Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 141 (NJ DDR 1959, S. 141); Methode der Drohung mit Gewaltakten kann im konkreten Fall abgesehen werden, da dafür der Sachverhalt keinen Anlaß bietet eines bestimmten Ausmaßes und Grades an Intensität. Solche Gewaltakte haben die Angeklagten jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt weder abgesprochen noch ausgeführt. Zwar haben sie vereinbart, gegebenenfalls gegen Funktionäre der Partei der Arbeiterklasse und des Staatsapparates tätlich zu werden, und zwar dann, wenn sie an ihrem eigentlichen Vorhaben, nämlich gesellschaftliche Veranstaltungen zu stören, gehindert werden sollten.- Die Unbestimmtheit der Abrede hinsichtlich des Ausmaßes und der Intensität der geplanten Tätlichkeiten sowie hinsichtlich ihres Zeitpunktes läßt jedoch bei Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts nicht zu, auf Terrorhandlungen im Sinne des § 17 StEG zu schließen. Dazu hätte es zumindest der Feststellung weiterer Umstände bedurft, die- geeignet sind, die nach § 17 StEG erforderlichen Auswirkungen bzw. Auswirkungsmöglichkeiten der Handlungen auf die Öffentlichkeit aufzuzeigen Audi die begangenen Tätlichkeiten gegenüber den Angehörigen des Staatsapparates am Silvesterabend 1957 können bei Berücksichtigung des Zeitpunktes und des Ortes sowie der sonstigen Umstände, unter denen sie ausgeführt wurden, zu keiner derartigen Beurteilung der Taten der Angeklagten führen. Darüber hinaus läßt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, selbst wenn die Handlungen der Angeklagten in objektiver Hinsicht geeignet wären, den Tatbestand des § 17 StEG zu erfüllen, nicht die in subjektiver Hinsicht erforderliche Zielsetzung der Angeklagten erkennen. Dafür. bietet der objektive Geschehensablauf, auch bei Berücksichtigung der feindlichen Einstellung der Angeklagten unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat gegenüber, keine ausreichenden Anhaltspunkte. Statt dessen läßt der Geschehensablauf darauf schließen, daß die Angeklagten auch auf diese Art und Weise Hetze betreiben und damit die ideologischen Grundlagen der Arbeiter-und-Bauern-Macht angreifen wollten. Ihr Vorhaben setzten sie in die Tat um, indem sie -bei einer Veranstaltung faschistische Lieder grölten und schließlich am Silvesterabend 1957 gegen Bürger wegen ihrer Zugehörigkeit zu staatlichen Einrichtungen Tätlichkeiten begingen. Das zeigt sich besonders deutlich darin, daß der Angeklagte S. die Tätlichkeiten mit faschistischen Äußerungen begleitete. Neben den anderen strafbaren Handlungen, die vom Bezirksgericht zutreffend als fortgesetzte schwere staatsgefährdende Propaganda und Hetze beurteilt wurden, haben sich die Angeklagten auch insoweit der fortgesetzten schweren staatsgefährdenden Propaganda und Hetze (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 3 StEG) schuldig gemacht. Der Angeklagte E. ist außerdem zutreffend gemäß § 19 Abs. 2 StEG verurteilt worden. Der Angeklagte S. hat keine Berufung eingelegt. Das Urteil war aber gemäß § 294 StPO auch zugunsten dieses Angeklagten abzuändern, da sich das wegen Verletzung des Gesetzes zugunsten des Angeklagten E. aufgehobene Urteil auf ihn erstreckt. § 21 Abs. 2 StEG; § 219 Abs. 2 StPO. 1. Das Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 2 StEG „wegen ihrer beruflichen Tätigkeit“ ist erfüllt, wenn der Täter die ihm bekannte berufliche Tätigkeit der von ihm angesprochenen Person zum Gegenstand der ideologischen Beeinflussung macht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine in der DDR ausgeübte oder in Westdeutschland oder Westberlin in Aussicht gestellte Tätigkeit handelt. 2. Dem verurteilten Angeklagten darf die volle Anrechnung der Untersuchungshaft nicht deshalb versagt werden, weil eine vom Gericht angeordnete psychiatrische Untersuchung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergeben hat, es sei denn, daß der Angeklagte ein Simulant ist, der das Gericht getäuscht und dadurch die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung und die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens bewußt herbeigeführt hat. OG, Urt. vom 3. Oktober 1958 - lb Ust 178/58. Der Angeklagte suchte anläßlich eines Aufenthaltes in Westberlin im Jahre 1957 die Agentenzentrale „RIAS“ sowie eine Dienststelle des amerikanischen Geheimdienstes auf. Außerdem wirkte er etwa dm Februar und im April 1957 auf die Zeugen S. und R. unter Verherrlichung der Verhältnisse in Westdeutschland ein, mit ihm gemeinsam die Deutsche Demokratische Republik zu verlassen und in Westdeutschland Arbeit aufzunehmen. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten durch Urteil vom 27. August 1958 wegen Verbindung zu verbrecherischen Organisationen (§16 StEG) und wegen fortgesetzter Verleitung zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik (§ 21 Abs. 2 StEG) verurteilt. Die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist ihm lediglich bis zum ersten Verhandlungstermin in dieser Strafsache, dem 26. Juni 1958, angerechnet worden, weil er das Verfahren verzögert habe. Im Urteil wird angeführt, daß er auf Grund seines Verhaltens und seiner Einlassungen in der ersten Hauptverhandlung die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung herbeigeführt habe, in deren Ergebnis jedoch festgestellt worden sei, daß bei ihm weder die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 noch die des Abs. 2 StGB gegeben seien. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der die rechtliche Beurteilung, soweit er wegen Verleitung zum Verlassen der DDR gern. § 21 Abs. 2 StEG verurteilt worden ist, beanstandet wird. Außerdem habe das Bezirksgericht zu Unrecht nur einen Teil der Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet. Die Berufung hatte teüweise Erfolg. Aus den Gründen: Die tatsächlichen Feststellungen werden mit der Berufung nicht angefochten, sie sind im Ergebnis der Überprüfung des angefochtenen Urteils auch nicht zu beanstanden; von ihnen ist daher auszugehen. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Bezirksgericht die Handlungen des Angeklagten hinsichtlich der Verleitung der Zeugen S. und R. zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich zutreffend beurteilt. Das Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 2 StEG „wegen ihrer beruflichen Tätigkeit“ ist erfüllt, wenn der Täter die ihm bekannte berufliche Tätigkeit der von ihm angesprochenen Person zum Gegenstand der ideologischen Beeinflussung macht. Dabei ist es für die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung ohne Bedeutung, ob es sich um eine in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübte oder in Westberlin oder Westdeutschland in Aussicht gestellte Tätigkeit handelt. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte dem Zeugen S. unter Verherrlichung der Verhältnisse in Westdeutschland versprochen, ihm eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer in Westdeutschland zu beschaffen. Dem Zeugen R. gegenüber hat er zum Ausdruck gebracht, daß er es nicht nötig habe, in der Deutschen Demokratischen Republik für wenig Geld zu arbeiten; er habe doch fünf Jahre als Geophysiker gearbeitet und solle mit ihm nach Westberlin oder Westdeutschland gehen, dort könne er ihm durch Amerikaner eine entsprechende Arbeit beschaffen. Der Angeklagte hat die Zeugen mithin in Kenntnis ihrer beruflichen Tätigkeit und unter ausdrücklichem Hinweis, ihnen in Westdeutschland eine geeignete Arbeitsstelle zu beschaffen, beeinflußt, die Deutsche Demokratische Republik zu verlassen. Dieses Verhalten erfüllt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand des § 21 Abs. 2 StEG. Das Bezirksgericht hat auch zutreffend ein fortgesetztes Handeln des Angeklagten angenommen, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen in vollem Umfang gegeben sind. Der Berufung ist jedoch zuzustimmen, daß die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft fehlerhaft ist. Das Bezirksgericht hat in der Hauptverhandlung vom 26. Juni 1958 die Beiziehung eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet Maßgeblich hierfür war der vom Angeklagten in dieser Hauptverhandlung gewonnene Eindruck, wie er in einem besonderen Vermerk zu dem Hauptverhandlungsprotokoll näher beschrieben ist, sowie die Angabe des Angeklagten, infolge einer erlittenen Schädelbasisfraktur der Hauptverhandlung nicht folgen zu können. Danach war die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten zur umfassenden Sachaufklärung erforderlich. Daran vermag auch das Ergebnis der Untersuchung nichts zu ändern, weil daraus keinesfalls die Schlußfolgerung hergeleitet werden kann, daß der Angeklagte ein Simulant ist, der das Gericht getäuscht und dadurch die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung und die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens bewußt herbeigeführt 141;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 141 (NJ DDR 1959, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 141 (NJ DDR 1959, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Personen, die einen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten können, ohne selbst Personen im Sinne von oder zu sein.

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