Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 126 (NJ DDR 1959, S. 126); schlagene Höhe von 500 DM bringen, so bestehen keine Über den Umfang der Hauswirtschaft gab es deshalb grundsätzlichen Bedenken. besonders viele Diskussionen. Z. T. wurde vorgeschla- Eine große Rolle spielt der in den Entwürfen noch nicht geregelte Inventarbeitrag von Handwerkern. Der Eintritt von Handwerkern hat sich erst in den vergangenen Monaten, insbesondere bei der Bildung voll-, genossenschaftlicher Dörfer, in größerem Umfang vollzogen, und eine einheitliche Auffassung über die Berechnung hat sich noch nicht herausgebildet. In der Praxis wird meist wie folgt verfahren: Besitzt der Dorfhandwerker eigenen Grund und Boden, so werden dieselben Grundsätze angewandt, wie beim Eintritt eines Einzelbauern. Besitzt der Dorfhandwerker kein oder nur wenig Land, so wird ihm nach Möglichkeit gern. Ziff. 8 Musterstatut Land im Bodenbuch gutgeschrieben, und für dieses Land muß er den Inventarbeitrag leisten. Ein weiterer Vorschlag geht dahin, ähnlich wie bei Gärtnern eine Inventarrente zu zahlen, z. B. in der Form, daß ein bestimmter Wert des eingebrachten Inventars einem ha Boden gleichgesetzt wird. Dieser Vorschlag hat bei den Genossenschaftsbauern allerdings noch keinen Anklang gefunden. Dem überarbeiteten Musterstatut fehlt weiterhin eine klare Regelung für den Eintritt von Pächtern. Der Vorschlag der Genossenschaftsbauern geht dahin, daß der Pächter, der mit eigenem Inventar einer LPG beitritt, verpflichtet ist, den entsprechenden Inventarbeitrag zu leisten, und daß er dafür im Umfang des eingebrachten Bodens oder in einem etwas geringerem Umfang Bodenanteile erhält. gen, die Viehhaltung zu.beschränken. Die Erfahrungen und Untersuchungen in den Genossenschaften zeigen jedoch, daß es nicht möglich ist, die persönliche Hauswirtschaft übermäßig zu entwickeln, Wenn die Bestimmungen der Statuten konsequent eingehalten werden. Wenn jedes Mitglied bzw. jede Familie nicht mehr als 0,5 ha Land bewirtschaftet, wenn die Verteilung des Rauh-, Grün- und Saftfutters sowie der Naturalien streng nach Arbeitseinheiten und Bodenanteilen erfolgt, dann kann es keinen übermäßigen Umfang der Hauswirtschaft geben. Nur dann, wenn die genannten Bestimmungen verletzt werden, wenn z. B. das Mitglied zusätzlich zu den 0,5 ha noch Pachtland oder anderes Land bewirtschaftet, wenn das Futter nach dem Viehbestand und nicht nach der Leistung verteilt wird, können schädliche Erweiterungen der Hauswirtschaft eintreten. Es ist deshalb nicht notwendig, neue gesetzliche Bestimmungen zu schaffen,' sondern bereits die geltenden Musterstatuten geben jeder Genossenschaft die Möglichkeit, gegen derartige Mißstände vorzugehen. Die Genossenschaften werden in Ziff. 68 Abs. 4 verpflichtet, ihren Mitgliedern bei der Errichtung einer Hauswirtschaft Hilfe zu gewähren. Durch die Hauswirtschaft soll das Mitglied seßhaft gemacht und fester mit der Genossenschaft verbunden werden. Unser Staat unterstützt den Bau von Hauswirtschaftsgebäuden durch Gewährung von Krediten zu außerordentlich günstigen Bedingungen. Die persönliche Hauswirtschaft Viele lebhafte Diskussionen gab es über die Hauswirtschaft. In einigen Genossenschaften ist man dazu übergegangen, das Hofland ganz oder teilweise gemeinschaftlich zu bearbeiten. In einzelnen Genossenschaften wird auch das individuelle Vieh gemeinsam betreut, und in Trinvillershagen, einer unserer besten Genossenschaften, erhalten die Mitglieder Milch, Fleisch, Butter usw. von der LPG. Auf Grund dieser Entwicklung wurde in der LPG Wulkow die Frage gestellt: Wird die individuelle Hauswirtschaft in gleicher Form wie bisher auch in Zukunft beibehalten? Über diese Frage muß volle Klarheit bestehen, da sie für den Eintritt vieler Einzelbauern von großer Bedeutung ist. In Ziff. 67 Musterstatut ist festgelegt, daß jedes Mitglied das Recht hat, eine persönliche Hauswirtschaft zu führen. Es handelt sich hier um ein Recht, das keinem Mitglied durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch andere Maßnahmen abgesprochen werden kann. Jedes Mitglied kann daher bis zu 0,5 ha Hofland persönlich bearbeiten und Vieh entsprechend den Bestimmungen des Statuts zur eigenen Nutzung halten. Es ist natürlich möglich, daß auf Wunsch der Mitglieder das Hofland gemeinsam bearbeitet wird. In Ziff. 68 wird ausdrücklich darauf .verwiesen. Die individuelle Bearbeitung des Hoflandes nimmt viel Zeit und Kraft in Anspruch, da sie auf einzelbäuerliche Art und Weise erfolgt. Es kann daher durchaus sowohl für die Mitglieder als auch für die Genossenschaft von Vorteil sein, wenn das Hofland gemeinsam bewirtschaftet wird, jedoch darf kein Mitglied dazu gezwungen werden. Es empfiehlt sich auch nicht, in einer Genossenschaft das Hofland gemeinsam zu bewirtschaften, wenn der größte Teil der Bauern noch abseits steht. Wenn in der Diskussion das Recht auf Führung einer Hauswirtschaft hervorgehoben wird, dann ist es notwendig, gleichzeitig darauf hinzuweisen,daß die Hauswirtschaft den genossenschaftlichen Interessen untergeordnet sein muß. Die Erfüllung der ökonomischen Hauptaufgabe sowie die Überwindung der sozialen und kulturellen Rückständigkeit des Dorfes können nur auf der Basis der sozialistischen Großproduktion und der fortgeschrittenen Erkenntnisse der Agrarwirtschaft erfolgen. In einer Genossenschaft, in der die Hauswirtschaft im Vordergrund steht, gibt es keine Vorwärtsentwicklung, wird aus dem Nebeneinanderarbeiten kein Miteinanderarbeiten, sondern die Einzelbauernwirtschaft wird unter dem Deckmantel der Genossenschaft weitergeführt. Die Überbetonung der persönlichen Hauswirtschaft hat der genossenschaftlichen Entwicklung schon große Schäden zugefügt. Nun ist es vereinzelt vorgekommen, daß Mitglieder nach ihrem Eintritt mit Hilfe des günstigen Kredits eine Hauswirtschaft errichteten, und nach Fertigstellung der Gebäude wieder aus der Genossenschaft ausschieden. Das Hauswirtschaftsgebäude ging damit der Genossenschaft verloren. Es wurde der Vorschlag unterbreitet, die mit staatlichen Krediten erbauten Hauswirtschaftsgebäude beim Ausscheiden des Eigentümers in das Eigentum der Genossenschaft zu übertragen. Zu diesem Vorschlag gab es unterschiedliche Meinungsäußerungen. Viele Genossenschaftsbauern waren dafür, weil auf diese Art und Weise eine Spekulation unterbunden werden kann. Andere sprachen sich dagegen aus, insbesondere deshalb, weil jedes Hauswirtschaftsgebäude unabhängig von den Gründen des Ausscheidens Eigentum der LPG werden soll. Der Vorstand der LPG „Einigkeit“ in Bleicherode schreibt z. B.: „Jeder Bürger unserer Republik, der heute mit staatlichem Kredit ein Wohnhaus baut, kann seinen Arbeitsplatz wechseln, ohne daß sein Haus in anderen Besitz übergeht Ehemalige Land- und Industriearbeiter sollen den werktätigen Bauern gleichgestellt sein Aber jeder werktätige Bauer behält sein Wohnhaus für sich, er kann sogar beim evtl. Ausscheiden sein eingebrachtes Land zurückerhalten Man sollte einem Genossenschaftsmitglied, das mit staatlichen Krediten ein Wohnhaus baut, dieses auch als Eigentum lassen, ganz gleich, an welchem Arbeitsplatz er am Aufbau unserer Republik mitwirkt.“ Im vorliegenden Entwurf des Musterstatuts wurde aus diesen Gründen keine derartige Bestimmung aufgenommen. Lediglich in den Kreditrichtlinien der Deutschen Bauernbank soll festgelegt werden, daß die Vorzugsbedingungen nur für Genossenschaftsbauern gelten. Neuerscheinung Bonner Inquisition gegen Freiheit und Wiedervereinigung Konferenz des Instituts für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin und der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands (Bezirksgruppe Groß-Berlin) am 10. November 1958 Dietz Verlag, 92 Seiten, 0,80 DM Wir weisen unsere Leser auf diese wichtige Neuerscheinung hin, die ihnen bei ihrer propagandistischen Arbeit von gewissem Nutzen sein wird. 126;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 126 (NJ DDR 1959, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 126 (NJ DDR 1959, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit zu entwickeln. Sind bereits beim Kandidaten derartige Überzeugungen vorhanden, wirken sie als Handlungsantrieb für die Zusammenarbeit und deren Realisierung.

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