Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 121 (NJ DDR 1959, S. 121); über diese Entwürfe zu sprechen. Für diese Diskussion sollen im folgenden einige Hinweise gegeben werden. 1. Die Hauptfragen des LPG-Rechts, wie beispielsweise die innergenossenschaftliche Demokratie und das Leistungsprinzip, müssen im Vordergrund stehen. Da die Gerichte innergenossenschaftliche Fragen nicht zu entscheiden haben, sondern meist nur über Ansprüche verhandeln, die sich beim Ausscheiden eines Mitglieds ergeben, wurde in der Vergangenheit zuviel über Probleme diskutiert, die für die Weiterentwicklung unserer Genossenschaften keine oder nur geringe Bedeutung hatten, z. B. über die Haftung. Diese Fragen können aber nur dort eine Rolle spielen, wo es noch wirtschaftsschwache Genossenschaften gibt. Man sollte sich weniger darüber streiten, ob eine Haftung richtig ist oder nicht, sondern in erster Linie die Frage beantworten: Wie kann in unserem Kreis bis Ende 1959 die Wirtschaftlichkeit aller Genossenschaften erreicht werden? Wie können wir als Richter und Staatsanwälte dazu beitragen, damit alle Genossenschaften ohne staatliche Beihilfe arbeiten? 2. In jedem Kreis gibt es entsprechend den örtlichen Verhältnissen und dem Entwicklungsstand der Genossenschaften unterschiedliche Probleme. In vollgenossenschaftlichen Dörfern stehen andere Aufgaben als in Dörfern, in denen sich erst wenige Bauern zur genossenschaftlichen Produktion zusammengeschlossen haben. Man sollte deshalb genau prüfen, welche Fragen des LPG-Rechts in einer bestimmten Genossenschaft von Bedeutung sind. Es empfiehlt sich, bereits vor der Aussprache die Genossenschaft aufzusuchen und mit dem Vorsitzenden sowie einigen Mitgliedern über diese Fragen zu sprechen. In Zusammenarbeit mit der Abt. Landwirtschaft können auch die Schwerpunkte in den einzelnen Genossenschaften festgelegt werden. Die besten Ergebnisse lassen sich natürlich dann erzielen, wenn der Referent bereits in der Genossenschaft gearbeitet hat oder die Verhältnisse so gut kennt, daß er eine klare Einschätzung geben kann. 3. Das LPG-Recht und die Diskussion darüber sollen die weitere sozialistische Entwicklung des Dorfes vorantreiben. Die Fragen des Rechts dürfen deshalb nicht losgelöst von den politisch-ökonomischen Problemen, wie sie z. B. in den Thesen zur Vorbereitung der VI. LPG-Konferenz enthalten sind, behandelt werden. Man muß darlegen, wie gerade das LPG-Recht die Entwicklung der Genossenschaft und die Erfüllung der Produktions- und Finanzpläne fördert. Viele Genossenschaftsbauern brachten bereits zum Ausdruck, daß ihre Erfolge in der genossenschaftlichen Produktion auf die strikte Einhaltung der Statuten zurückzuführen sind. Die Diskussion über das LPG-Recht kann dann als erfolgreich bezeichnet werden, wenn sie zu einer unmittelbaren Verbesserung der genossenschaftlichen Verhältnisse führt. Bei einer Aussprache in der LPG Wulkow (Kreis Neuruppin) wurde beispielsweise festgestellt, daß die Revisionskommission ungenügend arbeitet. Das Ergebnis der Aussprache war u. a., daß über die Bedeutung der Revisionskommission Klarheit erzielt wurde und daß die Genossenschaftsbauern verlangten, auf der bevorstehenden Jahreshauptversammlung diese Fragen grundsätzlich zu behandeln sowie die aktivsten Mitglieder in die Revisionskommission zu wählen. 4. Die Diskussion über das LPG-Recht ist mit der VI. LPG-Konferenz nicht abgeschlossen. Entsprechend den Vorschlägen der Genossenschaftsbauern werden die Volkskammer über das Gesetz und der Ministerrat über die Musterstatuten beschließen. Die staatlichen Organe werden weitere Vorschläge zum LPG-Recht entgegennehmen und dann den Genossenschaftsbauern helfen, diese neuen gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis durchzusetzen Auch die gute Zusammenarbeit, die sich zwischen den Justizorganen und den Mitarbeitern der örtlichen Räte entwickelt hat, sollte weiter ausgebaut werden. Im Kreis Königs Wusterhausen zeigt sich diese Verbindung nicht nur bei der Organisierung von Aussprachen über das LPG-Recht, sondern bei der gesamten Arbeit zur Förderung der sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft. Als beispielsweise festgestellt wurde, daß eine MTS des Kreises hinsicht- lich des Zahlungseinzuges vorbildlich arbeitet, während die andere im Bezirksmaßstab weit hinten steht, wurde in gemeinsamer Arbeit, an der besonders der Sekretär des Gerichts beteiligt war, eine Veränderung erzielt. Einige Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes über die LPG Bei der Ausarbeitung der Vorschläge für die Weiterentwicklung des LPG-Rechts wurde zunächst die Auffassung vertreten, daß es zweckmäßig wäre, ein umfassendes Gesetz zu schaffen, in dem alle wichtigen Fragen geregelt werden. Diese Meinung konnte jedoch nach gründlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten werden. Die einheitliche Regelung aller Fragen des LPG-Rechts, einschließlich der innergenossenschaftlichen Verhältnisse, in einem Gesetz würde nicht zur Stärkung der Verantwortlichkeit und Initiative der Genossenschaftsbauern beitragen. Es ist gerade eine Besonderheit bei der Regelung der Beziehungen innerhalb der LPG, daß die Genossenschaftsbauern berechtigt sind, ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen der 'Gesetze selbst zu entscheiden. So wird auch in § 1 des Gesetzentwurfs hervorgehoben, daß die Genossenschaften „ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit in voller Selbständigkeit auf der Grundlage der innergenossenschaftlichen Demokratie in Übereinstimmung mit ihrem beschlossenen Statut“ durchführen. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, daß kein staatliches Organ uad kein Außenstehender berechtigt sind, in die inneren Angelegenheiten der Genossenschaft einzugreifen, und daß der Initiative der Mitglieder bei der Anwendung neuer, fortschrittlicher Arbeitsmethoden keine Grenzen gesetzt sind. Die Anleitung der Genossenschaftsbauern bei der Ausarbeitung ihres Statuts wird deshalb auch weiterhin durch die beweglicheren Musterstatuten erfolgen, und jeder LPG wird damit die Möglichkeit gegeben, entsprechend ihrem Entwicklungsstand und der örtlichen Lage die besten Regeln des genossenschaftlichen Zusammenlebens und der genossenschaftlichen Arbeit festzulegen. Es wird nur verlangt, daß das individuelle Statut „alle Grundsätze der Musterstatuten beinhaltet“ (§ 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfs). Der Entwurf regelt aus diesen Gründen im wesentlichen nur solche Beziehungen, die über 'die innergenossenschaftlichen Verhältnisse hinausgehen. Alle anderen Fragen werden in die überarbeiteten Musterstatuten aufgenommen. Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält Grundsätze, die den sozialistischen Charakter der Genossenschaften zum Ausdruck bringen. Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf das genossenschaftliche Nutzungsrecht an Boden und regeln die Bildung sowie den Schutz des genossenschaftlichen Eigentums. Im Gesetzentwurf werden weiterhin Vorschläge zu den Fragen der Erbauseinandersetzung und der Behandlung der auf dem ein-gebrachten Grundstück ruhenden Lasten unterbreitet. Einige dieser Fragen sollen unter Berücksichtigung der bisherigen Diskussion in den nachfolgenden Ausführungen behandelt werden. Das genossenschaftliche Nutzungsrecht Die §§ 7 bis 12 des Gesetzentwurfes regeln das genossenschaftliche Nutzungsrecht. Sie sichern den Genossenschaftsbauern das Eigentum am eingebrachten Grund und Boden und enthalten andererseits solche Bestimmungen, die verhindern, daß durch das Privateigentum die weitere sozialistische Entwicklung der Genossenschaft beeinträchtigt wird. Die sozialistische Umgestaltung auf dem Lande kann nur durch eine umfassende Ausgestaltung des Nutzungsrechts gesichert werden, worauf bereits mehrmals hingewiesen wurde4. In der bisherigen Diskussion sind die dazu unterbreiteten Vorschläge auch einmütig gebilligt worden. Unklarheiten über den Inhalt des Nutzungsrechts der LPG, wie es jetzt in § 10 geregelt wird, gab es nur bezüglich der Frage, ob bei der Gewinnung von Bodenbestandteilen, wie Lehm, Sand, Ton oder Kies, für genossenschaftliche Zwecke dem Eigentümer eine Entschädigung gezahlt werden muß. Soweit es sich um * * vgl. z. B. Arlt/Heuer, Grundfragen der Kodifikation des LPG-Rechts, Staat und Recht 1958, Heft 11, S. 1118 (1134). 121;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 121 (NJ DDR 1959, S. 121) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 121 (NJ DDR 1959, S. 121)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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