Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 11

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 11 (NJ DDR 1959, S. 11); hältnis zu verstehen ist. Die Erteilung eines solchen Auftrages ist auf vielerlei Art, also auch über den Rundfunk, denkbar. Die Aufforderung muß sich dann aber an bestimmte Personen oder Personengruppen richten, wie dies z. B. anläßlich der konterrevolutionären Ereignisse in Ungarn durch den Sender „Freies Europa“ geschehen ist (Urteil lb Ust 248/58). Die Annahme einer Planmäßigkeit i. S. von § 19 Abs. 3 StEG macht das OG von einem vorbedachten konkreten Ziel des Täters abhängig. Planmäßigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einer fortgesetzten Handlung; auch eine einmalige und sofort abgeschlossene Handlung kann planmäßig sein. Die Planmäßigkeit ist keine besondere, neben Vorsatz und Fahrlässigkeit bestehende Schuldform, sie ist auch keine besondere Form des Vorsatzes, muß aber vom Vorsatz umfaßt sein. Ein planmäßig fahrlässiges Handeln kann es nicht gebdn, weil im Falle der Fahrlässigkeit der Täter nicht zielstrebig ein Verbrechen begeht (Urteil la Ust 3/58, NJ 1958 S. 175). In seiner Entscheidung la Ust 8/58 (NJ 1958 S. 250) hat das OG ausgeführt, daß die in § 19 Abs. 3 StEG beispielhaft hervorgehobenen Fälle die Möglichkeit seiner Anwendung nicht erschöpfen, und das Urteil la 122/58 enthält den Rechtssatz, daß ein schwerer Fall der Hetze i. S. von § 19 Abs. 3 StEG auch dann vorliegt, wenn die inhaltliche Schwere der Hetze den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit derart erhöht, daß die Tat eine über den Normalfall hinausgehende rechtliche Qualifizierung und eine verstärkte Abwehr mit dem Mittel des Strafgesetzes erforderlich macht. In der richtigen Bewertung dieser Tatumstände haben sich schon verschiedentlich Unklarheiten gezeigt. Es wird übersehen, daß auch der Normalfall des § .19 StEG einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Gefängnis hat und daß nicht jede Hetze, die ein Strafmaß von etwa zwei Jahren aufwärts erfordert, deshalb schon als schwerer Fall i. S. von § 19 Abs. 3 StEG beurteilt werden muß. Das Hauptgewicht bei diesen Betrachtungen muß auf der inhaltlichen Schwere der angeklagten Handlungen liegen. Abschließend noch einige Bemerkungen zu § 21 StEG. Zu den grundsätzlichen Problemen der Verbrechen nach § 21 StEG, wie zum Objekt und Gegenstand sowie den Erscheinungsformen, hat Jahn in NJ 1958 S. 456 ff. und S. 840 ff. eingehend Stellung genommen. Die Rechtsprechung hatte sich bisher fast ausschließlich mit der in § 21 Abs. 2 StEG gekennzeichneten individuellen Form der Verleitung zum Verlassen der DDR zu befassen. sprechungen über die Art und den Ort der Beschäftigung, der Entlohnung, Unterkunft usw. machen können. Hieraus ergibt sich das stärkere Bedürfnis, verbrecherischen Anschlägen, die mit derartigen Methoden in Angriff genommen werden, im Interesse des Schutzes unseres Staates und seiner Bürger durch schärfere Strafmaßnahmen zu begegnen. Mithin kann für die rechtliche Beurteilung, was als Wirftchaftsunter-nehmen im Sinne von § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG anzusehen ist, nicht die formale Betrachtung der Größe der wirtschaftlichen Organisation, sondern nur die spezifische verbrecherische Methode ausschlaggebend sein. Zu § 21 Abs. 2 StEG hat das OG mit seiner Entscheidung lb Ust 66/58 (NJ 1958 S. 789) eingehend die Tatbestandsmerkmale „Jugendlicher“ und „Berufsausbildung“ erörtert. Die Kritik, die Jahn in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung dahingehend übt, daß daa OG auch Veranlassung gehabt hätte, zum Tatbestandsmerkmal „wegen ihrer beruflichen Tätigkeit“ Stellung zu nehmen, ist berechtigt. Das Urteil des OG lb Ust 136/58 (NJ 1958 S. 790) enthält zu diesem Tatbestandsmerkmal den Rechtssatz, daß damit jede Tätigkeit erfaßt wird, die von Berufs wegen ausgeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den . in der DDR ausgeübten oder den in Westberlin oder Westdeutschland in Aussicht gestellten Beruf handelt. Dieses Urteil enthält weiter den wichtigen Hinweis, daß das Unternehmen der Verleitung zum Verlassen der DDR sowohl die Weckung des Abwanderungsentschlusses als auch die Bestärkung eines bereits vorhandenen umfaßt. Jahn ist auch zuzustimmen, wenn er in seiner oben erwähnten Anmerkung ausführt, daß das Tatbestandsmerkmal „wegen ihrer beruflichen Tätigkeit“ immer dann erfüllt ist, wenn die berufliche Tätigkeit Bestandteil der ideologischen Beeinflussung gewesen und im bestimmten Grade vom Täter zur Herbeiführung des Abwanderungsentschlusses ausgenutzt worden ist. Ebenso ist richtig, daß dieses Tatbestandsmerkmal mit anderen Beweggründen konkurrieren kann, also nicht das alleinige Motiv zu sein braucht. Diese Ufnstände müssen aber in jedem Fall sorgfältig erforscht und festgestellt werden; liegen sie nicht vor, dann ist kein Raum für die Anwendung des § 21 Abs. 2 StEG. So hat z. B. ein BG unzulässig den § 21 Abs. 2 StEG auf das Verhalten eines Angeklagten angewandt, der einigen Mädchen auf dem Tanzsaal vorlog, er sei westdeutscher Bürger, habe in Westberlin ein Konto und könne deshalb den Mädchen die Flugreise von Westberlin nach Westdeutschland finanzieren. Als er merkte, daß seine Worte so ernst genommen worden waren, daß sich die Mädchen Fahrkarten nach Berlin besorgten, entfernte er sich mit allerlei Ausreden und meldete in Erkenntnis der schweren Folgen seines Handelns der Volkspolizei, daß die Mädchen auf der Fahrt nach Berlin seien. Das BG begründete die Verurteilung damit, daß der Angeklagte zwei junge. Bürgerinnen, die in der DDR einen festen Arbeitsplatz hatten, zum Verlassen unserer Republik verleitet habe. Das OG hat nach Überprüfung dieses Urteils festgestellt, daß, soweit es diese beiden Mädchen betrifft, keine der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 StEG gegeben ist, daß das Verhalten des Angeklagten vielmehr eine Anstiftung zu einer gern. § 8 Paßgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1957 . strafbaren Handlung darstellt, die gern. § 46 Abs. 2 StGB jedoch straflos bleibt, weil er den Eintritt des Erfolges seiner Handlung, noch ehe sie entdeckt war, aus eigener Initiative abgewendet hat (Urteil lb Ust 128/58). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß die erfolglose Anstiftung i. S. von § 8 Paßgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1957 nicht strafbar ist, weil diese Handlungen keine Unternehmensdelikte und auch keine Verbrechen i. S. von § 49 a Abs. 2 StGB sind. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob eine nach anderen Strafgesetzen zu beurteilende Tat vorliegt, wobei insbesondere an § 20 StEG zu denken ist. Darauf hat das OG in seinem Urteil la Ust 242/58 aufmerksam gemacht. (In einem weiteren Beitrag wird die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu den §§ 22, 23 StEG behandelt werden.) Zu § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG hat das OG mit dem Urteil 1 a Ust 31/58 eine grundsätzliche Entscheidung zum Begriff des „Wirtschaftsunternehmens“ erlassen. Das BG hatte in der angefochtenen Entscheidung den Standpunkt vertreten, daß als Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG nur kapitalistische Konzernbetriebe angesehen werden könnten, die zur Schädigung der Wirtschaft der DDR oder zur Erfüllung ihrer Rüstungsaufträge planmäßig Arbeitskräfte aus der DDR abwerben lassen. Das OG hat festgestellt, daß die Erwägungen des BG keine Stütze im Gesetz finden. Danach ist weder eine besondere Qualifikation des Wirtschaftsunternehmens als Konzernbetrieb erforderlich, noch müssen der Abwerbung bestimmte charakteristische Motive zugrunde liegen. Ebensowenig wird eine planmäßige Verleitung zum Verlassen der DDR verlangt. Die für die Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse in unserem Staate, vor allem der sozialistischen Ökonomik, erhöhte Gefährlichkeit der gern. § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG mit Strafe bedrohten Angriffe besteht insbesondere darin, daß die betreffenden T.äter mit bestimmten Aufträgen von kapitalistischen Unternehmungen aller Art, die ihren Sitz außerhalb der DDR im kapitalistischen Lager haben, in organisierter Form Bürger der DDR zum Schaden unserer Wirtschaft und zum Nutzen des kapitalistischen Ausbeutersystems zum Verlassen der Republik verleiten. Die Handlungsweise der mit einem solchen Auftrag versehenen Täter ist deshalb besonders gefährlich, weil sie denjenigen Bürgern, denen sie sich mit dem Ziel der Abwerbung nähern, im Namen ihrer Auftraggeber konkrete Ver- 11;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 11 (NJ DDR 1959, S. 11) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 11 (NJ DDR 1959, S. 11)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung hohe Anforderungen Um diesen auch zukünftig in vollem Umfang gerecht zu werden, kommt es insbesondere darauf an, alle erforderlichen Potenzen des sozialistischen Rechts wurden in ihrer gesamten Breite und in ihren vielfältigen Differenzierungsmöglichkeiten noch wirksamer eingesetzt. Somit wurde beigetragen im Rahmen der Verantwortung der Linie die innere Sicherheit der unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet, ist gemäß den entsprechenden Regelungen meiner Richtlinie zu verfahren. Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewährleistung des Schutzes und der inneren Sicherheit der DDR. dlpuv Schaltung jeglicher Überraschungen erfordert, die Arbeit der operati einheiten der Abwehr mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit eingeschlagen wurde und ermöglicht es, rechtzeitig die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Intensivierung der Arbeit mit jedem einzelnen aber auch in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

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