Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 129 (NJ DDR 1959, S. 129); können, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind/. Bei der Aufklärung des Sachverhalts, die im engen Zusammenwirken mit dem Staatsanwalt und den Prozeßparteien erfolgt, ist das Gericht auch nicht auf die Benutzung bestimmter, in der Prozeßordnung im einzelnen geregelter Beweismittel beschränkt, ihm müssen vielmehr alle staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte zur Verfügung stehen, die zur Klärung der Sache in der Lage sind. Hier ist insbesondere an eine enge Zusammenarbeit mit anderen Staatsorganen (Wohnraumlenkung, Jugendhilfe/Heimerziehung, Preisstelle für Mieten und Pachten, Bauämtern usw.) zu denken und für geeignete Fälle an eine Einbeziehung von gesellschaftlichen Einrichtungen und Massenorganisationen in die mündliche Verhandlung (Hausvertrauensmann oder ein anderer Vertreter einer Hausgemeinschaft, Wohnbezirksausschuß der Nationalen Front). 3. Auch die Verstärkung der Position des Staatsanwalts ist ein wirksames Instrument zur Qualifizierung der staatlichen Leitung des Zivilverfahrens. Der Staatsanwalt muß zur intensiven Teilnahme an der Aufklärung des Sachverhalts berechtigt sein, insbesondere zur Stellung eigener Beweisanträge. Darüber hinaus muß er das Recht haben, im gesellschaftlichen Interesse unabhängig von den Parteien Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einzulegen, da er andernfalls nur auf den Apparat des Kassationsverfahrens beschränkt wäre und in der Beseitigung ungesetzlicher Entscheidungen mindestens ein Zeitverlust, wenn nicht gar ein dauerndes Hindernis eintreten würde. Die Kassationspraxis des Obersten Gerichts, ebenfalls ein wichtiges Instrument zur staatlichen Leitung des Zivilverfahrens, muß qualifiziert werden durch größere Umsicht und Systematik in der Auswahl der kassationswürdigen Gerichtsentscheidungen. Dem Minister der Justiz ist ein eigenes Antragsrecht in Kassationssachen einzuräumen, da der ihm unterstellte Justizverwaltungsapparat eine zusätzliche Gewähr für eine systematische Auswahl der fehlerhaften Entscheidungen bietet, die im staatlichen Interesse im Wege des Kassationsverfahrens überprüft werden müssen. 4. Das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025 ff. ZPO) ist zu beseitigen, wodurch ebenfalls eine stärkere Einschaltung der Staatsmacht zur Organisierung und Leitung der materiell-rechtlichen Beziehungen der Bürger erreicht wird. Soweit die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten eine besondere Qualifikation des Prozeßgerichts erfordert, kann dem durch eine Konzentration derartiger Prozesse nach Art des Verfahrens in Patentstreitsachen Rechnung getragen werden. Für Ausnahmefälle, wie z. B. für die Schiedsgerichte der Kammer für Außenhandel, könnte eine gesetzliche Sonderregelung erfolgen. 5. Ob die in der neuen Schiedsmannsordnung vom 22. September 1958 (GBl. I S. 690) eingeschlagene Linie weiter auszubauen ist, wonach es den Parteien überlassen wird, sich mit kleineren Zivilrechtsstreitigkeiten entweder an den Schiedsmann oder an das Gericht zu wenden, kann zur Zeit noch nicht übersehen werden. Hierzu bedarf es noch der Auswertung der praktischen Erfahrungen, die mit der Neuregelung gemacht werden. Mitwirkungspflicht der Parteien Garantie für ihre reale Gleichstellung vor Gesetz und Gericht Die Stellung der Parteien im sozialistischen Zivilprozeß wird in entscheidendem Maße dadurch bestimmt, daß die Durchführung des Zivilverfahrens, wenn es auch auf ihre Initiative in Gang gekommen ist, nicht ihre Privatangelegenheit ist, sondern eine staatliche Aufgabe, deren Erfüllung im Sinne der aktiven Förderung unseres weiteren sozialistischen Aufbaus in. ihrem beiderseitigen Interesse und im Interesse der gesamten Gesellschaft liegt. Deshalb sind nicht sie, sondern ist das Gericht Herr des Verfahrens. Triebfeder des sozialistischen Zivilprozesses ist die Initiative des Gerichts, unter dessen Führung alle anderen Verfahrensbeteiligten aktiv an der schnellen Klärung des Streitfalles mitwirken. Diese Auffassung hat, was die Stellung der Parteien im Prozeß anbelangt, erhebliche Konsequenzen für die Verwirklichung des sozialistischen Rechts im Zivilverfahren, namentlich für die Aufklärung des Sachverhalts. 1. Der Vortrag der Parteien im Prozeß steht unter dem Gebot der strengen Wahrheitspflicht. Dabei sind die Parteien verpflichtet, dem Gericht nach ihrem besten Wissen den gesamten Lebensvorgang darzulegen, der zu dem Rechtsstreit geführt hat, und diesen Vorgang unter Beweis zu stellen. Das gilt für beide Parteien. Eine schematische Einengung dieser umfassenden Vortrags- und Beweisführungspflicht, etwa unter dem Gesichtspunkt „Anspruch Einwand Einrede“ und im Sinne der bürgerlichen Beweislasttheorie ist unstatthaft. Desgleichen widerspricht eine bewußte, auf prozeßtaktische Gründe gestützte Zurückhaltung des Tatsachenvorbringens den Grundsätzen der sozialistischen Moral, die auch auf die Prozeßführung der Parteien von erheblichem Einfluß ist. Das Geständnis einer Partei darf nicht mehr zur Fessel der Wahrheitsermittlung werden, sondern unterliegt der allgemeinen richterlichen Beweiswürdigung. Das Schweigen einer Partei darf nicht mehr als Grundlage der Fiktion des Zugeständnisses gegnerischer Behauptungen (vgl. z. B. §§ 331, 138 Abs. 3 ZPO) gelten. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, die Parteien zu ausdrücklichen Erklärungen über den streitigen Sachverhalt zu veranlassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt dem persönlichen Erscheinen der Parteien im sozialistischen Zivilprozeß eine größere Bedeutung denn je zu (womit die Tätigkeit des Anwalts im Prozeß nicht geschmälert, sondern eher erleichtert und qualifiziert wird). Das bewußte Nichterscheinen von Parteien, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, ist eine grobe Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht und der Würde des sozialistischen Gerichts; solche Verstöße gegen die gesellschaftliche Disziplin sind durch entsprechende Ordnungsstrafen, nicht aber durch Erlaß formaler Versäumnisurteile im Sinne der geltenden ZPO zu ahnden. Soweit bei wiederholter Säumnis der verklagten Partei eine Entscheidung in der Sache ergeht, hat sie nicht den Charakter einer Prozeßstrafe, sondern ist Ausdruck der gerichtlichen Initiative bei der Aufklärung des Sachverhalts. Im Mahnverfahren, dessen grundsätzliche Berechtigung zum maximalen Schutz persönlicher und gesellschaftlicher Interessen bei voraussichtlich unstreitigen Ansprüchen nicht verneint werden kann, muß weniger mit Formularen und mehr mit den Menschen gearbeitet werden; deshalb muß bereits das Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls ausführlicher begründet und dem Sekretär eine größere Möglichkeit zur Ausschaltung der für dieses Verfahren ungeeigneten Ansprüche gegeben werden. Darüber hinaus ist auch hier das Schweigen des Schuldners keine genügende Grundlage für den Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung über den erhobenen Anspruch. Diese sollte vielmehr nur bei ausdrücklichem Anerkenntnis des Anspruchs ergehen. Wenn der unter dem Gebot der strengen Wahrheitspflicht stehende Parteivortrag der weitgehenden Unverbindlichkeit entkleidet ist, die dem Parteivorbringen nach der jetzigen ZPO noch innewohnt, besteht auch kein Bedürfnis mehr für das Institut der förmlichen Parteivemehmung des geltenden Verfahrensrechts, geschweige denn für die Vereidigung einer Partei auf ihre Aussage. Die Anwendung von Beweislastregeln ist ausdrücklich auf die Fälle zu beschränken, in denen es dem Gericht trotz Einsatzes aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht gelungen ist, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. 2. Die Verstärkung der gerichtlichen Initiative im sozialistischen Zivilprozeß bedeutet keine Schmälerung der Rechte der Parteien, sondern im Gegenteil eine Garantie für ihre reale Gleichstellung vor dem sozialistischen Gesetz und dem sozialistischen Gericht. Dessen unbedingte Pflicht ist es, die Parteien nicht nur zur aktiven Teilnahme an. der beschleunigten Aufklärung des Sachverhalts heranzuziehen, sondern sie auch über alle ihnen zustehenden materiellen und prozessualen Rechte zu informieren. Damit werden die Parteien in die Lage versetzt, die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Dispositionen zu treffen, die ihre persönlichen und gesellschaftlichen Interessen am wirk- 129;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in seiner gesamten Breite bestätigte sich im Vorgehen gegen den. Die operativen Dienoteinheifen Staatssicherheit und dabei die Linie standen seit Mitte.

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