Dokumentation Neue Justiz (NJ), 13. Jahrgang 1959 (NJ 13. Jg., 5.Jan.-20.Dez. 1959, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-860)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 346 (NJ DDR 1959, S. 346); ?Es sollen hier einige Grundsaetze herausgearbeitet sowie einige Schwerpunkte hervorgehoben werden, die bei einer solchen Neuregelung zu beachten sind und auf die sich m. E. unsere Aufmerksamkeit vor allem konzentrieren muss, um die sozialistischen Prinzipien des Erbrechts durchzusetzen. Die Stellung des Erbrechts im System des sozialistischen Rechts Das Erbrecht ist ein Teilgebiet des sozialistischen Zivilrechts. Seine Normen muessen demnach Bestandteil des neu zu schaffenden Zivilgesetzbuchs der DDR sein. Daraus ergibt sich, dass die in der bisherigen Diskussion gewonnenen Erkenntnisse ueber die Aufgaben, den Begriff und den Gegenstand des Zivilrechts voll und ganz auch fuer das Erbrecht zutreffen.1 Andererseits bildet das Erbrecht innerhalb des Zivilrechts einen Normenkomplex, der gegenueber anderen zivilrechtlichen Normenkomplexen auch bestimmte Besonderheiten aufweist. Diese beruhen auf der Tatsache, dass das Erbrecht Regelungen im Fall des Todes eines Buergers zu treffen hat, waehrend fuer die uebrigen Teile des Zivilrechts die Regelung der Verhaeltnisse unter Lebenden typisch ist. Es waere deshalb daran zu denken, dem Erbrecht eine Grundsatzbestimmung voranzustellen, die den allgemeinen Grundsatzteil des ZGB* 1 2 fuer die hier zu regelnde Materie naeher konkretisiert, wobei insbesondere Aufgaben und Gegenstand des Erbrechts zu beruecksichtigen sind.3 4 5 Die Aufgaben des sozialistischen Erbrechts Das sozialistische Erbrecht ist seinem Wesen nach dem kapitalistischen Erbrecht direkt entgegengesetzt. Das zeigt sich vor allem an den Aufgaben, die das Erbrecht in der sozialistischen Gesellschaft zu erfuellen hat, wodurch auch der Inhalt der einzelnen Regelungen bestimmt wird. Wenn im folgenden die wichtigsten Aufgaben des sozialistischen Erbrechts hervorgehoben werden sollen, so ist dabei zu beruecksichtigen, dass das Erbrecht selbstverstaendlich nicht das einzige, sondern ein Mittel unter vielen anderen ist, solche Aufgaben zu erfuellen. An erster Stelle seien hier die Garantie und der Schutz des persoenlichen Eigentums der Buerger ueber ihren Tod hinaus genannt. Das persoenliche Eigentum der Buerger wird in erster Linie durch die Politik der Partei der Arbeiterklasse und unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates beim Aufbau des Sozialismus gemehrt und geschuetzt Das Erbrecht ist ein Mittel zur Durchsetzung dieser Politik. Indem das Erbrecht den Bestand des persoenlichen Eigentums im Todesfall und den Uebergang auf die Angehoerigen des Verstorbenen und die von ihm Bedachten garantiert, stellt es einen wirksamen Schutz des persoenlichen Eigentums dar und dient damit der Sicherung des staendig wachsenden Wohlstands des Volkes. Eng damit zusammen haengt eine weitere Aufgabe des Erbrechts, naemlich die Sicherung der materiellen Grundlage der Familie. Es versteht sich von selbst, dass hierfuer in erster Linie die gleichen Faktoren massgebend sind, wie sie fuer den Schutz des persoenlichen Eigentums bereits hervorgehoben wurden. Unter den 1 vgl. insbesondere Dornberger, Zur Konzeption der Vorlesung des sozialistischen Wirtschaftsrechts der DDR, in Staat und Recht 1958, Heft 10, S. 1042; Such, Uber die Konzeption eines neuen Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik, in Staat und Recht 1958, Heft 11, S. 1096; Kleine, Ueber die Konzeption des neuen Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik, in Staat und Recht 1959, Heft 2, S. 232. 2 vgl. hierzu Such, a. a. O., S. 1099, und Kleine, a. a. O., S. 239. 3 Es wird folgende Gliederung vorgeschlagen: 1. Grundsaetze 2. Die gesetzliche Erbfolge Kreis der gesetzlichen Erben Erbfolgeordnung 3. Die testamentarische Erbfolge Testierfreiheit Inhalt, Form, Arten des Testaments Der Auszahlungsanspruch 4. Der Erbschaftserwerb Annahme und Ausschlagung der Erbschaft 5. Die Rechtsstellung des Erben Erbschein Haftung fuer Nabhlassverbindlichkeiten Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung rechtlichen Mitteln spielt in dieser Hinsicht auch das Familienrecht eine groessere Rolle als das Erbrecht. Aber auch das Erbrecht traegt zur Sicherung der materiellen Grundlage der Familie bei, wenn es dafuer sorgt, dass das persoenliche Eigentum des Verstorbenen, soweit es von seiner Familie gemeinsam genutzt wurde, auch seiner Familie erhalten bleibt und das weitere Zusammenleben der ueberlebenden Familienangehoerigen in einem Haushalt nicht dadurch gefaehrdet wird, dass die vorhandenen Haushaltsgegenstaende durch Erbteilung in fremde Haende gelangen. Es ergibt sich aus dem Wesen des sozialistischen Staates, dass er die minderjaehrigen Kinder mit seiner besonderen Fuersorge umgibt. Das muss sich auch im Erbrecht ausdruecken. Deshalb ist durch eine entsprechende Regelung der Testierfreiheit dafuer zu sorgen, dass den minderjaehrigen Kindern des Erblassers ihr gesetzlicher Erbteil unter allen Umstaenden erhalten bleibt. Durch eine solche Regelung werden die berechtigten Interessen der Buerger hinsichtlich der freien Verfuegung ueber ihr persoenliches Eigentum harmonisch mit den Interessen der gesamten Gesellschaft verbunden. Die Sicherung der materiellen Grundlage der Familie liegt auch im wohlverstandenen Interesse des Erblassers selbst, darueber hinaus besteht aber keine Veranlassung, die Testierfreiheit weiter einzuschraenken. Bei der Durchsetzung dieser Aufgabe des Erbrechts muessen wir von einer Familie ausgehen, wie sie sich im Sozialismus entwickelt; alle arbeitsfaehigen Familienmitglieder ueben eine gesellschaftlich nuetzliche Berufstaetigkeit aus und haben eigenes Einkommen, insbesondere trifft das auch fuer die Ehefrau zu, fuer die die Ehe keine Versorgungsanstalt mehr darstellt, weil sie gleichberechtigt ist und diese Gleichberechtigung durch ihre Beteiligung an der gesellschaftlichen Arbeit verwirklicht. Abgesehen von der Erhaltung des mit dem Erblasser gemeinsam erarbeiteten Hausstandes, die in erster Linie den Interessen der im Haushalt lebenden minderjaehrigen Kinder dient, kann es also auf eine besondere erbrechtliche Bevorzugung der Ehefrau nicht ankommen, weil sie im Sozialismus darauf nicht angewiesen ist. Schliesslich besteht die Aufgabe des Erbrechts auch darin, einen Beitrag zur Ueberwindung der noch vorhandenen buergerlichen und kleinbuergerlichen Ideologie zu leisten. Die Beschraenkung des Kreises der gesetzlichen Erben auf die engeren Verwandten des Erblassers; die gleichrangige Erbberechtigung der Kinder und des ueberlebenden Ehegatten; die Beschraenkung der Testierfreiheit in der Richtung, dass eine willkuerliche Enterbung der minderjaehrigen Abkoemmlinge verhindert wird; die Vervollkommnung der staatlichen Leitung, insbesondere der Taetigkeit des staatlichen Notariats, und die Einbeziehung der Hausgemeinschaft und anderer sozialistischer Gemeinschaften bei der Abwicklung der mit dem Erbfall in Zusammenhang stehenden Verhaeltnisse das sind solche juristischen Einrichtungen, die mit dazu beitragen werden, die noch vorhandenen Reste des uns aus der kapitalistischen Zeit ueberkommenen Egoismus? in Erbschaftsangelegenheiten wie z. B. die Erbschleicherei und den Zank und Streit bei der Erbauseinandersetzung zu ueberwinden. Die Einzelregelungen des Erbrechts muessen so beschaffen sein, dass hierdurch ein erzieherischer Einfluss ausgeuebt und der begonnene Prozess der sozialistischen Bewusstseinsbildung wirksam unterstuetzt wird. Alle hier genannten Aufgaben des Erbrechts stehen in einem dialektischen Zusammenhang zueinander. Wenn es gelingt, die inhaltliche Gestaltung des neuen Erbrechts so vorzunehmen, dass es seine erzieherische Funktion erfuellt und von den Werktaetigen verstanden wird, weil es an ihre Interessen und Belange anknuepft und gleichzeitig der gesamten Gesellschaft dient, dann wird damit auch die bestmoegliche Sicherung des persoenlichen Eigentums als einer wichtigen materiellen Grundlage der Familie erreicht. Der Gegenstand des Erbrechts Hauptgegenstand des sozialistischen Erbrechts ist das persoenliche Eigentum der Buerger. Wenn hier vom ?Hauptgegenstand? die Rede ist, so soll darin zum Aus- 346;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik, Dietz Verlag Berlin. Aus dem Bericht des Politbüros an die Tagung des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Wachsamkeit sind beim Schließen von Verwahrräumen, bei der Bewegung von Inhaftierten und Strafgefangenen sowie bei der Durchführung anderer dienstlicher Aufgaben, keine Gespräche zu führen.

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