Dokumentation Neue Justiz (NJ), 13. Jahrgang 1959 (NJ 13. Jg., 5.Jan.-20.Dez. 1959, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-860)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 213 (NJ DDR 1959, S. 213); ?Rechtsprechung Strafrecht ?? 2 Abs. 2, 5 WVO. 1. ? 2 Abs. 2 WVO ist ein selbstaendiger Tatbestand mit eigener Strafandrohung, auch wenn er sich auf die Tatbestandsmerkmale des ? 2 Abs. 1 WVO bezieht. ? 2 Abs. 2 WVO ist demnach ein Vergehen im Sinne des ? 1 Abs. 2 StGB, dessen Strafverfolgung gemaess ? 67 Abs. 2 StGB verjaehrt. 2. Wenn zwischen der Kenntnis von dem unbefugten Waffenbesitz eines Dritten und dem eigenen unbefugten Waffenbesitz kein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht, dann findet ? 5 WVO Anwendung. OG, uert. vom 6. Februar 1959 - lb Ust 270/58. In den Jahren 1946 bis 1949 wilderte der Angeklagte St. gemeinsam mit den Mitangeklagten K. und W. Dazu benutzte er ein dem Angeklagten K. gehoerendes Tesching Kal. 6 mm, das dieser vom Angeklagten W. erhalten hatte. Die Waffe wurde auf dem Dachboden des Hauses des Mitangeklagten K. versteckt gehalten und im Jahre 1950 von K. unbrauchbar gemacht und auf den Schutt geworfen. Dies teilte K. kurz danach dem Angeklagten St. mit. Anlaesslich eines illegalen Jagdganges im Jahre 1949 mit dem Angeklagten L. kam dem Angeklagten St. zur Kenntnis, dass L. unbefugt eine Waffe besitze. Der Angeklagte W. war nach mehrfachem Waffentausch in den Besitz eines Teschings Kal. 6 mm gelangt, das er zum Wildern benutzte. Im Jahre 1952 zersaegte er die Waffe und warf die einzelnen Teile in einen Fluss. Danach erkundigte er sich bei den Angeklagten K. und L. nach dem Verbleib der in ihrem Besitz befindlichen Waffen. Beide teilten ihm mit, dass sie die Waffen vernichtet haetten. Das Bezirksgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts u. a. den Angeklagten St. wegen illegalen Waffenbesitzes (? 2 Abs. 2 WVO) und wegen Nichtanzeige eines illegalen Waffenbesitzes (? 5 WVO) und den Angeklagten W. wegen illegalen Waffenbesitzes (? 2 Abs. 2 WVO) verurteilt. In den Gruenden hat es festgestellt, dass der Angeklagte St. teils allein, teils gemeinsam mit dem Angeklagten K. eine Waffe in Gewahrsam gehabt und sich daher des unbefugten Waffenbesitzes schuldig gemacht habe. Diese Handlung sei als minderschwerer Fall gemaess ? 2 Abs. 2 WVO zu beurteilen, da nach den glaubhaften Aussagen des Angeklagten K. die Waffe vernichtet worden sei. Auch die Handlungen des Angeklagten W. seien als minderschwerer Fall im Sinne des ? 2 Abs. 2 WVO zu beurteilen. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Berufung eingelegt. Der Berufung des Angeklagten W. war im vollen Umfange, der des Angeklagten St. teilweise stattzugeben. Aus den Gruenden: Soweit das Bezirksgericht den unbefugten Waffenbesitz der Angeklagten St. und W. als minderschweren Fall nach ? 2 Abs. 2 WVO beurteilt hat, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden (wird ausgefuehrt). Soweit das Bezirksgericht jedoch die Angeklagten wegen unbefugten Waffenbesitzes verurteilt hat, ist die Entscheidung fehlerhaft. Es hat nicht die Voraussetzungen der Verjaehrung der Strafverfolgung geprueft. Die Verjaehrung der Strafverfolgung ist wie sich aus ? 67 StGB ergibt von der Art und Dauer der fuer die Straftat angedrohten Strafe abhaengig. Das bedeutet, dass stets von der angedrohten und nicht von der im konkreten Fall erkannten Strafe auszugehen ist. Wie bereits ausgefuehrt, stellt das strafbare Handeln beider Angeklagten einen minderschweren Fall im Sinne des ? 2 Abs. 2 WVO dar. Er ist, wie ? 2 Abs. 2 WVO zeigt, selbstaendiger Tatbestand mit eigener Strafandrohung, wenngleich er sich in den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen auf ? 2 Abs. 1 WVO bezieht. Nach dieser Bestimmung ist Gefaengnisstrafe nicht unter einem Monat angedroht. Es handelt sich demnach um ein Vergehen im Sinne des ? 1 Abs. 2 StGB, dessen Verfolgung gemaess ? 67 Abs. 2 StGB in fuenf Jahren verjaehrt. Da der unbefugte Waffenbesitz des Angeklagten St. nach den vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen im Jahre 1950 und der des Angeklagten W. spaetestens im Jahre 1952 objektiv beendet war es handelt sich bei Waffendelikten um Dauerdelikte , ist die Strafverfolgung wegen dieser Handlungen nach ? 67 Abs. 2 StGB verjaehrt. Eine Verurteilung war daher nicht mehr zulaessig. Beide Angeklagte waren daher nach ? 221 Ziff. 4 StPO freizusprechen. Da das Urteil insoweit wegen Verletzung des ? 67 Abs. 2 StGB zugunsten beider Angeklagten abzuaendern war, es sich aber auch auf den wegen unbefugten Waffenbesitzes verurteilten K. erstreckt, war es gemaess ? 294 StPO auch zugunsten dieses Angeklagten abzuaendern. Soweit mit der Berufung des Angeklagten St. Be-? denken wegen der Verurteilung nach ? 5 WVO vorgebracht werden, sind diese unbegruendet. Nach ? 5 WVO macht sich derjenige strafbar, der Kenntnis von einem unbefugten Waffenbesitz erhaelt und es unterlaesst, den Staatsorganen Anzeige zu erstatten. Die Kenntnis vom unbefugten Waffenbesitz des Mitangeklagten L. hat der Angeklagte waehrend einer gemeinsamen Wilderei im Jahre 1949 erhalten. Er hat dazu ausgesagt: ?1949 im Herbst war ich mit L. weg. Bei ihm sah ich ein 6-mm-Tesching?. Diese Waffe wurde von L. bis zur Beschlagnahme im Jahre 1958 in seinem Grundstueck aufbewahrt. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte bis zum Zeitpunkt der Beendigung des unbefugten Waffenbesitzes anzeigepflichtig war. Der eigene Waffenbesitz des Angeklagten St. stand in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem unbefugten Waffenbesitz des L. und befreite ihn deshalb nicht von seiner Anzeigepflicht. Das koennte auch nur dann der Fall sein, wenn er Mittaeter oder Teilnehmer des anzeigepflichtigen Verbrechens gewesen waere, z. B. wenn er L. die Waffe beschafft haette. Der Angeklagte kann deshalb nicht damit gehoert werden, dass er infolge eigenen Waffenbesitzes bei einer Anzeige sich selbst der Moeglichkeit der Bestrafung ausgesetzt und deshalb davon abgesehen haette. Die Erfuellung der mit ? 5 WVO festgelegten Anzeigepflicht ist in diesem Fall nicht einer Selbstanzeige gleichzusetzen. ? 26 JGG (in Berlin: JGVO); ?? 1, 2, 16 Gesetz (in Berlin: VO) zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs. 1. Hat der Taeter mehrere strafbare Handlungen teils vor und teils nach seiner Volljaehrigkeit begangen, so koennen nur je nachdem, wo das Schwergewicht liegt entweder Strafen des Erwachsenenstrafrechts oder Sanktionen des Jugendstrafrechts verhaengt werden. 2. Zur Einschaetzung des Besuchs von Gangster- und anderen Schundfilmen in Westberliner Kinos als Ursache strafbarer Handlungen. Stadtgericht von Gross-Berlin, Urt. vom 8. September 1958 - 102 f BSB 154/58. Seit Mitte 1955 hat der nunmehr 18jaehrige Angeklagte Westberliner Kinos besucht und das Eintrittsgeld mit je 1 DM der Deutschen Notenbank bezahlt, so dass er fuer die Kinobesuche insgesamt etwa 31 DM der DNB nach Westberlin verbracht hat Am 31. Mai 1958 poebelte er auf einem S-Bahnhof zwei junge Maedchen mit unflaetigen Redensarten an und fasste der 16jaehrigen Zeugin T. an die Brust. Die Strafkammer beurteilte den Sachverhalt als Vergehen gegen die VO ueber die Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs und als taetliche Beleidigung. Da sich der Verstoss gegen die Bestimmungen ueber den innerdeutschen Zahlungsverkehr auch noch etwas ueber die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Angeklagten erstreckte, sah die Strafkammer das Schwergewicht dieser fortgesetzten Handlung im Jugendalter und wandte die Bestimmungen des Jugendstrafrechts an, fuer die vom volljaehrigen Angeklagten begangene taetliche Beleidigung hingegen die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts. Sie verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von sechs Wochen Gefaengnis und zehn Freizeitarbeiten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der fehlerhafte Rechtsanwendung und unrichtige Strafzumessung geruegt werden. Die Berufung ist nur zum Teil begruendet Aus den Gruenden: Es ist erwiesen, dass der Angeklagte die Zeugin vorsaetzlich beleidigte. Die Handlung des Angeklagten stellt einen Angriff gegen die persoenliche Ehre und Wuerde 213;
Dokument Seite 213 Dokument Seite 213

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X