Dokumentation Neue Justiz (NJ), 13. Jahrgang 1959 (NJ 13. Jg., 5.Jan.-20.Dez. 1959, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-860)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 313 (NJ DDR 1959, S. 313); ?Zum Erbrechts- und Pflichtteilsverlust des Ehegatten bei zerruetteter Ehe Von Prof. Dr. WALTHER NEYE, Direktor des Instituts fuer westdeutsches und auslaendisches Zivilrecht der Humboldt-Universitaet Berlin Nach ? 2335 BGB konnte der Erblasser dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen, wenn der Ehegatte sich einer Verfehlung schuldig gemacht hatte, auf Grund deren der Erblasser auf Scheidung zu klagen berechtigt war. Der Ablauf der fuer die Geltendmachung des Scheidungsgrundes bestimmten Frist von sechs Monaten war fuer dieses Recht bedeutungslos. Die Pflichtteilsentziehung verlangte eine ausdruecklich darauf gerichtete Erklaerung des Erblassers; denn sie erfolgte gern. ? 2336 BGB durch letztwillige Verfuegung. Hatte der Erblasser bei Vorliegen einer ihn zur Scheidung berechtigenden schuldhaften Eheverfehlung des ueberlebenden Ehegatten die Scheidungsklage gegen diesen z. Z. seines Todes bereits erhoben, dann entfielen damit von selbst das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und sein Anspruch auf den Voraus (? 1933 BGB) sowie das Recht auf den Pflichtteil, da der Pflichtteilsanspruch gern. ? 2303 Abs. 2 BGB nur bei Enterbung durch letztwillige Verfuegung besteht. Durch ? 8 EheVO ist die Scheidung in einer den heutigen gesellschaftlichen Verhaeltnissen und Auffassungen entsprechenden Weise neu geregelt worden. Der einzige noch existierende Scheidungsgrund setzt kein Verschulden des einen oder anderen Teils voraus. Aus dieser Neuregelung des Scheidungsrechts wird nun gefolgert, dass auch die oben erwaehnten erbrechtlichen Bestimmungen ausser Kraft gesetzt seien. Der Umstand, dass es keine Scheidungsgruende aus Verschulden mehr gibt, soll bewirken, dass die erbrechtlichen Bestimmungen, deren Anwendung nach ihrem Wortlaut .einen solchen Grund voraussetzt, gegenstandslos geworden sind. Ist das nicht eine formalistische, die wahre Bedeutung der fraglichen Bestimmungen zuwenig oder gar nicht beruecksichtigende Betrachtungsweise? Das BGB kennt drei Arten von gesetzlichen Erben: die Verwandten, den Ehegatten und den Staat. Ist der Staat nur deswegen gesetzlicher Erbe, damit die Aufgabe der Nachlassabwicklung auch dann ordnungsgemaess erledigt werden kann, wenn kein eigentlicher Erbe existiert, so sind Verwandte und Ehegatte gesetzliche Erben, weil ihnen der Nachlass des Erblassers, wenn dieser nicht durch Verfuegung von Todes .wegen etwas anderes bestimmt hat, zugute kommen soll. Der Grund, warum er diesen beiden (Verwandte und Ehegatte) zugute kommen soll, ist wieder ein verschiedener. Er beruht bei den Verwandten eben auf dem Verwandtschaftsverhaeltnis. Erblasser und Erben stammen voneinander ab oder haben gemeinsame Voreltern; es bestehen Blutsbande zwischen ihnen. Zu dem Ehegatten "bestehen , im allgemeinen keine Blutsbande. Jedenfalls aber sind sie, selbst wenn sie bestehen (z. B. bei Heirat zwischen Vetter und Base oder zwischen Onkel und Nichte), fuer das Erbrecht des Ehegatten bedeutungslos. Dieses beruht vielmehr auf der zwischen den Ehegatten bestehenden Lebensgemeinschaft. "Diese ist eine fuer das Leben geschlossene Gemeinschaft zwischen Mann und Frau, die, gegruendet auf Gleichberechtigung, gegenseitige Liebe und Achtung, der gemeinsamen Entwicklung der* Ehegatten und der Erziehung der Kinder dient. Sie ist der einzige und alleinige Grund fuer das Erbrecht des Ehegatten. Soll man da nicht verlangen muessen, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten auch das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zur Voraussetzung hat, und zwar das reale, nicht nur das rein formale Bestehen? Wenn ein Ehegatte schuldhaft, d. h. durch ihm zurechenbares und vorwerfbares Verhalten, die oben gekennzeichnete Gemeinschaft missachtet und zerschlagen hat, wenn er schuldhaft bewirkt hat, dass eine derartige Gemeinschaft z. Z. des Todes des anderen Ehegatten gar nicht mehr besteht, und,wenn aus der Tatsache, dass der andere bereits Scheidungsklage erhoben hatte, zu ersehen ist, dass dieser auch die Konsequenzen daraus ziehen wollte, dann ist. damit die Voraussetzung fuer ein gesetzliches Erbrecht weggefallen, die weitere, jetzt sinngemaesse Anwendung des ? 1933 BGB damit berechtigt. Natuerlich kann man heute nicht mehr ohne weiteres sagen, dass das Erbrecht entfaellt, wenn einer der in den ?? 42, 43 des Kontrollratsgesetzes Nr. 16 (EheG) aufgezaehlten Scheidungsgruende, also etwa Ehebruch, vorliegt. Da nach der heutigen gesetzlichen Regelung der Ehebruch ebenso wie die anderen Scheidungsgruende aus Verschulden nicht ohne weiteres die Scheidung rechtfertigt, kann er auch nicht ohne weiteres den Wegfall des gesetzlichen Erbrechts zur Folge haben. Es muss vielmehr ein schuldhaftes Verhalten des ueberlebenden Ehegatten vorliegen, das die Gemeinschaft der Eheleute tatsaechlich vernichtet hat, so dass eine wirkliche Ehegemeinschaft nicht mehr besteht, sondern nur noch das auf dem Standesamt bewirkte Band, das deswegen noch nicht geloest ist, weil der Scheidungsrichter sein Urteil noch nicht gesprochen hat. Ist man anderer Auffassung, so spricht man damit einem Menschen ein gesetzliches Erbrecht zu, ohne dass dafuer irgendein ausreichender Grund vorliegt. Es ist auch zu bezweifeln, dass dies vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Die Ehescheidung sollte neu geregelt werden, aber nicht erbrechtliche Bestimmungen. Durch die Neuregelung der Scheidungsgruende sollte nicht einem Ehegatten, der seine Ehe schuldhaft vernichtet hat und dem deswegen bisher ein Erbrecht nach dem anderen Gatten nicht zustand, ein solches zygesprochen werden. Diese Ansicht haben erst die Juristen in die Rechtsprechung hineingetragen. Sie meinten wohl, dass bei weiterer Geltung des ? 1933 BGB auf dem Wege-ueber ihn sich doch wieder Scheidungsgruende aus Verschulden in unser Recht einschleichen wuerden. Aber so ist es nicht. Schuldhafte Scheidungsgruende gibt es nicht mehr; wohl aber gibt es unter Ehegatten schuldhafte Handlungen, die das gesetzliche Erbrecht in Wegfall bringen koennen, weil durch5, sie die Voraussetzungen fuer dieses Erbrecht, der Grund, auf dem es beruht, beseitigt worden sind. Vielleicht wird man einwenden, der Erblasser haette ja die Moeglichkeit gehabt, durch letztwillige Verfuegung den noch mit ihm verheirateten Gatten zu enterben. Aber einmal weiss man nicht, ob er diese theoretische Moeglichkeit im konkreten Fall wirklich hatte (z. B. bei unvorhergesehenem ploetzlichem Tod). Ausserdem wird er im Zweifel nicht auf den Gedanken kommen, dass die Rechtsordnung in dem Fall, dass er die Scheidungs-( klage bereits erhoben hatte, von ihm noch eine letztwillige Verfuegung fuer eine ihm selbstverstaendliche Regelung verlange. Und endlich und vor allem waere es unbefriedigend, wollte man von den Buergern verlangen, dass sie in ihrer Richtigkeilt zweifelhafte und mit ihrem Willen nicht uebereinstimmende gesetzliche Regelungen durch letztwillige Verfuegungen unwirksam machen muessen, statt das Gesetz so zu gestalten, wie es zweckmaessig ist und dem Willen der Buerger entspricht. In der vom Ministerium der Justiz 1956 herausgegebenen Textausgabe des BGB wird, gewissermassen als Ersatz fuer den angeblich weggefallenen ? 1933, auf ? ? 2339 verwiesen, der die Erbunwuerdigkeitsgruende aufzaehlt. Das ist jedoch .kein Gegenargument gegen die hier vertretene Auffassung und soll es wohl auch nicht sein; denn die dort aufgezaehlten Gruende greifen nur demjenigen gegenueber ein, der ein Erbrecht, und zwar ein gesetzliches oder ein auf Verfuegung von Todes wegen beruhendes Erbrecht hat. Der Ehegatte hat aber im fraglichen Fall eben gar kein Erbrecht mehr. Die Erbunwuerdigkeitsgruende treffen auch nicht das, worauf es hier ankommt, naemlich, dass kein Grund vorliegt, einen Menschen, zu dem der Erblasser keine Beziehungen mehr hat, weder verwandtschaftliche noch eheliche, zum gesetzlichen Erben zu erklaeren. Das, was hier mit Blickpunkt auf ? 1933 BGB dargelegt worden ist, gilt in gleicher Weise auch fuer ? 2335 313;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und durch - die jeweilige Persönlichkeit und ihre konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die erfolgt vor allem im Prozeß der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in Dienstobjekt betreffenden Probleme eng mit den Objektkommandanten Zusammenarbeiten. Sie haben Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten Hangeln in ihren Verantwortungsbereichen einzuleiten.

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