Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 125

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 125 (NJ DDR 1959, S. 125); für eine gute fachliche und politische Ausbildung der Lehrlinge schafft. Auch die Einführung der Zehn-Klassen-Schule spricht gegen eine Herabsetzung der Altersgrenze. Von den Genossenschaftsbauern begrüßt wurde der Vorschlag, das Ruhen der Mitgliedschaft in besonderen Fällen einzuführen. Bei der Diskussion gab es jedoch einige Unklarheiten. So wurde im Bezirk Halle z. T. die Meinung vertreten, daß bei Schulbesuch ein Ruhen der Mitgliedschaft nicht angebracht sei, da der Studierende oft von der Genossenschaft finanziell unterstützt würde und auch die Möglichkeit haben solle, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ruhen der Mitgliedschaft bedeutet doch aber nur, daß der betreffende Genossenschaftsbauer von den Rechten und Pflichten entbunden wird, „die mit seiner Anwesenheit in der Genossenschaft Zusammenhängen“. Damit wird die Genossenschaft doch nicht gehindert, dem delegierten Mitglied täglich eine Arbeitseinheit zu verrechnen oder andere Unterstützungen zu gewähren. Es wird dem Mitglied auch nicht verwehrt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort seine Meinung zu sagen. In den Ziffern 28 ff. ist die Beendigung der Mitgliedschaft geregelt. Es wird ausdrücklich festgelegt, daß ein Ausschluß aus der Genossenschaft nur bei grober Verletzung staatlicher und genossenschaftlicher Interessen möglich ist. Wie notwendig eine solche Bestimmung ist, zeigt folgendes Beispiel: In der LPG „Freier Bauer“ in Altenburg (Kreis Bernburg) wurde ein 70jähriges Mitglied seines Alters wegen aus der Genossenschaft ausgeschlossen. Eine solche Praxis kann sich auf die genossenschaftliche Entwicklung sehr schädlich auswirken. Man kann doch ein Mitglied, das seine Kräfte der Genossenschaft zur Verfügung gestellt hat und nun wegen seines Alters nicht mehr in der Lage ist, an der genossenschaftlichen Produktion teilzunehmen, nicht einfach ausschließen. Im Gegenteil: Alte Mitglieder sollten besonders geachtet werden, und die LPG sollte dafür sorgen, daß diese Mitglieder einen sorglosen Lebensabend haben. Durch die großzügigen Maßnahmen unserer Regierung, insbesondere durch den erwähnten Beschluß über die Sozialversicherung, wird den alten Genossenschaftsbauern nunmehr eine auskömmliche Rente gesichert, und die Genossenschaft kann durch Unterstützungen aus dem Hilfsfonds und durch andere Maßnahmen noch mehr zur Verbesserung der Lebenslage dieser Mitglieder beitragen. Bei der Gewährung dieser zusätzlichen Vergünstigungen kann die Dauer der Mitgliedschaft und die Leistung des Mitgliedes berücksichtigt werden. Mit den Fragen des Austritts müssen sich unsere Gerichte noch ab und zu beschäftigen; insgesamt gesehen spielen sie jedoch eine untergeordnete Rolle. Vor allem gibt es äußerst wenig Fälle, in denen Bauern, die mit Land und Inventar einer LPG beigetreten sind, wieder ausscheiden. Andere Mitglieder, insbesondere Melker, verlassen häufiger eine Genossenschaft. Sie sind mit der Genossenschaft und ihrer Entwicklung oft nicht verbunden, sondern versuchen immer dort zu arbeiten, wo sie das meiste verdienen können. Von den Genossenschaftsbauern werden Strenge-Maßnahmen gefordert, um diese Fluktuation zu unterbinden. So wurde beispielsweise die Auffassung vertreten, daß solche Mitglieder von anderen Genossenschaften nicht aufgenommen werden dürften. Die Genossenschaftsbauern sollten jedoch in erster Linie dafür sorgen, daß die „landlosen“ Mitglieder fester mit der LPG verbunden werden, indem man ihnen hilft, sich eine Hauswirtschaft einzurichten, und ihnen nach Möglichkeit auch Land im Bodenbuch einträgt, damit sie Bodenanteile erhalten können. Die Praxis einiger Genossenschaften, ein Mitglied erst nadi einer bestimmten Probezeit (Kandidatenzeit) aufzunehmen, wurde in der Diskussion abgelehnt. Wenn ein Bauer, Landarbeiter oder anderer Bürger einer LPG beitreten will, dann sollte die Mitgliederversammlung verantwortlich über diese Aufnahme entscheiden. Zeigt sich später, daß der Betreffende seine Pflichten verletzt, dann kann er disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden, gegebenenfalls kann auch ein Ausschluß erfolgen. Zu bemerken wäre noch, daß eine Probezeit meist nur bei solchen Personen verlangt wird, die man nicht kennt, weil sie aus anderen Dörfern kommen. Organisation und Bewertung der Arbeit Die genossenschaftliche Arbeit ist die Quelle des Reichtums der Genossenschaft und ihrer Mitglieder. Im 'Prozeß der gemeinsamen Arbeit entwickeln sich die neuen, sozialistischen Beziehungen zwischen den Genossenschaftsbauern, die Verhältnisse der gegenseitigen Hilfe und der kameradschaftlichen Zusammenarbeit. Es ist deshalb die oberste Pflicht und das erste Recht eines jeden Genossenschaftsmitglieds, ehrlich und gewissenhaft entsprechend seinen Fähigkeiten in der Genossenschaft zu arbeiten (§ 5 des Gesetzentwurfs). Manche Mitglieder, insbesondere ehemalige Landarbeiter, verlangen die gleichen Arbeitsbedingungen und Leistungen, die für Industriebetriebe gelten. Sie verkennen dabei, daß es zwischen der landwirtschaftlichen Produktion und der industriellen Produktion noch viele Unterschiede gibt, die es mit sich bringen, daß es z. B. in der Erntezeit keinen 8-Stunden-Tag geben kann und daß erst nach Abschluß der Ernte feststeht, welches Ergebnis die Arbeit des ganzen Jahres gebracht hat. Die Genossenschaft ist auch ein Kollektiv, das selbst festlegt, welches Maß an Arbeit jedes Mitglied zu leisten hat, wie die Arbeitsorganisation geregelt wird, wie die Arbeitszeit gestaltet wird usw. Diese Arbeitsbedingungen sind abhängig vom Entwicklungsstand der Genossenschaft. Es ist deshalb nicht möglich, einheitlich für alle Genossenschaften ein bestimmtes Recht auf Erholung festzulegen, wie es zunächst vorgeschlagen wurde. Je besser eine Genossenschaft arbeitet, je größer die Rentabilität ist, um so eher kann den Mitgliedern, die ständig in der LPG arbeiten, ein längerer Urlaub gewährt werden. Den sozialistischen Arbeitsverhältnissen in der Genossenschaft entspricht ein sozialistisches Verteilungssystem: die Verteilung der Einkünfte nach Menge und Güte der geleisteten Arbeit. Mitglieder wirtschaftsstarker Genossenschaften haben oft hervorgehoben, daß sie ihre Erfolge zu einem großen Teil dem ständigen Kampf um di Durchsetzung des Leistungsprinzips verdanken. Andererseits kann man immer wieder feststellen, daß es in Genossenschaften, in denen Gleichmacherei erfolgt, in denen bei der Berechnung der Arbeitseinheiten nur „über den Daumen gepeilt wird“, keine Weiterentwicklung gibt. Der Inventarbeitrag In Genossenschaften des Typs III hat jedes Mitglied pro ha eingebrachter oder eingetragener Bodenfläche einen bestimmten Inventarbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Fast in jeder Aussprache wurde über die Höhe des Inventarbeitrages diskutiert. Viele Genossenschaftsbauern vertraten die Auffassung, daß der Inventarbeitrag erhöht werden müsse, weil sich ihre Genossenschaft in den vergangenen Jahren erfolgreich entwickelt hat. Moderne Stallanlagen wurden gebaut, die Viehbestände wurden erweitert und damit ein großer unteilbarer Fonds geschaffen. Diese Werte seien das Ergebnis der Arbeit der „alten“ Mitglieder, und die neuen Mitglieder sollten deshalb verpflichtet weiden, einen höheren Inventarbeitrag zu leisten. Diese Auffassungen sind vom Standpunkt der alten Mitglieder verständlich, aber politisch falsch. Unsere gegenwärtige Hauptaufgabe auf dem Lande ist die weitere sozialistische Umgestaltung. Jede Maßnahme, welche die Eintrittsbewegung hemmen könnte, muß deshalb vermieden werden. Das genossenschaftliche Eigentum vermehrt sich auch nicht in erster Linie durch die Inventarbeiträge, sondern durch die gemeinsame genossenschaftliche Produktion. Wenn deshalb die Mehrheit der Bauern eines Dorfes oder alle Bauern für die LPG gewonnen werden können, so wird das für die Genossenschaft größere Vorteile bringen, als wenn pro ha 100 oder 200 DM mehr verlangt werden und deshalb einige Einzelbauern ihren Eintritt verzögern. Es darf aber nicht verkannt werden, daß einige Genossenschaften sehr niedrige Summen festgelegt haben, z. B. nur 300 oder 400 DM pro ha. Wenn diese Genossenschaften ihre Inventarbeiträge auf die im Musterstatut vorge- 12 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum bestehenden engen persönlichen Kontakt zwischen diesen Kontaktpartnern in der den Kenntnissen des über die konkreten Lebens-umstände, Einstellungene Interessen, Neigungen sowie anderweitigen Eigenschaften der Personen in der und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß kurzfristig eine Einschätzung des Wertes der Information erfolgt, die den operativen Diensteinheiten zur Kenntnis zu geben ist. Durch eine feste Ordnung ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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