Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 131 (NJ DDR 1959, S. 131); handeln, die Strafe wieder zur Wahrheit zu machen, den vollen und ganzen Ernst der Strafdrohung den Gemütern des Volks scharf einzuprägen. Die einfache, unmittelbare, endgültige Vernichtung der äußersten verbrecherischen Auswüchse der Gesellschaft, das bleibt zunächst die ganze Raison der Todesstrafe. Erst wenn Beil und Fallbeil diese ihre Arbeit einige Zeit wieder sans phrase verrichtet haben werden, dann erst werden wir auch wieder dahin gelangen, mit gesundem Nerv, festem Gledchmuth, offenem Sinn die ganze Frage von Neuem in die Hand zu nehmen, die zulässigen Formen und Grenzen dieser ultima ratio irdischer Gerechtigkeit vernünftig zu bestimmen. Denn dann erst wird wenigstens der unverrückbare Ausgangspunkt jeder vernünftigen Erörterung feststehen: daß die Todesstrafe, wie die alte böse Mode des Todes überhaupt, für den irdischen Haushalt nun einmal ebenso unentbehrlich, wie gerecht, und wohlthätig ist. “8 Und am Ende beschwört er die herrschende Klasse mit den Worten: „Noch ist es an der Zeit, die schwierigen Probleme irdischer Strafgerechtigkeit mit einiger Gelassenheit in die Hand zu nehmen. Bald werden andere, tumultuarische Kräfte sich an die Arbeit machen. Mit den alten Formeln und dem alten Optimismus, der diese getragen hat, ist es schlechterdings zu Ende.“ Daß damit das wahre Anliegen der imperialistischen Strafrechtsreform tatsächlich getroffen wird, mögen noch zwei Äußerungen Franz von Liszts, ihres aktivsten und historisch wirksamsten Vorkämpfers, erhärten. In seiner Programmschrift „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ schreibt er, nachdem er aus taktischen Gründen der Durchsetzbarkeit seines Programms dem Problem der Todesstrafe ausgewichen ist* 9 10 11 und die Mehrzahl der Rechtsbrecher als unverbesserlich einschätzt11: „ da wir köpfen und hängen nicht wollen und deportieren nicht können, so bleibt nur die Einsperrung auf Lebenszeit (bzw. auf unbestimmte Zeit) Die Unschädlichmachung der Unverbesserlichen denke ich mir folgender Weise Die Strafe wird in besonderen Anstalten (Zucht- oder Arbeitshäusern) in Gemeinschaft verbüßt. Sie besteht in ,Strafknechtschaft‘ mit strengstem Arbeitszwarig und möglichster Ausnutzung der Arbeitskraft; als Disziplinarstrafe wäre die Prügelstrafe kaum zu entbehren; obligatorischer und dauernder Verlust der Ehrenrechte müßte den unbedingt entehrenden Charakter der Strafe scharf kennzeichnen. Einzelhaft hätte nur als Disziplinarstrafe, verbunden mit Dunkelarrest und strengstem Fasten einzutreten.“12 Noch deutlicher wird er in einem Brief an seinen Freund Dochow: „Sicherheitshaft für Gewohnheitsverbrecher: Arbeitshaus mit militärischer Strenge ohne Federlesen und so billig wie möglich, wenn auch die Kerle zugrunde gehen. Prügelstrafe unerläßlich Der Gewohnheitsverbrecher ( ich meine den prinzipiellen Gegner der Rechtsordnung) muß unschädlich gemacht werden, und zwar auf seine Kosten, nicht auf die unseren. Ihm Nahrung, Luft, Bewegung usw. nach rationellen Grundsätzen zumessen, ist Mißbrauch der Steuerzahler.“13 14 Die von Liszt maßgeblich inspirierte imperialistische sog. Strafrechtsreformbewegung gelangte erst nach Errichtung der faschistischen Diktatur mit dem sog. Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933 (das u. a. die Sicherungsverwahrung einführte) sowie zahlreichen anderen Maßnahmen zur subjektivistischen Aufweichung der Straftatbestände und Durchsetzung eines allgemeinen Strafterrorismus zu ersten entscheidenden Ergebnissen. Im ganzen gesehen scheiterte sie jedoch obwohl sie bis 1933 nicht weniger als acht z. T. amtliche Strafgesetzbuchentwürfe hervorbrachte am Widerstand der Volksmassen und auch an den Widersprüchen im Machtmechanismus des kapitalistisch-imperialistischen Systems selbst.1* Allein schon die historische Kontinuität der Bonner „großen Strafrechtsreform“ mit diesen von der Geburts- 3 a. a. O. S. 76 ff. 9 a. a. O. S. 87 ff. 10 Über Liszts grundsätzlich bejahende Stellung zur Todesstrafe Nachweis bed J. Renneberg, a. a. O., S. 74/75. 11 siehe dazu J. Renneberg a. a. O., S. 81 ff. 12 Liszt, a. a. O., S. 169 ff. 13 zitiert bei Radbruch, Elegantiae iuris criminalis, 2. AufL, Basel 1950, S. 229. 14 siehe zum Verlauf der deutschen imperialistischen Straf- rechtsreform J. Renneberg, a. a. O., S. 97 ff. stunde des deutschen Imperialismus im letzten Kaiserreich bis zum Hitlerfaschismus reichenden strafrechtlichen Reformbestrebungen sowie die Tatsache, daß sich die Juristen Adenauers auf diese einschließlich der Nazi-Entwürfe als das „Vermächtnis unserer besten strafrechtlichen Köpfe aus rund einem halben Jahrhundert“ berufen und in echter Bonner Großmannssucht dessen endliche „Vollender“ sein wollen, offenbart das zutiefst reaktionäre Wesen dieses Vorhabens15. Es wird jedoch vollends sichtbar, wenn wir seine konkreten, aktuellen historischen Hintergründe betrachten. Die ersten, über den internen Regierungsapparat hinausgehenden Schritte zur „großen Strafrechtsreform“ wurden vom Bundesjustizministerium noch während der ersten Wahlperiode des Bundestages im Jahre 1952 unternommen. Sie fallen also in die Periode, in der das Adenauer-Regime im Dienste der wiedererstandenen Monopole und unterstützt insbesondere durch die aggressivsten Kreise des USA-Imperialismus bereits offen zur Remilitarisierung der Bundesrepublik über-.gegangen war und mit deren forcierter Einbeziehung in das westliche antisowjetische Kriegspaktsystem Kurs auf die Erringung der Vorherrschaft in Europa sowie die Entfesselung eines revanchistischen Aggressionskrieges gegen die DDR, die Sowjetunion und die Volksdemokratien genommen hatte. Gleichzeitig damit eröff-nete das Adenauer-Regime, in zunehmendem Maße gestützt auf die noch oder schon wieder im Staatsapparat des Bundes und der Länder fungierenden faschistischen und militaristischen Elemente, einen systematischen Unterdrückungsfeldzug gegen die anwachsende, bis weit in das Bürgertum reichende Volksbewegung, die sich mit der KPD an der Spitze und ermutigt durch die Existenz des ersten deutschen Friedensstaates gegen diese Politik des nationalen Verrats und der Kriegsvorbereitung erhoben und ihr in zahlreichen Kampfaktionen bereits empfindliche Schläge versetzt hatte16. Mit einer das gesamte Bundesgebiet umfassenden Flut von Verbotsmaßnahmen, Polizeiaktionen, Gesinnungsprozessen und anderen Repressalien, die sich nach den Wahlen zum zweiten Bundestag im Jahre 1953 noch steigerten, versuchte Bonn diese Volksbewegung niederzuhalten und zu- ersticken. So wird z. B. im April 1951 von der Bonner Regierung die Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrags verboten; im Juni des gleichen Jahres wird die Freie Deutsche Jugend als die fortschrittlichste westdeutsche Jugendorganisation verboten und genau einen Monat später der Rat der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes; im Januar 1952 erhebt die Adenauerregierung Verbotsklage gegen die KPD beim Bundesverfassungsgericht und inszeniert gegen sie eine das gesamte Bundesgebiet umfassende Polizeiaktion; im April 1952 ergeht das berüchtigte „Fünf-Broschüren-Urteil“ des Bundesgerichtshofes als Anstoß und zugleich „Modell“ für die massenhafte Durchführung politischer Gesinnungsprozesse durch die teilweise noclkjögernden unteren Gerichte; im Mai 1952 wird bei dem'brutalen Polizeiüberfall auf die Jugendkarawane für Frieden und gegen Generalvertrag in Essen der junge Patriot Philipp Müller erschossen; im Oktober 1952 wird das reaktionäre „Betriebsverfassungsgesetz“ zur Entrechtung und Knebelung der Arbeiter in den Betrieben erlassen; im gleichen Jahre werden audi die ersten Hochverratsprozesse vor dem Bundesgerichtshof, wie z. B. gegen die bekannten Mitglieder des Hauptausschusses für Volksbefragung Oskar Neumann und Karl Dickel sowie gegen die Mitglieder des Deutschen Arbeiterkomitees gegen Remilitarisierung Fritz Thrun und Karl Jungmann, eingeleitet und mit 15 So Neumayer ln seiner Rede zur konstituierenden Sitzung der „Großen Strafrechtskommission“. Speziell zum faschistischen Entwurf von 1936 sagte er: „ er trägt unter der nationalsozialistischen Übertünchung (I), aber für den Kenner deutlich genug, ein zweites Gesicht, nämlich das einer strafrechtlichen FaCharbeit von beachtlichem wissenschaftlichem Rang.“ (Aber gerade diese, und nicht die nazistische „Tünche“, hat unter dem Naziregime bekanntlich Tausenden unschuldigen Menschen das Leben gekostet!) 16 Emen instruktiven Überblick über die in dieser Zeit anwachsende und nicht abreißende Kette von Kampfaktionen der Volksbewegung gegen die Remilitarisierung, für den Abschluß eines Friedensvertrages und die Wiedervereinigung Deutschlands gibt die Geschichtliche Zeittafel 1945 1953 des Deutschen Instituts für Zeitgeschichte, Berlin 1954. 131;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 131 (NJ DDR 1959, S. 131) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 131 (NJ DDR 1959, S. 131)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linien sind die Besucher bei ihrem ersten Aufenthalt im Besucherbereich vor Beginn des Besuches über Bestimmungen zum Besucherverkehr zu belehren.

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