Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 128 (NJ DDR 1959, S. 128); Daraus ergibt sich zwangsläufig die enge Verzahnung des neuen materiellen Rechts (des Zivilrechts; des Familienrechts, des Arbeitsrechts, des Bodenrechts, des Patentrechts und des Urheberrechts) mit dem sozialistischen Prozeßrecht. Dieses muß gewährleisten, daß die großen wirtschaftlich-organisatorischen und kulturell-erzieherischen Ziele des materiellen Rechts im Prozeßweg voll verwirklicht werden können. Deshalb muß bereits im Laufe der Ausarbeitung der Gesetzesentwürfe eine enge Verbindung der verschiedenen Kommissionen auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit von materiellem Recht und Prozeßrecht geschaffen werden. Wo im Hinblick auf das materielle Recht umfangreiche verfahrensrechtliche Sonderregelungen erforderlich sind bzw. bereits vorliegen, werden besondere Prozeßarten in die neue ZPO aufzunehmen sein (wie z. B. im familienrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verfahren), im übrigen werden mehr vereinzelte prozessuale Sonderregelungen am zweckmäßigsten in die Gesetzbücher des materiellen Rechts aufgenommen, weil sie dort am besten verständlich sind und die Übersichtlichkeit der ZPO nicht beeinträchtigen können (z. B. im Bereich des Patentrechts und des Urheberrechts). Die Notwendigkeit der Beachtung des engen Zusammenhangs zwischen materiellem und prozessualem Recht gilt für alle Bereiche des Zivilprozeßrechts, auch für das Zwangsvollstreckungsrecht, wo z. B. die Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit dem neuen Bodenrecht und dem Mietrecht abgestimmt werden muß, oder für die Zwangsvollstreckung gegen LPG-Mitglieder, die unter Umständen, zusammen mit anderen prozessualen Bestimmungen, die die LPG berühren, im LPG-Recht geregelt werden könnten. Was die Durchsetzung des sozialistischen Zivilrechts anbelangt, so sollte die neue ZPO grundsätzlich der Konzeption folgen, die auf der am 30. September 1958 stattgefundenen wissenschaftlichen Beratung über Gegenstand und Bereich der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts1 herausgearbeitet und auf der Kollegiumssitzung des Ministeriums der Justiz vom 23. Oktober 1958 bestätigt worden ist: Regelung der gesellschaftlichen Verhältnisse, die die Stellung des Bürgers als Träger des persönlichen Eigentums charakterisieren, sowie der damit verbundenen persönlichen Beziehungen der Bürger. Die Durchsetzung des materiellen Rechts der sozialistischen Wirtschaft erfolgt demnach grundsätzlich außerhalb des Zivilverfahrensweges, insbesondere vor dem Staatlichen Vertragsgericht. Inwieweit von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sein werden, etwa bei Nutzungsverträgen zwischen volkseigenen Betrieben über Grundstücke, kann aus der Optik des Zivilrechts und des Zivilprozeßrechts allein nicht entschieden werden, da hierfür noch eine Reihe wesentlicher anderer Faktoren zu berücksichtigen sind, die außerhalb des Zivilprozesses liegen (wie z. B. die Struktur, Arbeitsweise und Kaderlage der anderen Staatsorgane), und die Entscheidung hierüber letzten Endes eine Frage der politischen Zweckmäßigkeit ist. Wenn man sich die Schwierigkeiten einer genauen Abgrenzung des Zivilrechts und des Rechts der sozialistischen Wirtschaft vor Augen hält, wie sie in der wissenschaftlichen Beratung über die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts erörtert worden sind, sollte man den angedeuteten ’Ausnahmeregelungen nicht ablehnend gegenüberstehen. Das gleiche trifft zu für die Durchsetzung der materiell-rechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der privaten Wirtschaft, das sicherlich noch stärker in den Zivilverfahrensweg einbezogen werden kann. Wie auch immer der Zu- . ständigkeitsbereich der Rechtsprechung in Zivilsachen zwischen dem Zivilrecht und den genannten anderen Rechtsgebieten abgegrenzt werden wird, auf jeden Fall muß auf prozessualem Gebiet eine weitaus eindeutigere gesetzliche Abgrenzung gewährleistet sein, als dies heute der Fall ist. Unabhängig davon, daß das im Prozeßweg durchzusetzende Recht im einzelnen noch nicht ausgearbeitet ist, jedoch gerade zu dem Zweck der maximalen Sicherung der im materiellen Recht verankerten gesellschaftlichen und persönlichen Interessen, der richtigen Verbindung dieser Interessen im Sinne des Prinzips des 1 vgl. Bericht in NJ 1958 S. 738 ff. demokratischen Zentralismus, zeichnen sich für die Ausarbeitung einer neuen Zivilprozeßordnung folgende Hauptaufgaben ab, die selbstverständlich auf das engste miteinander-verknüpft sind und sich weitgehend überschneiden: 1. Systematische Stärkung und Qualifizierung der staatlichen Leitung des Zivilverfahrens unter gleichzeitiger Erhöhung der Mitverantwortung der Prozeßparteien für die schnelle Lösung der im Prozeß zutage tretenden gesellschaftlichen Widersprüche; 2. Entwicklung eines sozialistischen Arbeitsstils des Gerichts bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit in Zivilsachen, insbesondere bei der Verhandlung und Entscheidung des Zivilverfahrens und der Vollstreckung der darin ergangenen Entscheidungen; 3. Verstärkung der gesellschaftlichen Breitenwirkung des Zivilprozesses mit dem Ziel einer umfassenden Auseinandersetzung mit rückständigen, unseren sozialistischen Aufbau hemmenden Lebens- und Denkgewohnheiten und der Erziehung aller Bürger zur bewußten gesellschaftlichen Disziplin. Wenn im folgenden eine Reihe von Vorschlägen zur Verwirklichung dieser Hauptaufgaben gemacht werden, so wird dabei nicht zu übersehen sein, daß bereits wichtige Vorarbeit für den künftigen sozialistischen Zivilprozeß mit der geltenden Eheverfahrensverordnung und dem Entwurf einer Familienprozeßordnung geleistet worden ist, beruhen doch die Grundprinzipien dieser Prozeßgesetze auf einer im ganzen geglückten Verbindung zwischen dem sozialistischen! Recht und dem Prozeß, in dem es durchgesetzt werden muß, und auf einer Auswertung der wertvollen Erfahrungen, die in der Staatspraxis der Sowjetunion und der Volksdemokratien auf dem Gebiet des Zivilprozeßrechts gemacht worden sind. Überwindung prozeßrechtlicher Hemmnisse bei der staatlichen Leitung im sozialistischen Zivilprozeß 1. Außer mit der Wahl aller Richter, die ihre mobilisierende Wirkung auch auf die Rechtsprechung in Zivilsachen nicht verfehlen wird, muß die Gerichtsorganisation eine Verstärkung der Mitwirkung der Schöffen gewährleisten. Der Grundsatz, daß in der ersten Instanz außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidet, ist zu überprüfen; in wichtige Entscheidungen (wie z. B. im Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung), sollten sie mit einbezogen werden. Daß die zweitinstanzlichen Gerichte ohne aktive Beteiligung der Werktätigen verhandeln und entscheiden, wird auf die Dauer untragbar und wirkt sich auf den ganzen Arbeitsstil dieser Gerichte nachteilig aus. Im übrigen kommt es nicht so sehr auf eine Extensivierung als vielmehr auf eine Intensivierung der Schöffenmitwirkung an; Hauptkettenglied hierzu ist die stärkere Konzentration des Zivilverfahrens, da durch die Aufsplitterung der mündlichen Verhandlung in viele Termine der Einfluß der Schöffen auf Verhandlung und Entscheidung des Prozesses geschwächt wird und die Teilnahme am Verfahren die Schöffen nicht voll befriedigen kann. Weiterhin muß überprüft werden, ob die jetzige Gerichtsorganisation die Geschlossenheit des Justizapparates in Zivilsachen voll gewährleistet. Die Eigenverantwortlichkeit des Sekretärs in den ihm übertragenen Zivilsachen darf nicht so aufgefaßt werden, daß er losgelöst von dem Prozeß- bzw. dem Vollstreckunigsgericht arbeitet und ausschließlich im Wege des Erinnerungsverfahrens seine Anleitung und Kontrolle durch das Gericht erfährt. Es sollte eine stärkere fortlaufende richterliche Kontrolle des Sekretärs in Erwägung gezogen werden. 2. Unumgängliche Voraussetzung für die Anwendung des sozialistischen Rechts im Prozeß ist die Erforschung der objektiven Wahrheit, die vollständige Aufklärung des Sachverhalts. Deshalb ist ■/ das Gericht von den Fesseln zu befreien, die heute noch die Aufklärung des Sachverhalts verhindern und erschweren können. Es muß alle Beweise, auch den Zeugenbeweis, von Amts wegen benutzen und nach Anhören der Parteien auch solche Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde legen 128;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 128 (NJ DDR 1959, S. 128) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 128 (NJ DDR 1959, S. 128)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur verbunden, die für feindliche Provokationen, für die Organisierung von Grenzzwischenfällen, für die Durchführung ungesetzlicher Grenzübertritte und andere subversive Handlungen an unserer Staatsgrenze ausgenutzt werden können.

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