Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 142 (NJ DDR 1959, S. 142); hat. Es bestand daher keine Veranlassung, dem Angeklagten die Untersuchungshaft lediglich bis zum 26. Juni 1958 anzurechnen. Insoweit ist das Urteil fehlerhaft und verletzt § 219 Abs. 2 StPO; es war daher auf die Berufung abzuändern und dem Angeklagten die gesamte Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Zu dieser Entscheidung war das Oberste Gericht in entsprechender Anwendung des § 292 Abs. 2 StPO selbst befugt. Zivilrecht § 9 GVG; VO zur Neuordnung des Straßenwesens Straßenverordnung vom 19. Mai 1951 (GBl. S. 422); VO über die Neuorganisierung des Straßenbaues und der Straßenunterhaltung vom 19. Dezember 1952 (GBl. S. 1339); VO über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. IS. 377); VO über Maßnahmen zur Abwehr von Schnee- und Eisgefahren auf den Straßen der DDR vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1096). Die Beseitigung von Schnee- und Eisgefahren auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften und öffentlichen Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften ist eine Maßnahme zur Durchführung von Aufgaben der Straßen Verwaltung. Für Ansprüche auf Schadensersatz für Unfallfolgen, die auf Verletzung der Streupflicht zurückzuführen sind, ist der Rechtsweg auch dann nicht zulässig, wenn diese Pflicht staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieben, die nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten, übertragen worden ist. OG, Urt. vom 19. September 1958 2 ZzV 2/58. Der Kläger befuhr am 23. Dezember 1955 gegen 23.30 Uhr mit seinem PKW die Fernverkehrsstraße von B. in Richtung Berlin. Nach dem Passieren der Brücke über die Autobahn hinter B. geriet der Wagen ins Schleudern, rutschte die Straße entlang und stürzte die Böschung hinunter. Der Kläger erlitt Verletzungen, die seine Überführung in ein Krankenhaus notwendig machten. Am Kraftwagen und an den mitgeführten Gegenständen entstand ein erheblicher Sachschaden. Am Ende der Brücke befindet sich eine etwa acht Zentimeter tiefe Querrinne, die entsprechend der Gestaltung des Brückenanschlusses nicht rechtwinklig, sondern schräg zur Fahrbahn verläuft. Der Kläger hat behauptet, die Straße sei am Brückenanschluß zur Zeit des Unfalles vereist und nicht bestreut gewesen. Dadurch sei der Unfall verursacht worden. Der Verklagte, ein staatlicher Straßenunterhältungsbetrieb, habe seiner Streupflicht schuldhaft nicht genügt und sei daher für den Schaden verantwortlich, auch wenn die Querrinne zur Schadensentstehung mit beigetragen habe. Der Kläger fordert Ersatz der für die Instandsetzung des Kraftwagens aufgewendeten Kosten, der beim Unfall zerstörten Fernsehröhren, Verdienstausfall und Schmerzensgeld und hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung eines Betrages von 3000 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 1. Mai 1956 zu verurteilen. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er bestreitet, sich schuldhaft verhalten zu haben. Die Vereisung der Straße zur Zeit des Unfalls sei nicht erwiesen. Nach seiner Auffassung sei die Querrinne Ursache des Unfalles gewesen. Daraus folge, daß er nicht passiv legitimiert sei, da die Instandhaltung der Autobahnbrücke der Straßenmeisterei Autobahn E.-Berlin obliege. Schließlich hat er die Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend gemacht, da etwaige Ansprüche des Klägers verwaltungsrechtlicher Natur und die Gerichte daher für die Entscheidung der Streitigkeit nicht zuständig seien. Das Kreisgericht hat nach Beweisaufnahme über die Beschaffenheit der Unfallstelle und den Hergang de?; Unfalles den Verklagten verurteilt, an den Kläger 2800 DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. In den Gründen seines Urteils bejaht es zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges. Es handele sich um ein Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung. Zur Entscheidung über sich hieraus ergebende Streitigkeiten seien die Gerichte berufen, auch wenn die rechtswidrige Handlung nicht in der Verletzung zivilrechtlicher, sondern z. B. strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Normen bestehe. In dieser Richtung spreche sich auch das Urteil des Obersten Gerichts vom 4. März 1955 (NJ 1955 S. 378) aus, in dem die Zulässigkeit des Rechtwegs bei Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Verpflichtung bejaht werde. In der Sache selbst kommt das Kredsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Eisglätte und die Unterlassung der Bestreuung im Zusammenwirken mit dem Vorhandensein der Querrinne den Unfall verursacht habe. Entgegen der ihm nach § 7 der Verordnung zur Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze vom 19. Februar 1953 (GBl. S. 817) obliegenden Verpflichtung habe der Verklagte schuldhaft nicht gestreut. Für die Querrinne sei dagegen die Straßenmeisterei Autobahn E. Berlin verantwortlich. Beide Betriebe hätten also durch ihr gemeinsames Unterlassen, durch die Verletzung der Streupflicht und das Nichtausfüllen der Querrinne, zusammen den Schaden verursacht Nach den Bestimmungen der §§ 830, 840 BGB hafteten sie daher also als Gesamtschuldner, so daß sich der Kläger .wegen seiner gesamten Ansprüche an den Verklagten halten könne. Seine Forderung sei allerdings nur im Betrag von 2800 DM und ohne Zinsanspruch gerechtfertigt. Der Verklagte hat dieses Urteil frist- und formgerecht mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten. Zur Begründung führt er aus, daß die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs hätte abgewiesen werden müssen. Das Kreisgericht sei bei der Erörterung dieser Frage fälschlich von dem Vorliegen eines Schuldverhältnisses aus unerlaubter Handlung ausgegängen. Es liege dagegen ein Verwaltungsrechtsverhältnis vor, das sich aus der' Verkehrssicherungspflicht ergebe, die der Straßenverwaltung gegenüber der Vielzahl der Straßenbenutzer obliege. Zwar könnten die Gerichte bei Verletzung von zivilrechtlichen Pflichten, die durch einen Verwaltungsakt zustande kämen, zuständig sein; über Streitigkeiten aus einem Verwaltungsrechtsverhältnis dürften die Gerichte jedoch nicht entscheiden. Der Verklagte bezieht sich hierzu auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 22. März 1955 (NJ 1955 S. 346). Im übrigen sei er nicht passiv legitimiert, da für die Verwaltung der Fernverkehrsstraße, auf der sich der Unfall ereignet habe, die Abt. Verkehr des Rates des Bezirkes verantwortlich sei. Die Straßenunterhaltungsbetriebe hätten lediglich die Aufgabe der Werterhaltung und Unterhaltung der Straßen. Die gleiche Rechtslage habe auch schon nach der VO zur Neuordnung des Straßenwesens Straßenverordnung vom 10. Mai 1951 (GBl. S. 422) bestanden. Er hat den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt und vorgetragen: Zwischen den Parteien bestehe kein Ver-waltungsrechtsverhältnis. Dies würde voraussetzen, daß ein Staatsorgan in Ausübung seiner vollziehend-verfügen-den Tätigkeit zur Durchsetzung staatlicher Aufgaben beteiligt wäre. Der Verklagte sei jedoch kein solches Organ, er habe nur Aufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet. Die Beteiligung eines staatlichen Organs sei unerläßliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses. Im vorliegenden Fall handele es sich daher um ein Zivilrechtsverhältnis. Die Zulässigkeit des Rechtswegs sei somit gegeben. Der Verklagte sei auch passiv legitimiert, da er zur Unterhaltung der Straßen, wozu auch deren Bestreuung bei Eisglätte gehöre, verpflichtet und bei fehlerhafter Ausführung verantwortlich sei. Der Rat des Bezirkes’sei zwar für die Verwaltung der Straßen verantwortlich, diese habe aber mit den Aufgaben des Verklagten unmittelbar nichts zu tun. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Verklagten als unbegründet zurückgewiesen. Es hat die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht. Es sei zu unterscheiden zwischen der Straßen Verwaltung und der Durchführung des Straßenbaus und der Werterhaltung und Unterhaltung der Straßen.- Diese Unterscheidung finde auch in der Trennung der für die Erledigung dieser Aufgaben zuständigen Stellen ihren Ausdruck. Das treffe auch für den Rechtszustand z. Z. des Unfalles zu. Die Straßenverwaltung habe nach der VO zur Neuordnung des Straßenwesens Straßenverordnung vom 10. Mai 1951 (GBl. S. 422) der Generaldirektion Kraftverkehr und Straßenwesen, den Hauptabteilungen Verkehr und Straßenwesen der damaligen Landesregierungen, den Straßeninspektionen und Autobahnmeistereien, den Straßenmeistereien und der kommunalen Straßenverwaltung obgelegen. Für die Durchführung des Straßenbaus und für die Unterhaltung der Straßen seien aber durch die Verordnung über die Neuorganisation des Straßenbaues und der Straßenunterhaltung vom 19. Dezember 1952 (GBl. S. 1339) mit Wirkung vom 1. Januar 1953 besondere Betriebe gebildet worden, und zwar volkseigene Straßenbaubetriebe und staatliche Straßenunterhaltungsbetriebe. Verwaltungsrechtlicher Natur sei die Tätigkeit der Organe der Straßenverwaltung. Verwaltungsrechtlichen Charakters seien auch die Beziehungen zwischen den Organen der Straßenverwaltung und den Straßenunterhaltungsbetrieben. So seien die Straßenunterhaltungsbetriebe der Generaldirektion Kraftverkehr und Straßenwesen unterstellt gewesen, und auch die Abteilungen Verkehr der Räte der Bezirke hätten das Recht gehabt, ihnen Weisungen zu erteilen. Dagegen sei die Tätigkeit der staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebe eine rein wirtschaftliche, was sich auch daraus ergebe, daß sie nach § 3 der bereits erwähnten Verordn nung vom 19. Dezember 1952 Betriebe im Sinne des § 1 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft seien. Die Straßenverwaltung bediene sich der staatlichen Straßenunterhaltungsbetriebe zur Erfüllung ihrer verwal- 142;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Gesetz über die Verfas.ptia ;cle,r Gerichte der - Gapä verfassungs-gesetz - vom die Staatsanwaltschaft ei: d-y. Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und bei der Verwirklichung von Strafen mit Freiheitsentzug sowie zur Sicherung der Rechte der Inhaftierten und Strafgefangenen ergebenen Aufgaben zu gewährleisten.

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