Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 106

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 106 (NJ DDR 1959, S. 106); gesprochen sozialistischen Charakter trägt. Sie zu einer Zusatzstrafe zu erklären, würde bedeuten, den Charakter der Erziehung durch die sozialistische Gesellschaft abzuschwächen. Die Tatsache, daß der Senat die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung nach § 7 StEG nicht als eine Zusatzstrafe betrachtet, soll jedoch nicht zu der Auffassung führen, daß die Anordnung mit Protest oder Berufung nicht angefochten werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung, mag sie für den Rechtsbrecher erzieherisch noch so richtig und wirksam sein, bleibt rechtlich doch immer eine Beschwer des Verurteilten, da er über die Strafe hinaus durch die Gesellschaft noch öffentlich kritisiert bzw. einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit als Straftäter bekanntgemacht wird. Der Angeklagte muß also überprüfen lassen können, ob die öffentliche Bekanntmachung des Urteils richtig und notwendig ist, ebenso wie der Staatsanwalt die Möglichkeit haben muß, gegen Nichtanordnung einer von ihm beantragten öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils ein Rechtsmittel einzulegen. Da die Strafprozeßordnung bereits am 2. Oktober 1952 in Kraft getreten ist, während die öffentliche Bekanntmachung erst mit dem Inkrafttreten des Strafrechtsergänzungsgesetzes, also mit dem 1. Februar 1958, durchführbar war, kann die Tatsache, daß § 280 StPO nach Ziff. 4 nur dann eine Anfechtungsmöglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung bietet, wenn sie unter die Strafzumessung fällt, kein Hindernis sein, Berufung oder Protest hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung oder ihrer Nichtanwendung für zulässig zu erklären. Die öffentliche Bekanntmachung eines Urteils hängt selbstverständlich mit der Strafe eng zusammen und kann von* ihr nicht losgelöst werden, so daß eine analoge Anwendung des § 280 Ziff. 4 StPO hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels bezüglich der öffentlichen Bekanntmachung erforderlich ist. Die Berufung ist auch begründet. Zu Recht führt der Rechtmittelführer aus, daß im vorliegenden Fäll die Handlung des Angeklagten auf weitere Kreise keine Auswirkung hatte. Der Angeklagte hat vor der Strafkammer wie vor dem Senat erklärt, daß er zu dieser Handlung lediglich deshalb gekommen sei, weil er sich am Tattage mit seiner Ehefrau gestritten und diese deshalb den ehelichen Verkehr mit ihm abgelehnt hatte. Seine Handlung ist somit als eine einmalige, nicht allzu erhebliche Abwegigkeit zu betrachten. Dies hat die Strafkammer bei der Zumessung des Strafmaßes von 300 DM Geldstrafe auch richtig erkannt. Nicht richtig kann aber unter diesen Umständen die öffentliche Bekanntmachung des Urteils sein. Zu Recht führt Knecht in dem bereits mehrfach zitierten Artikel an, daß jede unnötige Anprangerung des Verurteilten zu vermeiden ist. Die Strafkammer hat auch nicht festgestellt, daß etwa vielfach gleichartige Handlungen im 'Kreise begangen worden sind, so daß es insbesondere zur Aufklärung der Bevölkerung erforderlich sein könnte, das Urteil zu veröffentlichen. Im übrigen ist auch aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich, warum die Strafkammer zu der Auffassung gekommen ist, daß das Urteil im Betrieb des Angeklagten bei den nächsten Mitarbeitern bekanntgemacht werden soll. Diese Form der öffentlichen Bekanntmachung hätte doch dann, nur einen Sinn, wenn etwa der Angeklagte im Betrieb gleichartige Handlungen begangen hätte und es aus diesem Grunde erforderlich war, die mit ihm ständig zusammen arbeitenden Kollegen, insbesondere Frauen und Mädchen, auf seine Tat aufmerksam zu machen, um sie vor einer ähnlichen Handlung zu schützen. Aus den dargelegten Gründen hat der Senat das Urteil der Strafkammer abgeändert und nicht wieder auf öffentliche Bekanntmachung des Urteils erkannt. Anmerkung: Der Abänderung des kreisgerichtlichen Urteils hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung der Bestrafung durch das BG Halle ist zuzustimmen. Zutreffend führt der Senat aus, daß die Umstände der Tat die öffentliche Bekanntmachung des Urteils nicht angebracht erscheinen lassen. Die vom Kreisgericht gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung läßt zwar erkennen, daß es über die Anwendung des § 7 StEG nicht nur formal entschieden hat. Die Form der Bekanntmachung des Urteils durch den Vorsitzenden des Schöffenkollektivs im Betrieb des Verurteilten weist darauf hin, daß die Strafkammer damit die gesellschaftliche Erziehung des Verurteilten einzuleiten beabsichtigte; andere Beweggründe, z. B. Aufklärung der weiblichen Kollegen des Verurteilten, sind nicht ersichtlich. Insoweit geht die Kritik des Senats an der von der Strafkammer gewählten Form der öffentlichen Bekanntmachung offensichtlich fehl: die Absicht der Strafkammer, die gesellschaftliche Erziehung einzuleiten, wird verkannt. Die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung im Betrieb des Verurteilten mit dem Ziel der Einleitung der gesellschaftlichen Erziehung wäre dann sinnvoll, wenn durch seine Arbeitskollegen eine notwendige Bewüßtseinsänderung bei ihm erreicht werden soll. Bei der Tat des Verurteilten handelt es sich aber um eine nicht erhebliche sexuelle Entgleisung, die mit Sicherheit einmalig ist und ihre Ursachen in ehelichen Unstimmigkeiten hat. Es erscheint in Anbetracht der Ursachen und Auswirkungen der vorliegenden Straftat zweifelhaft, ob die Wirkung des Urteils und der Hauptverhandlung noch durch zusätzliche Maßnahmen verstärkt werden muß. Auch die von der Strafkammer ausgesprochene Geldstrafe erweckt solche Zweifel. Die Bekanntgabe der Straftat würde darüber hinaus nicht die Auseinandersetzung der Arbeitskollegen des Verurteilten mit ihm, sondern seine Diffamierung im Betrieb zur Folge haben. Mit Nachdruck muß darauf hingewiesen werden, daß die Entscheidung über die Anwendung des § 7 StEG Erwägungen sowohl über Ziel und Zweck als auch über die entsprechende Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung umfassen muß, die genaue Kenntnis aller dafür maßgebenden Umstände erfordern. Dazu gehören auch die Aufklärung der Ursachen des jeweiligen Verbrechens und die Möglichkeiten ihrer Beseitigung. Das hat das Kreisgericht bei seiner Entscheidung nur ungenügend berücksichtigt. In der Begründung der Zulässigkeit von Berufung oder Protest gegen die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung einer Bestrafung oder gegen die Nichtanwendung des § 7 StEG kann dem BG Halle jedoch nicht zugestimmt werden. Die Erwägungen des Senats führen zu der Feststellung, daß die öffentliche Bekanntmachung einer Bestrafung keine Zusatzstrafe, sondern lediglich eine Maßnahme der gesellschaftlichen Erziehung sei. Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung können zwar durch das Gericht festgelegt und eingeleitet, kontrolliert und gefördert, nicht aber vom Gericht selbst vorgenommen werden, denn die gesellschaftliche Erziehung besteht gerade darin, daß die Kräfte, die den Bürger umgeben, der gegen die juristischen oder Moralgesetze der sozialistischen Gesellschaft verstoßen hat, auf ihn einwirken und sich mit ihm auseinandersetzen. Ziel der Auseinandersetzung ist, ihn zu einem die gesellschaftlichen Interessen nicht verletzenden Verhalten zu erziehen. Diese Einwirkungen durch die neue Gesellschaft sind Ausdruck sozialistischer Beziehungen zwischen den Menschen und vollziehen sich im täglichen Leben, im Arbeitsprozeß, im häuslichen Zusammenleben und in der Erfüllung aller gesellschaftlichen Pflichten. Aufgabe dieser Anmerkung kann nicht sein, das Wesen der gesellschaftlichen Erziehung umfassend zu behandeln.* Notwendig ist jedoch die Feststellung, daß die gesellschaftliche Erziehung in der Einwirkung von Menschen auf den Menschen in der sozialistischen Gesellschaft besteht und nicht mit der Tätigkeit der Staatsorgane identisch ist, obwohl gesellschaftliche Erziehung und kulturell-erzieherische Tätigkeit der Staatsorgane eine Einheit bilden. Die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung einer Bestrafung als Ausdruck staatlicher Tätigkeit kann daher nicht als Maßnahme der gesellschaftlichen Erziehung angesehen werden. Sie kann jedoch die gesellschaftliche Erziehung einleiten, indem nach entsprechender Auswahl ihrer Form die den Verurteilten umgebenden gesellschaftlichen Kräfte auf das strafbare Verhalten des Verurteilten hingewiesen, mit den Umständen der Straftat vertraut gemacht und über die Ursachen des Verbrechens auf- * vgl. Hugot/Krutzsch ln NJ 1958 S. 527; Biebl/Mtlhlberger in NJ 1958 S. 730. 106;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 106 (NJ DDR 1959, S. 106) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 106 (NJ DDR 1959, S. 106)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X