Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 107 (NJ DDR 1959, S. 107); geklärt werden. Damit kann das Gericht die Wirksamkeit der eigenen Tätigkeit, die Erziehung disziplinloser Bürger, sichern und verstärken. Zugleich ist die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung mit dem Ziel der Einleitung der gesellschaftlichen Erziehung eine dem Gericht gegebene Möglichkeit, seiner ihm wie jedem staatlichen Organ obliegenden kulturell-erzieherischen Funktion zu entsprechen, nämlich die gesellschaftlichen Verhältnisse weiter zu entwickeln und zu festigen, indem mit der Einleitung der gesellschaftlichen Erziehung auch die Wirksamkeit der gesellschaftlichen Kräfte zur Überwindung kleinbürgerlicher und kapitalistischer Verhaltensweisen gefördert wird. Die Einleitung der öffentlichen Bekanntmachung einer Bestrafung lediglich als Maßnahme zur Einleitung der gesellschaftlichen Erziehung anzusehen, wäre ebenso verfehlt wie die Auffassung, daß sich die Möglichkeiten dazu in der Anordnung gemäß § 7 StEG erschöpfen. Die wirksame gesellschaftliche Erziehung beginnt nicht erst nach der Hauptverhandlung, sondern bereits bei Bekanntwerden des strafbaren Verhaltens, ln der Hauptverhandlung müssen die ersten Ergebnisse der gesellschaftlichen Erziehung . bereits berücksichtigt werden. Ebenso muß der Auffassung des Senats, daß bei der Anwendung des § 7 StEG in erster Linie die gesellschaftliche Erziehung in Aussicht genommen wird, widersprochen werden. Die Konsequenz einer solchen Auffassung wäre eine unzulässige Einengung der Anwendungsmöglichkeiten des § 7 StEG. Neben der Funktion, die gesellschaftliche Erziehung einzuleiten, kommt die Anwendung des § 7 StEG in weit größerem Umfang in solchen Fällen in Frage, in denen sie die durch die ausgesprochene Hauptstrafe beabsichtigte unmittelbare erzieherische Wirkung auf den Verurteilten verstärkten kann. Das trifft sowohl für die bedingte Verurteilung oder den öffentlichen Tadel als auch für die unbedingte Verurteilung oder die Geldstrafe zu. Zutreffend weist der Senat auf die Begründung des StEG durch den Minister der Justiz hin, in der betont wird, daß die volle Wirksamkeit der neuen Strafen weitgehend von der erzieherischen Einwirkung der Gesellschaft auf den Verurteilten abhängig ist. Der Senat versäumt aber darauf hinzuweisen, daß den neuen Strafarten auch die repressive und die allgemein-erzieherische Funktion eigen ist, deren Wirkung durch die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung verstärkt werden kann. Die Anwendung des § 7 StEG bei Ausspruch einer unbedingten Verurteilung widerspricht in noch stärkerem Maße der Auffassung, daß in erster Linie dabei die gesellschaftliche Erziehung des Verurteilten in Aussicht genommen wird. Abgesehen von der Gewährung bedingter Strafaussetzung besteht die erzieherische Wirkung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe überwiegend in der zeitweiligen Beschränkung der Freiheit des Verurteilten, ■ die seine gesellschaftlichen Rechte und Pflichten vorübergehend einschränkt oder gar aufhebt. Selbstverständlich wird die Freiheitsstrafe eine größere Wirkung durch anschließende gesellschaftliche Erziehung erlangen, die jedoch erst nach der Strafhaft ein-setzen kann. Die Anwendung der öffentlichen Bekanntmachung bei Ausspruch einer unbedingten Strafe hat abgesehen von den Fällen, in denen sie der Aufklärung der Bevölkerung dient allein den Zweck, die moralisch-politische Verurteilung des Täters und seines Verbrechens durch Bekanntgabe des Strafausspruchs an einen bestimmten Personenkreis und die abschreckende Wirkung der Strafe zu verstärken. Daraus ergibt sich auch der Öharakter der öffentlichen Bekanntmachung als einer Zusatzstrafe. Der Senat kann nicht umhin festzustellen, daß die Anordnung gern. § 7 StEG für den Verurteilten rechtlich eine Beschwer ist. Andere Möglichkeiten einer Beschwer als in der Form von Haupt- und Zusatzstrafen sind aber nicht denkbar. Aber auch die Bedenken, der Zweck der Aufklärung der Bevölkerung durch die öffentliche Bekanntmachung einer Bestrafung widerspreche der Auffassung, es handele sich um eine Zusatzstrafe, sind nicht zutreffend. Abgesehen davon, daß eines der drei im § 7 StEG genannten Ziele zwar im Vordergrund stehen kann, aber kaum denkbar alleiniges Ziel der Bekanntmachung sein könnte, wirkt ja die Aufklärung der Be- völkerung iipmer zugleich auch vorbeugend. Darin widerspiegelt sich die allgemein-erzieherische Funktion der Strafe. Dem steht nicht entgegen, daß die Aufklärung der Bevölkerung auch im Interesse der Beseitigung von Beunruhigungen erforderlich sein kann. Gerade an der vorliegenden Entscheidung wird der Charakter der Anordnung gern. § 7 StEG als Zusatzstrafe deutlich. Ausgehend von den Umständen der Tat untersucht der Senat, ob die öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, um die Wirkung der aus-gesprochenen Hauptstrafe sowohl auf den Verurteilten als auch auf die Bevölkerung zu verstärken. Darin kommt das Zusammenwirken der öffentlichen Bekanntmachung mit der Hauptstrafe zum Ausdruck. Da das Gericht im Rahmen seines Ermessens darüber zu entscheiden hat, ob zur Verstärkung der einen oder anderen oder mehrerer Funktionen der ausgesprochenen Strafe die öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, bleibt m. E. kein Zweifel übrig, sie als Zusatzstrafe anzusehen und die Anfechtbarkeit durch Rüge unrichtiger Strafzumessung zuzulassen. Im übrigen steht der analogen Anwendung des § 280 Ziff. 4 StPO das Verbot der Analogie zuungunsten des Verurteilten entgegen. Die Anwendung stellt auch nach Ansicht des Senats rechtlich eine Beschwer dar. Die Zulassung des Protestes in analoger Anwendung des § 280 Ziff. 4 StPO im Falle der Nichtanwendung des § 7 StEG durch das erstinstanzliche Gericht würde einen Nachteil für den Verurteilten durch Analogie herbeiführen. Georg Knecht, Hauptinstrukteur im Ministerium der Justiz Zivilrecht § 823 BGB; § 43 StVZO; § 6 der 2. DB zur PreisVO Nr. 370. Ein Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb hat einem Dritten gegenüber Schadensersatz zu leisten, wenn dieser sich ein unsachgemäß repariertes Kraftfahrzeug leiht und infolge der unsachgemäßen Reparatur Schaden erleidet. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 3. April 1958 5 b S 173/57. - Der Verklagte zu 1) ist der Halter eines PKW Opel P 4. An einem Sonntag überließ der Verklagte zu 1) dem Kläger dieses Kraftfahrzeug zur persönlichen Benutzung. Mit diesem Fahrzeug hatte der Kläger auf der Fahrt nach Bad L. einen Unfall, bei dem er mehrfache Verletzungen erlitt. Außerdem entstand Sachschaden. Etwa ein halbes Jahr vor dem Unfall war der PKW von der Verklagten zu 2) generalüberholt worden. Nach etwa 500 Fahrkilometern wurde er in der Werkstatt der Verklagten zu 2) nochmals durchgesehen. Bis zum Unfall wurde das generalüberholte Fahrzeug fünf Monate nicht beanstandet und ohne Unfall gefahren. Der Kläger hat behauptet, die Verklagte zu 2) habe es unterlassen, die Schubstangenmutter an der Lenkschubstange zu versplinten, wodurch der Unfall herbeigeführt worden sei. Der Verklagte zu 1) hafte für den Schaden des Klägers gern. § 7 KFG und die Verklagte zu 2) gern. § 823 BGB. Er hat beantragt, die Verklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 480,50 DM nebst 4 Prozent Zinsen zu zahlen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben entgegnet, daß der Verklagte zu 1) gern. § 8 Abs. 1 und 2 KFG nicht für den Schaden einzustehen habe, da der Kläger den PKW selbst gefahren habe. Weiterhin habe der Kläger nicht bewiesen, daß die Verklagte zu 2) die Reparatur nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein, soweit die Klage gegen den Verklagten zu 2) abgewiesen wurde. Er führte zur Begründung seines Rechtsmittels aus, das Kreisgericht habe zu Unrecht festgestellt, es sei nicht erwiesen, daß die Verklagte zu 2) bei der Generalreparatur die Versplintung nicht vorgenommen habe. Dem stehe das technische Gutachten der Abteilung Verkehrspolizei des Volkspolizeikreisamtes entgegen. Darin sei u. a. festgestellt worden: „An der Lenk Schubstange ist die vorderste Mutter, welche gleichzeitig als Kugelpfanne ausgebildet ist und zur Aufnahme des Kugelbolzens vom Lenkhebel dient, nicht versplintet. An der Schubstange seihst sind die Splintbohrungen stark verschmutzt. Hieraus läßt sich er- 107;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der betreffenden Diensteinheiten zur Realisierung der Aufgaben des Strafverfahrens und zur Durchsetzung der umfassenden Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten; die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge Anforderungen an die politisch-operative Arbeit unserer Linie entsprechend dem Befehl des Genossen Minister gerecht zu werden Damit haben wir einen hoch qualifizierteren Beitrag zur Stärkung der operativen Basis und im Prozeß der weiteren Qualifizierung der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Der inhaftierte Beschuldigte ist zur Duldung der ihm zur Durchsetzung des Zwecks der Untersuchungshaft auferlegten Beschränkungen verpflichtet.

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