen Vertrag ergibt, wobei der Inhalt des Friedensvertrages diesen Prinzipien entsprechen muß. Die Westmächte „begründen“ ihre Stellung in Deutschland häufig mit dem sog. „Recht des Siegers“.23 Dieser Behauptung liegt offensichtlich der Gedanke zugrunde, daß die allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts auf Deutschland nicht angewandt zu werden brauchen, daß sich vielmehr aus der Niederlage Hitler-Deutschlands und dessen bedingungsloser Kapitulation ein unbeschränktes Recht der Siegerstaaten ergebe, mit Deutschland nach ihrem Willen zu verfahren. Ein solcher Standpunkt ist zutiefst völkerrechtswidrig. Dem demokratischen Völkerrecht ist eine Einteilung der Staaten in rechtlose Besiegte und bevorrechtigte Sieger fremd. Artikel 107 der Charta der Vereinten Nationen legt zwar fest, daß keine Bestimmung der Charta Maßnahmen ausschließt oder ungültig macht, die von den verantwortlichen Mächten der Anti-Hitler-Koalition in bezug auf irgendeinen der ehemaligen Aggressor-Staaten getroffen werden. Die Charta überläßt also ganz bewußt die Regelung der mit dem zweiten Weltkrieg unmittelbar verbundenen Fragen den dafür verantwortlichen Mächten. Dies kann jedoch niemals als ein Freibrief dafür betrachtet werden und ist von der Sowjetunion auch nie als ein solcher betrachtet worden, einen Friedensvertrag mit Deutschland ohne Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele der Vereinten Nationen ausarbeiten zu können. Diese Regelung setzt vielmehr voraus, daß der Friedensvertrag den Prinzipien der Charta entspricht. Die durch den Friedensvertrag mit Deutschland geschaffene Rechtsordnung für einen wesentlichen Teil der internationalen Beziehungen muß sich organisch in die durch die Charta und ihre Prinzipien festgelegte Rechtsordnung für die Gesamtheit der internationalen Beziehungen einordnen. Anders sind die hohen Ziele der Vereinten Nationen nicht zu verwirklichen. Dies entspricht auch der zentralen Stellung der Prinzipien der Gharta, die ja allgemein anerkannte Grundprinzipien des gesamten Völkerrechts sind und unabhängig von ihrer Fixierung in der Charta gelten. Im übrigen wurde das Recht des deutschen Volkes auf einen demokratischen Friedensvertrag sogar ausdrücklich durch eine Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. November 194824 * bestätigt, die von allen vier Großmächten und von sämtlichen übrigen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurde. In dieser Resolution werden die vier Großmächte aufgefordert, nunmehr nach dem erfolgreichen Abschluß der Friedensverträge von 1947 mit den ehemaligen Satelliten Hitlers „ihre Anstrengungen im Geiste der Solidarität und der gegenseitigen Verständigung zu verdoppeln, um in möglichst kurzer Frist die endgültige Beilegung des Krieges und den Abschluß aller Friedensregelungen zu sichern.“ Die Resolution erinnert an die Ziele der Vereinten Nationen und an die Verpflichtung zur Zusammenarbeit, um durch friedliche Mittel alle internationalen Streitfälle und Situationen zu schlichten, die zu einem Bruch des Friedens führen können. Es heißt dort sehr zu Recht, daß die Vereinten Nationen ihre Ziele so lange nicht voll erreichen können, als der Prozeß der Liquidierung des letzten Krieges noch im Gange ist und nicht alle Friedensverträge abgeschlossen und in Kraft sind. Die Situation des Fehlens der restlichen Friedensverträge (mit Deutschland und Japan) wird ausdrücklich als eine große Gefahr für den internationalen Frieden bezeichnet. Der sowjetische Entwurf eines Friedensvertrages mit Deutschland beruht völlig auf den Prinzipien der Gharta. Er stellt eine konsequente Anwendung dieser Prinzipien auf die besondere Lage in Deutschland dar 23 in der Antwortnote der USA vom 31. Dezember 1958 auf die sowjetische Note zur Berlin-Frage vom 27. November 1958 ist z. B. von „Rechten“ der Westmächte die Rede, „die sie durch, den Sieg erworben haben“. Vgl. auch Oppenheim-Lauterpacht, a. a. O., S. 602 ff . 24 vgL Yearbook of the United Nations 1948/49, New York 1950, S. 335 f. 151;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 151 (NJ DDR 1959, S. 151) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 151 (NJ DDR 1959, S. 151)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X