Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 143 (NJ DDR 1959, S. 143); tungsrechtlichen Verpflichtungen, ähnlich wie auch z. B. sozialistische Betriebe zur Erfüllung der im Volkswirte schaftsplan festgelegten Prpduktionsaufgaben herangezogen würden. Der staatliche Straßenunterhaltungsbetrieb sei kein staatliches Verwaltungsorgan. Er übe keine voll-ziehend-verfügende Tätigkeit aus und könne keine Verwaltungsakte erlassen. Danach könne zwischen den Parteien kein Verwaltungsrechtsverhältnis bestehen. Unbedingte Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts, daß eines der beteiligten Rechtssubjekte ein staatliches Organ in Ausübung seiner vollziehend-verfü-genden Tätigkeit zur Durchsetzung der Gesetze sei. Das Bezirksgericht bezieht sich insoweit auch auf Kröger in NJ 1952 S. 260, Im vorliegenden Falle könnten daher zwischen den Parteien nur zivilrechtliche Beziehungen bestehen. Für die Entscheidung von Zivilrechtsstreitigkeiten aber seien gemäß § 9 GVG die Gerichte zuständig. Die a Zulässigkeit des Rechtsweges sei somit gegeben. " Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich auch aus folgendem: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs grundsätzlich davon auszugehen, daß dieser stets dann unzulässig sei, wenn die Prüfung des geltend gemachten Anspruches eine Nachprüfung der vollziehend-verfügenden Tätigkeit eines Verwaltungsorgans auf ihre Zulässigkeit, Richtigkeit oder Angemessenheit hin zur Voraussetzung habe (OGZ Bd. 3 S. 296). In anderen Fällen sei der Rechtsweg zulässig. Wende man diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall an, so werde erkennbar, daß die Prüfung des Anspruchs des Klägers keine Überprüfung eines Verwaltungsaktes mit sich bringe. Die notwendige Prüfung erstrecke sich nur auf die Untersuchung des Verschuldens des nicht vollzie-hend-verfügend, sondern wirtschaftlich tätigen Verklagten bei der Erfüllung ihm gesetzlich obliegender Verpflichtungen und sei ohne weiteres möglich. Diese Auffassung stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Obersten Gerichts vom 22. März 1955 (OGZ Bd. 3 S. 311). Dort sei ausgesprochen, daß die der Wegebau- und der sich daraus ergebenden Wegeunterhaltungspflicht entsprechende Verkehrssicherungspflicht verwaltungisSrechtlicher Natur und daher für Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung dieser Pflicht der Rechtsweg nicht zulässig sei. Das sei in diesem Fall zu Recht geschehen, da unmittelbar die verklagte Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen worden sei. Dies hätte Überprüfung der Tätigkeit eines staatlichen Verwaltungsorgans, den Eingriff iri ein Verwaltungsrechtsverhältnis bedeutet Der hier zu entscheidende Fall liege aber durch das Dazwischentreten eines eigenverantwortlichen, juristisch selbständigen Betriebes mit bestimmten zivilrechtlichen Pflichten grundlegend anders. Auch nach der jetzigen gesetzlichen Regelung habe sich hieran nichts geändert. Die VO über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I S. 377), mit der die zur Zeit des Unfalls geltenden Bestimmungen aufgehoben worden seien, trenne deutlich die Straßen Verwaltung, deren Aufgaben u. a. die Planung, Finanzierung und Durchsetzung aller Maßnahmen zum Straßenbau und zur Straßenunterhaltung einschließlich der Durchführung des Straßenwinterdienstes umfaßten und für die das Ministerium für Verkehrswesen und die örtlichen Räte verantwortlich seien, von den Betrieben des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung, denen die Durchführung dieser Aufgaben, der Neu- und Ausbau der Straßen bzw. die Werterhaltung und Unterhaltung der Straßen obliege. Aus den gleichen Erwägungen sei der Verklagte auch passiv legitimiert. In sachlicher Beziehung hat sich das Bezirksgericht unter Hinweis darauf, daß sich die Streupflicht des Verklagten nicht aus der Verordnung zur Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze vom 19. Februar 1953 (GBl. S. 317), die nur eine Regelung für Straßen usw. innerhalb geschlossener Ortschaften treffe, sondern aus der Verordnung über Maßnahmen zur Abwehr von Schnee-und Eisgefahren auf den Straßen der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1096) ergebe, der Auffassung des Kreisgerichts angeschlossen. Der Generalstaatsanwsüt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt, weil das Bezirksgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht habe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend geht das Bezirksgericht davon aus, daß es für die Entscheidung der Frage, ob im vorliegenden Fall der Rechtsweg zulässig ist oder nicht, darauf ankommt, ob zwischen den Parteien verwaltungsrechtliche oder zivilrechtliche Beziehungen entstanden sind. Es irrt jedoch, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, daß das letztere zutrifft. Das Oberste Gericht hat bereits mit seinem in den Gründen des Urteils des Bezirksgerichts angeführten Urteil vom 22. März 1955 (OGZ Bd. 3 S. 311) ausgesprochen, daß die Wegebau- und die sich daraus ergebende Wegeunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht verwaltungsrechtlicher Natur ist. Das ergibt sich auch eindeutig aus den zur Zeit des Unfalls geltenden hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. So lag nach der Verordnung zur Neuordnung des Straßenwesens Straßenverordnung vom 10. Mai 1951 (GBl. S. 422) die Straßen Verwaltung den in dieser Verordnung bezeichneten staatlichen Verwal-t u n g s Organen ob. Nach der gleichen Verordnung war die operative Durchführung der Aufgaben der Generaldirektion Kraftverkehr und Straßenwesen als zentraler Verwaltungsstelle den Hauptabteilungen Verkehr und Straßenwesen der damaligen Länder und der ihnen nachgeordneten Dienststellen übertragen. Schon hier sei bemerkt, daß für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs grundsätzlich nicht' unterschieden werden kann zwischen dem Erlaß eines Verwaltungsaktes (der Anordnung von Verwaltungsmaßnahmen) und dessen Durchführung. Auch das Bezirksgericht hat keine andere Auffassung vertreten, wenn es ausführt, daß eine Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs in dem angeführten Fall eine Überprüfung der Tätigkeit eines staatlichen Verwaltungsorgans, ein Eingreifen in ein Verwaltungsrechtsverhältnis bedeutet hätte. Fehl geht seine Meinung jedoch, wenn es weiter ausführt und das ist der Kern seines Urteils , daß der vorliegende Fall durch das „Dazwischentreten“ eines eigenverantwortlichen, juristisch selbständigen Betriebs mit bestimmten zivilrechtlichen Pflichten grundlegend anders sei. Richtig ist, daß nach der Verordnung über die Neuorganisation des Straßenbaues und der Straßenunterhaltung vom 19. Dezember 1952 (GBl. S. 1339) zur Unterhaltung der Straßendecken, der Brücken, Durchlässe und Nebenanlagen und zur Durchführung des Winterdienstes mit Wirkung vom 1. Januar 1953 staatliche Straßenunterhaltungsbetriebe gebildet worden sind. Dadurch, daß diese Aufgaben als ein Teil der Straßen Verwaltungstätigkeit den dem staatlichen Straßenunterhaltungsorgan unterstellten und weisungsgebundenen Straßenunterhaltungsbetrieben übertragen worden sind, ändert sich jedoch, wie das Oberste Gericht bereits in einem rechtlich gleichgelagerten Fall mit dem nicht veröffentlichten Urteil vom 17. März 1958 2 Uz V 6/57 entschieden hat, nichts an der verwaltungsrechtlichen Natur dieser Aufgaben. Erfüllt daher der Straßenunterhaltungsbetrieb die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß und kommt infolgedessen ein Dritter zu Schaden, so können keine zivilrechtlichen, sondern nur verwaltungsrechtliche Beziehungen entstehen, und zwar nicht zwischen dem Geschädigten und dem Straßen-unterhaltungsbetrieb, sondern zwischen dem Geschädigten und dem zuständigen Straßenverwaltungsorgan. Das folgt daraus, daß es dem Gesetzgeber bzw. dem Straßenverwaltungsorgan, soweit es hierzu befugt ist, zwar unbenommen bleibt, Aufgaben der Straßenverwaltung an andere Stellen zu übertragen, die verwaltungsrechtlichen Pflichten des Organs der staatlichen Verwaltung hiervon jedoch nicht berührt werden, es sei denn, daß eine besondere dahingehende gesetzliche Regelung getroffen worden ist. Das letztere ist hier jedoch nicht der Fall. Diese verwaltungsrechtlichen Pflichten werden auch nicht dadurch zu zivilrechtlichen Pflichten, daß zu ihrer Erfüllung eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird. Das wird bei der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen häufig der Fall sein, ohne daß aus diesem Grund, wie schon ausgeführt, für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges eine Aufspaltung in Anordnung und Durchführung der Verwaltungsmaßnahme erfolgen kann. Dem steht nicht entgegen, daß durch den wirtschaftlichen Vollzug eines Verwaltungsaktes u. U. auch zivilrechtliche Beziehungen unter den Beteiligten begründet werden können. Das vom Bezirksgericht in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Obersten Gerichts vom 28. Mai 1954 (NJ 1954 S. 540) betrifft jedoch einen mit dem vorliegenden Fall für diese Frage nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort war hinsichtlich eines Betriebs, dessen verwaltungsmäßige Erfassung sich infolge der Nachkriegsverhältnisse erforderlich machte, ein auf freier Vereinbarung beruhender Pachtvertrag zwischen 143;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 143 (NJ DDR 1959, S. 143) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 143 (NJ DDR 1959, S. 143)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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