Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 150

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 150 (NJ DDR 1959, S. 150); Die bereits während des ersten Weltkriegs entwickelten marxistischen Thesen über den Charakter eines imperialistischen Friedens9 und die Bedingungen für einen demokratischen Frieden fanden im Versailler Vertrag eine bittere Bestätigung. Diese „Friedens“-Regelung war kein Frieden; das.waren „vielmehr Bedingungen, die einem wehrlosen Opfer von Räubern mit dem Messer in der Hand diktiert worden sind“10 11, das war der erste Fall „einer juristischen Bekräftigung des Raubs, der Knechtschaft, der Abhängigkeit, des Elends und des Hungers von 1/4 Milliarden Menschen“11. Das Völkerrecht enthielt in der Zeit vor der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution keinerlei juristische Schranken für eine solche'Versklavung der besiegten Länder durch einen „Friedensvertrag“. Es konnte solche Schranken auch gar nicht enthalten, denn es erlaubte den Krieg ja gerade auch zu dem Zweck, „neues Recht“ zu schaffen12, d. h. im Friedensvertrag einen neuen juristischen Status quo festzulegen, der den Interessen der Siegerstaaten entsprach. Irgendwelche völkerrechtlich verbindlichen Prinzipien für die Ausgestaltung des Inhalts eines Friedensvertrages gab es nicht. Die nähere Ausgestaltung war vielmehr der „Willensfreiheit“ der Siegerstaaten, d. h. ihrer imperialistischen Willkür überlassen. Lediglich die Bestimmung über die Beendigung des juristischen Kriegszustands kehrte in den Friedensverträgen regelmäßig wieder und konnte deshalb von der bürgerlichen Völkerrechtsdoktrin zum Wesensmerkmal eines Friedensvertrags erklärt werden. Das Wesen kapitalistischer Friedensverträge bestand jedoch niemals in der Beendigung des juristischen Kriegszustands, sondern in der Festlegung der Folgen des Krieges entsprechend dem Willen des Stärkeren. Im übrigen war ein Friedensvertrag zur Beendigung des Krieges gar nicht unbedingt notwendig. Die Unterwerfung und Annexion des gesamten besiegten Staates war völkerrechtlich zulässig, und mit einer solchen Annexion war der Sieger der Mühe, einen Friedensvertrag abzuschließen, enthoben13, denn der besiegte Partner war „einverleibt“14. Nur in wenigen Fällen unterblieb der Abschluß eines Friedensvertrages, obwohl die besiegten Staaten auch nach dem Kriege weiter bestanden15. Lenin analysierte nicht nur den räuberischen Charakter der imperialistischen Friedensverträge und die Voraussetzungen für einen demokratischen Frieden, sondern entwickelte auch die Prinzipien, auf denen ein solcher Frieden beruhen mußte. Diese Prinzipien finden ihre Grundlage in der marxistisch-leninistischen Lehre vom Selbstbestimmungsrecht der Nationen und von der friedlichen Koexistenz von Staaten mit verschiedenen Gesellschaftsordnungen. Als Kernpunkt des Friedensprogramms der Bolschewiki betrachtete Lenin bereits lange vor der Oktoberberrevolution die Befreiung der Kolonien und aller abhängigen, unterdrückten und nicht vollberechtigten Völker16. Im Dekret über den Frieden forderte die junge Sowjetmacht die Regierungen und Völker aller kriegführenden Länder auf, einen gerechten und demokratischen Frieden unverzüglich abzuschließen. Ein solcher Frieden war nach der Auffassung der Bolschewiki ein „Friede ohne Annexionen (d. h. ohne Aneignung fremder Territorien, ohne gewaltsame An- 9 Schon 1916 nahm Lenin die Einschätzung des Versailler Vertrages vorweg, als er den kommenden Frieden als „ eine Fortsetzung, Entfaltung und Sanktionierung der imperialistischen Politik, der Politik des flnanzkapitalistischen Raubes, der Ausplünderung der Kolonien, der nationalen Unterdrückung, der politischen Reaktion, der Verschärfung der kapitalistischen Ausbeutung“ bezeichnete; Über den Kampf um den Frieden, S. 85. 10 Lenin, Sämtliche Werke, Bd. 25, S. 520. 11 Lenin, Über den Kampf um den Frieden, S. 255. 12 vgl. Liszt-Fleischmann, Völkerrecht, Berlin 1925, S. 466; Kunz, in; American Journal of International Law, Bd. 45 (1951), S. 528. 13 Bei Oppenheim-Lauterpacht, International Law, London 1955, Bd. II, S. 600 ff., wird noch 1955 (!) die „subjugation“, d. h. die vollständige Niederwerfung und Annexion des besiegten Staates, als eine zulässige Form der Beendigung des Krieges dargestellt. 14 Ein solcher Fall war z. B. die Vernichtung des Oranje-Freistaats durch Großbritannien im Jahre 1900. 15 Die letzten derartigen Fälle ereigneten sich vor fast 100 Jahren (Kriege zwischen Frankreich und Mexiko .und zwischen Spanien und Chile 1867). io vgl. Lenin, Einige Thesen (1915), Sämtliche Werke, Bd. 18, S. 415; Lenin, Briefe aus der Ferne (1917), Werke, Bd. 23, S. 353, 383. gliederung fremder Völkerschaften) und ohne Kontributionen“. Die Zurückziehung der Truppen aus fremden Gebieten, die Anerkennung der Unabhängigkeit und Souveränität jeder Nation und ihres Rechts, über die Formen ihrer staatlichen Existenz selbst zu entscheiden, wurden zu unabdingbaren Prinzipien eines solchen Friedens erklärt17. Die Prinzipien eines wahrhaft demokratischen Friedens wurden in der Außenpolitik des Sowjetstaates ständig angewandt und weiterentwickelt. In den Friedensverträgen mit seinen Nachbarstaaten aus dem Jahre 192018 gewährte Sowjetrußland diesen Staaten volle Unabhängigkeit und staatliche Selbständigkeit. Ein Friede auf einer solchen Grundlage hatte „alle Aussichten, von größerer Dauerhaftigkeit zu sein, als die Kapitalisten und manche westeuropäischen Staaten wünschen19. Die genannten Verträge und ferner die sowjetischen Nichtangriffspakte mit einer ganzen Reihe kapitalistischer Staaten20 enthalten als Schlußfolgerung aus der verbrecherischen militärischen Intervention und aus der ökonomischen Blockade der kapitalistischen Staaten gegen Sowjetrußland auch bestimmte Sicherungen gegen zukünftige aggressive Akte auf militärischem, politischem und wirtschaftlichem Gebiet. Übrigens sollten nach der Auffassung der Sowjetregierung auch den Friedensverhandlungen mit Deutschland in Brest-Litowsk solche demokratischen Prinzipien zugrunde liegen21. Es waren dieselben deutschen Imperialisten, die heute gegen den sowjetischen Entwurf eines Friedensvertrages mit Deutschland die wütendste Hetze entfachen, die damals dem Sowjetstaate einen Raubfrieden schlimmster Art diktierten mit dem erklärten Ziel, die .sozialistische Revolution brutal zu erwürgen. Die Verallgemeinerung der historischen Erfahrungen der Völker in der Epoche des Imperialismus durch Lenin ergab also erstens, daß ein Friedensvertrag zwischen imperialistischen Staaten nur ein imperialistischer Frieden sein kann, daß ein demokratischer und dauerhafter Frieden erst nach dem Sieg der proletarischen Revolution in einigen Ländern möglich ist, und zweitens, daß ein Frieden nur dann die Bezeichnung „demokratisch“ verdient, wenn er auf zwei unverbrüchlichen Grundlagen beruht; Einmal auf der Anerkennung der Unabhängigkeit und Souveränität aller Staaten und Nationen und zum anderen auf der Sicherung gegen zukünftige aggressive und interventionistische Akte. Seitdem Lenin und die Bolschewiki diese Prinzipien formuliert hatten, hat sich das Kräfteverhältnis in der Welt grundlegend geändert. Aus der relativ schwachen Sowjetmacht des Jahres 1920, die sich zeitweilig dem Diktat von Brest-Litowsk beugen mußte, ist das Geburtsland der ersten Weltraumrakete geworden. Aus der bolschewistischen Insel in Rußland zur Zeit der Interventionskriege ist ein Weltsystem sozialistischer Staaten entstanden. Heute sind die Kräfte des Friedens bereits so stark, daß die reale Möglichkeit besteht, einen Krieg zu verhindern. Damit sind die gesellschaftlichen Voraussetzungen dafür gegeben, daß der Friedensvertrag mit Deutschland einen wirklich dauerhaften Friedenszustand hersteilen wird. Auch jetzt besteht zwischen dem revolutionären Kampf der Arbeiterklasse und dem Kampf um einen demokratischen Frieden ein untrennbarer Zusammenhang. Aber es handelt sich nicht mehr darum, daß ein demokratischer Frieden mit Deutschland unmöglich 'ist, sondern darum, daß ein imperialistischer Frieden ein für alle Male in den Bereich der 17 vgl. Dekret über den Frieden vom 8. November 1917, Lenin, Über den Kampi um den Frieden, S. 169 ft. 18 Friedensverträge der RSFSR mit Estland vom 2. Februar 1920, Triepel, Nouveau Recueil Generale, 3-e Serie, Bd. ll, s. 864; mit Litauen vom 7. Juli 1920, a. a. O., S. 846; mit Lettland vom 11. August 1920, a. a. O., S. 888; mit Finnland vom 14. Oktober 1920, a. a. O., Bd. 12, S. 37; vgl. ferner den sowjetisch-persischen Vertrag vom 26. Februar 1921, a. a. O., Bd. 13, S. 173, und den sowjetisch-türkischen Vertrag vom 16. März 1921, a. a. O., Bd. 16, S. 37. 18 Lenin, Zwei Reden zur inneren und außenpolitischen Lage Rußlands 1920, Berlin 1957, S. 30. 20 vgl. Schirmer, Zum Kampf um-das völkerrechtliche Verbot der Aggression, Staat und Recht 1958, S. 880 f. 21 vgl. die Deklaration der Delegation der RSFSR auf der Friedenskonferenz von Brest-Litowsk vom 22. Dezember 1917, Der Kampf der Sowjetunion um den Frieden, Berlin 1929, S. 33 ff. 150;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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