Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 104

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 104 (NJ DDR 1959, S. 104); bestimmungen hingewiesen wird, ist ihm zuzustimmen. Das hätte jedoch bereits bei der Untersuchung der Ursachen der Explosion durch das Untersuchungsorgan beachtet werden und auch zur Anklage des Meisters . führen müssen. Dieser Fall hätte ferner zum Anlaß einer Prüfung genommen werden müssen, ob der Meister etwa auch andere Arbeitsschutzbestimmungen mißachtet hat, die zwar "nicht zur Verursachung des Brandes beigetragen haben, jedoch strafrechtlich zu ahndende Verstöße gegen § 45 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft darstellen. Der Brandortsbefundbericht gab zu einer dahingehenden Prüfung genügend Anlaß. Das zu erkennen, war jedoch Sache der Staatsanwaltschaft und konnte im vorliegenden, gegen den Lehrling gerichteten Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Bedeutung der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft und der Arbeitsschutzanordnungen besteht nicht darin, daß sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Beschäftigten für im Betrieb begangene strafbare Handlungen ausschließen, sondern in der Begründung einer speziellen strafrechtlichen Verantwortung der Betriebsleiter und der von diesen mit der Leitung und Aufsicht der Produktion, der Produktionseinrichtungen und der Beschäftigten beauftragten Personen zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit der Werktätigen. §§ 1, 2, 44, 45 VO zum Schutze der Arbeitskraft; § 230 StGB. 1. Die persönliche Verantwortung, welche die mit der Leitung und Aufsicht der Produktion, der Produktionseinrichtungen und der Beschäftigten beauftragten Personen (Ingenieure, Techniker, Abteilungsleiter, Werkmeister u. ä.) für die Durchführung und Einhaltung der Maßnahmen zum Schutze für Leben und Gesundheit der Arbeiter während der Arbeit und Anwesenheit im Betrieb innerhalb ihrer Arbeitsbereiche tragen (§ 2 Abs. 2 VO zum Schutze der Arbeitskraft), entbindet den Betriebsleiter nicht von den ihm gern. §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 VO zum Schutze der Arbeitskraft, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 ASAO 1 Allgemeine Vorschriften obliegenden Pflichten. Er kann die ihm für die Einhaltung dieser Pflichten obliegende volle persönliche Verantwortung nicht zur eigenen Entlastung auf die genannten Personen übertragen. 2. In Betrieben, bei denen nicht die Voraussetzungen des § 5 ASAO 1 (Allgemeine Vorschriften gegeben sind, ist der Betriebsleiter verpflichtet, die Instruktionen der bei ihm beschäftigten Arbeiter über die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften sowie die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften persönlich durchzuführen. 3. Eine von der Arbeitsschutzinspektion verhängte Ordnungsstrafe hindert nicht den Ausspruch einer weiteren gerichtlichen Strafe. OG, Urt. vom 4. November 1958 3 Zst III 69/58. Der Angeklagte ist seit 1950 selbständiger Daehdecker-medster. Am 13. Januar 1958 erteilte er dem in seinem Betrieb beschäftigten Gesellen Sp. den Auftrag, sich die auf dem Dach des Hauses H. zu reparierenden Schäden anzusehen. Am nächsten Tage ordnete er an, wer diese Reparaturen ausführen sollte, und wies darauf hin, daß auch die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müßten. Von dem bei ihm beschäftigten Zeugen Sp. und dem Kraftfahrer G. wurde daraufhin im Hause H. ein Dach-Ausstieg geschaffen und mit der Arbeit am Schornstein begonnen. Der Zeuge G. stand in der freigelegten Öffnung des Daches auf zwei Dachlatten und nahm die ihm von Sp. zugereichten Steine, um sie an den auf dem Dachboden befindlichen Zeugen K. weiterzugeben. Bei dieser Arbeit war weder Sp. noch G. durch Seile oder Gurte gesichert. Als plötzlich die Dachlatte brach, auf der G. gestanden hatte, rutschte dieser das Dach hinunter, stieß mit dem Kopf an die Dachrinne, wodurch er das Bewußtsein verlor, stürzte ab und schlug auf den Erdboden auf. Er erlitt dabei mehrere schwere Verletzungen. Nach Feststellung dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten, der in der Anklage unter Zugrundelegung der Arbeitsschutzanordnungen 1 und 331 eines Verstoßes gegen §§ 1, 2 und 44 der VO zum Schutze der Arbeitskraft und der fahrlässigen Körperverletzung (§ 223a StGB) beschuldigt worden war, freigesprochen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Kreisgericht im wesentlichen ausgeführt, der Zeuge Sp. sei verantwortlich dafür gewesen, daß auf seinem Arbeitsplatz die Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten wurden. Für diese zusätzliche Verantwortung habe er einen höheren Lohn bekommen, wie er selbst ausgesagt habe. Darüber hinaus sei von den Zeugen übereinstimmend ausgesagt worden, sie seien über die Arbeitsschutzbestimmungen zwar „nicht systematisch“, aber doch jeweils bei der Verteilung der konkreten Aufträge belehrt worden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien bei kleineren Reparaturen umfangreiche Sicherungsmaßnahmen nicht unbedingt erforderlich. Es sei ausreichend, wenn die Arbeiter durch Seile und Gurte gesichert wären. In § 2 Abs. 2 der VO zum Schutze der Arbeitskraft sei Betriebsleitern und Betriebsinhabern die Möglichkeit gegeben, die volle Verantwortung hinsichtlich des Arbeitsschutzes auf andere Personen zu übertragen. Der Angeklagte könne nicht auf allen Baustellen persönlich anwesend sein; deshalb sei es seine Pflicht, auf jeder Baustelle Verantwortliche einzusetzen. Der Zeuge Sp. habe sich auch für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich gefühlt, wie er selbst ausgesagt habe. Er habe es aber nicht für erforderlich gehalten, sich anzuseilen. Daß G. auf das Dach stieg, habe er nicht angeordnet. Der Angeklagte habe „nicht ganz korrekt dm Sinne des Gesetzes“ gehandelt. Er hätte bei Erteilung der Aufträge konkretere Anweisungen geben müssen. Auch seine Kontrolltätigkeit hätte intensiver sein können. Da er schon mit einer Ordnungsstrafe in Höhe von 300 DM bestraft worden sed, die zur Erziehung des Angeklagten ausreiche, bedürfe es einer weiteren Strafe nicht Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfange aufgeklärt (wird näher ausgeführt). Die Auffassung des Kreisgerichts; nach § 2 Abs. 2 der VO zum Schutze der Arbeitskraft sei Betriebsleitern und Betriebsinhabern die Möglichkeit gegeben, die volle Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungein anderen Personen zu übertragen, ist fehlerhaft. Nach §§ 1 und 2 der VO zum Schutze der Arbeitskraft sind der Betriebsleiter und die von ihm mit der Leitung und Aufsicht der Produktion, der Produktionseinrichtungen und der Beschäftigten beauftragten Personen in ihren Arbeitsbereichen persönlich verantwortlich für die Durchführung und Einhaltung der Maßnahmen zum Schutze für Leben und Gesundheit der Arbeiter. Die insoweit dem Betriebsleiter obliegenden Pflichten sind in der Arbeitsschutzanordnung 1 Allgemeine Vorschriften vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 691) näher dargelegt. Danach trägt der Betriebsleiter u. a. die volle Verantwortung für den Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeiter und Angestellten und für die Sicherung und Erhaltung ihrer Arbeitskraft während der Arbeit und Anwesenheit im Betrieb. Um dieser seiner Verantwortung gerecht zu werden, muß der Betriebsleiter insbesondere seine von ihm beauftragten Aufsichtspersonen fortlaufend instruieren, damit diese ihr Wissen ständig vertiefen und vervollkommnen und in ihrem Arbeitsbereich die Durchführung und Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen gewährleisten (§ 2 Abs. 1). Er muß dafür sorgen, daß die Arbeitsplätze mit geeigneten Kräften besetzt und jedem Werktätigen genaue Arbeitsinstruktionen gegeben werden. Gefährliche Arbeiten darf er nur Personen übertragen, die mit den für diese Arbeiten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind (§ 3 Abs. 1 und 2). Mit der Übertragung der persönlichen Verantwortung auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes wurde dem Betriebsleiter eine hohe gesetzliche und moralische Verpflichtung auferlegt, weil nur er in der Lage ist, entscheidend auf das gesamte Betriebsgeschehen einzuwirken und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten oder zu verändern, daß die Arbeitskraft der in seinem Betrieb Beschäftigten erhalten bleibt. Deshalb kann diese persönliche Verantwortung des Betriebsleiters nicht auf andere Personen übertragen werden. Die persönliche Verantwortung, welche die Aufsichtführenden (Abteilungsleiter, Meister, Briga-diere usw.) innerhalb ihrer Arbeitsbereiche tragen, entbindet den Betriebsleiter nicht von den ihm obliegenden Pflichten. Das Kreisgericht hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte seinen Pflichten als Betriebsleiter und Betriebsinhaber nachgekommen ist. Da es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Großbetrieb handelt, 104;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik, Kontakttätigkeit und Stützpunkttätigkeit, des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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