Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 115 (NJ DDR 1959, S. 115); Tadels einzuschlagen hat, und zum anderen bei der Rechtsprechung zu den §§19 und 20 StEG. Das Bedürfnis nach einem Strafensystem, das mehr dem Erfordernis der Erziehung von Personen entsprach, die, obwohl sie im ganzen für den sozialistischen Aufbau gearbeitet hatten, aus rückständigem Bewußtsein gegen die Strafgesetze verstießen, entstand schon einige Zeit vor dem Erlaß des Strafrechtsergänzungsgesetzes. Es handelt sich hier um ein Erfordernis, das durch die fortschreitende gesellschaftliche Entwicklung hervorgebracht wurde und das auch in den Beschlüssen der Partei zum Ausdruck kam. Da die bis dahin in unserem Strafensystem enthaltenen Strafarten nicht diesen Anforderungen entsprachen, gingen die Gerichte im Jahre 1957 dazu über, im Rahmen der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen Entscheidungen zu erlassen, die in ihrer Wirkung einer bedingten Verurteilung und einem öffentlichen Tadel ähnelten. In den Fällen, in denen sie aus der Betrachtung aller Umstände der Tat und der Person des Täters schlußfolgerten, daß es keiner Freiheitsstrafe bedurfte, um dem Täter für die Zukunft eine solche Lehre zu erteilen, die ihn hindert, wieder gegen die Gesetze unseres sozialistischen Staates zu verstoßen, setzten sie gleich im Anschluß an die Verkündung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils die Vollstreckung der Strafe gern. § 346 StPO aus. Bei Straftaten mit geringer Gesellschaftsgefährlichkeit, bei denen die gleiche Einschätzung galt, wurde das Verfahren gemäß § 153 StPO (alt) eingestellt, um dadurch die Wirkung eines öffentlichen Tadels zu erreichen. Die Anleitungsorgane unterstützten diese Entwicklung. Trotzdem ließ sich eine Anzahl von Richtern und Staatsanwälten nur allmählich davon überzeugen, daß eine derartige Praxis der Gesetzlichkeit entsprach. Da sich die objektiven gesellschaftlichen Verhältnisse verändert hatten und die Notwendigkeit für die Anwendung von Strafen, die dem Erziehungsgedanken besser gerecht wurden, ebenfalls objektiv vorhanden war, änderte sich auch der Inhalt der obengenannten gesetzlichen Bestimmungen. Auch dieser veränderte Inhalt wurde vollauf vom Wortlaut der Vorschriften getragen. In einer derartigen Praxis lag gleichzeitig eine günstige Möglichkeit, eine in der gleichen Richtung gehende gesetzliche Neuregelung vorzubereiten. Einmal konnten durch die Rechtsprechung gleich die Erfahrungen gesammelt werden, die notwendig sind, um eine den Anforderungen entsprechende gesetzliche Neuregelung zu erlassen. Zum anderen konnten die Gerichte und die Anleitungsorgane gleich die Erfahrungen für die künftige Praxis auf Grund der neuen gesetzlichen Bestimmungen sammeln. Diese Möglichkeiten wurden jedoch nur ungenügend genutzt. Das Ministerium der Justiz und die anderen Anleitungsorgane beschränkten sich auf eine statistische Analyse, aus der hervorzugehen schien, daß der Praxis der Gerichte richtige Gesichtspunkte zugrunde lagen. Nach dem Inkrafttreten des StEG und der gesetzlichen Einführung der neuen Strafarten zeigte es sich, daß auf diesem Gebiet noch weitgehende Unklarheiten vorhanden waren, die bis dahin bei den vorweggenommenen neuen Strafarten deshalb nicht so offensichtlich in Erscheinung getreten waren, weil verschiedene Gerichte und Staatsanwälte sehr zurückhaltend der Vorwegnahme dieser Strafarten gegenüberstanden und doch lieber erst die gesetzliche Neuregelung, wie sie dann durch das StEG getroffen wurde, abwarten wollten. Die Unklarheiten zeigten sich in einer anfangs sehr prinzipienlosen Praxis der Gerichte, die bei außerordentlich vielen Handlungen, die einem zurückgebliebenen Bewußtsein entstammten, die bedingte Verurteilung und den öffentlichen Tadel anwandten. Die damals auch in der Justiz vorhandenen Liberalisierungstendenzen hatten sogar zur Folge, daß hin und wieder auch gefährliche gegnerische Handlungen klassenfeindlicher Elemente mit solchen Strafen geahndet wurden. Die daraufhin einsetzende Anleitung der Justizverwaltung und der Instanzgerichte betonte besonders die objektiven Kriterien einer verbrecherischen Handlung als Maßstab für die Anwendung der neuen Strafarten. Im Zusammenhang damit wurden Rechtsgrundsätze entwickelt, -Yvonach bei Angriffen auf bestimmte Objekte (antidemokratische Delikte) und bei bestimmten Verbrechensarten (Rowdytum) eine Anwendung der neuen Strafarten nur in besonderen Ausnahmefällen möglich sein soll. Durch diese Maßnahmen trat eine gewisse Stabilisierung ein, ohne daß damit eine wirklich den Anforderungen entsprechende Praxis gesichert gewesen wäre. Vielmehr wirkte sich die in dieser Anleitung liegende Gefahr der Schematisierung aus, die dahin ging, daß bei bestimmten Verbrechensarten die neuen Strafarten in keinem Fall mehr angewandt wurden. Besonders durch die Rechtsprechung einer Reihe von Bezirksgerichten wurde der Kreis der Delikte, für die nur ausnahmsweise eine der neuen Strafarten in Frage kommen sollte, auf weitere Deliktsgruppen ausgedehnt. Zu einem Zeitpunkt, zu dem die falsche Praxis längst überwunden war, wurden in der „Neuen Justiz“ immer noch nur solche Entscheidungen abgedruckt, in denen die Anwendung einer der neuen Strafarten für unzulässig angesehen wurde. Das Ergebnis war eine Rechtsprechung, bei der die neuen Strafarten Gefahr laufen, zu Bagatellstrafen herabzusinken. Das führt aber dazu, daß wir uns eines außerordentlich wichtigen Instruments der Differenzierung und der Einführung einer Praxis, die dem sozialistischen Erziehungsgedanken entspricht, begeben. Es kommt doch nicht darauf an, für alle möglichen wenig gefährlichen Straftaten eine verhältnismäßig milde Sanktion zu finden, sondern in den dazu geeigneten Fällen die großen erzieherischen Kräfte unserer sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse voll in den Dienst der Bekämpfung der Kriminalität zu stellen. Die Maßstäbe und Gesichtspunkte, unter denen zur Anwendung der neuen Strafarten übergegangen werden kann, sind längst geklärt6. Eine dementsprechende Praxis ist aber nur dann gesichert, wenn die Gerichte und Anleitungsorgane die von ihnen richtig erkannte Aufgabenstellung in wesentlich engerem Kontakt mit der gesellschaftlichen Praxis verwirklichen. Die Problematik bei der Rechtsprechung zu den §§ 19 und 20 StEG (Hetze und Staatsverleumdung) be-itand vor allem darin, daß es für Ermittlungsorgane, Staatsanwaltschaften und Gerichte außerordentlich schwierig war, strafbare Handlungen dieser Art von Äußerungen abzugrenzen, die zwar einem zurückgebliebenen Bewußtsein entsprachen, die aber nicht das Mindestmaß an Gesellschaftsgefährlichkeit erreichten, dashotwendig ist, damit eine von einem Strafgesetz beschriebene Handlung auch zur verbrecherischen Handlung wird. ' Dabei müssen sich alle Versuche als fruchtlos erweisen, die Gesellschaftsgefährlichkeit einer Handlung etwa nur abstrakt nach dem Wortsinn einer Äußerung zu beurteilen. Eine solche Praxis bietet nur in den wenigsten Fällen die Gewähr einer richtigen strafrechtlichen Einschätzung. Gerade auf diesem Gebiet der Kriminalität ist es wichtig, in keinem Stadium des Verfahrens die fragliche Handlung von der Situation, in der sie begangen wurde, von den Wirkungen, die sie hervorrief, von ihren Ursachen und von den Motiven und der Persönlichkeit des Täters getrennt zu beurteilen. Das gleiche Wort oder die gleiche Redewendung kann je nach den verschiedenen Umständen entweder gar keine Straftat, eine geringe Verfehlung, auf die möglicherweise durch die Anwendung des § 9 Abs. 2 oder des § 1 StEG reagiert werden kann, eine ernsthafte Staatsverleumdung oder gar eine gefährliche Hetze sein. Derjenige, der gegen die Einführung technisch begründeter Arbeitsnormen ist, weil er dies als eine Maßnahme ansieht, um seinen Lohn zu verringern, begeht gar keine strafbare Handlung. Er muß zum gemeinschaftlichen Denken durch seine Arbeitskollegen, durch die politische Arbeit der Partei und Gewerkschaft erzogen werden. Wenn ihn seine falschen Auffassungen aber z. B. in einer Versammlung zu groben beleidigenden Ausfällen gegen einen Betriebsfunktionär veranlassen, wird ein Verstoß gegen § 20 StEG vorliegen, wobei 6 vgl. dazu Insbesondere den Artikel von Renneberg, Die neuen Strafarten in der Praxis unserer Gerichte, NJ 1958 S. 372 und die dazu ergangene umfangreiche Rechtsprechung. 115;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 115 (NJ DDR 1959, S. 115) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 115 (NJ DDR 1959, S. 115)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft die Wege zur Befriedigung von Bedürfnissen zu kompliziert verlaufen würden und besonders das Niveaugefälle zwischen Hauptstadt, Großstädten und ländlichen Gebieten Anlaß zu wiederholter Verärgerung war.

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