Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 95

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 95 (NJ DDR 1958, S. 95); zustimmen, werden in der Praxis in nahezu allen Strafverfahren, bei denen Erwachsene und Jugendliche beteiligt sind, getrennte Hauptverhandlungen durchgeführt. Diese Situation hat m. E. verschiedene Ursachen: 1. Die Voraussetzungen des § 6 JGG werden in vielen Fällen nicht als erfüllt angesehen, obgleich sie gegeben sind. Es wird nicht genügend Aufmerksamkeit darauf gelenkt, die anstiftende oder auffordernde Tätigkeit Erwachsener aufzudecken; denn die Untersuchungsorgane gehen von Anfang an davon aus, daß getrennte Verfahren durchzuführen sind. Dabei könnte häufig schon auf Grund der altersmäßigen Entwicklung der Nachweis geführt werden, daß der beteiligte Erwachsene, wenn schon nicht angestiftet, so doch zur Begehung der Straftat mit aufgefordert hat. Es ist nicht erforderlich, daß er der geistige Urheber der Straftat gewesen ist oder die Jugendlichen erst zu ihr überredet hat. Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 6 JGG auch dann erfüllt, wenn der beteiligte Erwachsene in irgendeiner Form, durch Worte oder durch sein eigenes Verhalten, Jugendliche zur Ausführung strafbarer Handlungen angestachelt, ihren Tatentschluß durch sein aktives Verhalten bestärkt hat. Bei den in Gruppen begangenen rowdyhaften Ausschreitungen in Berlin (z. B. Falkenberg, Prenzlauer Berg, Mitte) war es m. E. möglich, diesen aktiv mitwirkenden Einfluß (häufig noch mehr) der erwachsenen Mittäter festzustellen. § 6 JGG gebietet auch, solchen Aufforderungen nachzuspüren, die aus irgendwelchen Gründen nicht zur Realisierung gelangt sind. Einige Ermittlungen der Untersuchungsorgane der Volkspolizei lassen den Schluß zu, daß Erwachsene in einer Reihe von Fällen Jugendliche zur Begehung von Körperverletzungen, Sachbeschädigungen usw. aufgefordert haben, die z. B. deshalb nicht zur Ausführung kamen, weil der Jugendliche Angst bekommen hatte oder weil die Gruppe sich „anderen Handlungen zugewandt hatte“. Natürlich sind nicht in allen Fällen der Beteiligung Erwachsener an Verbrechen Jugendlicher die Voraussetzungen des § 6 JGG erfüllt. Es kann auch Vorkommen, daß der Jugendliche körperlich und geistig weiter entwickelt ist als der Erwachsene, daß der Jugendliche der beeinflussende Beteiligte und der Erwachsene der bloße Helfer war. In den Fällen, in denen auf seiten des Erwachsenen ausschließlich ein „Mitmachen“, eine Untertützung vorliegt, ohne daß Elemente einer Aufforderung mit enthalten sind, ist § 6 JGG nicht erfüllt. 2. Eine weitere Ursache für die generelle Trennung der Verfahren und Nichtanwendung der §§ 6 und 33 JGG liegt m. E. darin, daß § 33 JGG nur in den Ausnahmefällen des § 33 Abs. 1 und 2 JGG (ohne § 6 JGG) eine gemeinsame Verhandlung vor dem Erwachsenengericht zuläßt, im allgemeinen aber die gemeinsame Verhandlung vor dem Jugendgericht vorschreibt. Dies entspricht dem Grundsatz des Jugendgerichtsgesetzes, daß Jugendliche von einem Jugendgericht verurteilt werden. Hier fragt es sich, ob die Jugendgerichte in der Lage sind, in Verhandlungen sowohl gegen jugendliche als auch gegen erwachsene Angeklagte die Unterschiedlichkeit der Angeklagten zu berücksichtigen, gegen die Erwachsenen „die notwendige Strenge“ ah den Tag zu legen. Die Argumente, die auf Grund einer allzu großen Milde der Jugendgerichte eine einheitliche Verhandlung verneinen, gehen zum Teil von unrichtigen Beurteilungen der Jugendgerichte aus; aber auch, wo solche Argumente berechtigt sind, können sie nicht die erheblichen Bedenken gegenüber einer generellen Trennung der Verfahren aus dem Wege räumen. Das Ziel sollte m. E. eine weitgehende Anwendung des § 33 Abs. 3 JGG durch die Staatsanwaltschaften sein, wenn an einer strafbaren Handlung sowohl Jugendliche als auch Erwachsene beteiligt waren. Wenn die Jugendgerichte nicht in allen Fällen, z. B. aus arbeitsmäßigen oder anderen Gründen, in der Lage sind, eine einheitliche Verhandlung durchzuführen, so sollten aber doch zumindest solche Verfahren vor dem Jugendgericht angeklagt werden, in denen Jugendliche und Erwachsene im Alter bis zu 21 Jahren beteiligt waren. Eine solche Handhabung könnte zugleich wichtige Aufschlüsse geben im Hinblick auf eine eventuell not-' -wendige Anwendung besonderer Maßstäbe gegenüber jungen Erwachsenen1. Problematisch wird eine einheitliche Verhandlung immer dann, wenn die Gefahr besteht, daß die eigene Verantwortlichkeit des Jugendlichen gegenüber der des Erwachsenen nicht genügend klar zum Ausdruck kommt. Für den Fall, daß bei einer Straftat z. B. fünf , Erwachsene und ein Jugendlicher beteiligt waren, wurde die Auffassung vertreten, de lege ferenda dem Staatsanwalt die Möglichkeit einzuräumen, alle Beteiligten vor dem Erwachsenengericht anzuklagen, wenn nach seiner Meinung eine einheitliche Verhandlung notwendig ist. Ein solcher Vorschlag entspricht aber m. E nicht den Prinzipien unseres Jugendstrafrechts. Über die Fälle der im § 24 JGG genannten Verbrechen hinaus sollte keine weitere Möglichkeit dazu geschaffen werden, gegen Jugendliche vor Erwachsenengerichten zu verhandeln; denn der Vorschlag und Ausspruch geeigneter Erziehungsmaßnahmen setzt große pädagogische Erfahrungen voraus, die in aller Regel nur in längerer praktischer Tätigkeit in der Jugendgerichtspflege erworben werden können. In solchen Fällen müssen also die Verfahren getrennt werden. 3. Auch das weitere Argument gegen eine stärkere Beachtung des § 6 JGG und eine häufigere Anwendung des § 33 JGG, daß die Durchführung einer einheitlichen Hauptverhandlung mit mehr als zehn oder fünfzehn Angeklagten unzweckmäßig sei, kann nicht durchgreifen. Zunächst dürfte eine so große Zahl von Angeklagten eine seltene Ausnahme bilden. Aber selbst in solchen Fällen das beweist die Rechtsprechung auf anderen Gebieten werden Richter und Staatsanwalt bei guter Vorbereitung auf die Hauptverhandlung den Prozeßstoff beherrschen und eine straffe Verhandlungsführung gewährleisten. Allerdings darf nicht die Gefahr übersehen werden, daß eventuell die jungen Angeklagten das Strafyerfahren zum Theater bzw. zur Tribüne machen wollen. Wenn dies der Fall ist oder wenn die Gefahr besteht, daß Angeklagte ihrem „Anführer“ nachplappern bzw. aus Furcht vor der Rache der „Clique“ oder aus falsch verstandener Kameradschaftlichkeit nicht die Wahrheit sagen, so sollte das Gericht mit allem Nachdruck darauf hinweisen, daß unsere Strafjustiz jeden Versuch einer „Cliquen-Rache“ mit aller Schärfe ahnden wird, und gegebenenfalls die „Anführer“ zeitweilig von der Verhandlung ausschließen. Die unbefriedigende Berliner Praxis ist durch den Wortlaut des Gesetzes nicht unbedingt geboten; das Jugendgerichtsgesetz gestattet vielmehr der Staatsanwaltschaft, die Trennung einheitlicher Strafverfahren weitgehend zu vermeiden und Jugendliche mit Erwachsenen gemeinsam vor dem Jugendgericht anzuklagen. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, daß die Durchführung eines einheitlichen Verfahrens den staatlichen Organen sowie den Bürgern, die als Zeugen vor Gericht erscheinen, ein*e nicht unwesentliche Zeit- und Arbeitsersparnis mit sich bringt. * Abschließend möchte ich noch auf zwei verfahrensrechtliche Einzelfragen eingehen: Wie ist zu verfahren, wenn bei mehreren beteiligten Erwachsenen nicht von allen erwiesen ist, daß sie Jugendliche zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen angestiftet oder auf gef ordert haben? Hier müssen in jedem Falle zwei Verfahren durchgeführt werden, aber es sollten nicht generell sämtliche Verfahren gegen die beteiligten Erwachsenen abgetrennt werden; vielmehr muß der Staatsanwalt im Einzelfall die Entscheidung treffen. Wie ist zu verfahren, wenn das Jugendgericht nach dem Aktenstudium vor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses bzw. während der Hauptverhandlung feststellt, daß l vgl. Buchholz, Anmerkung zum Urteil des BG Karl-Marx-Stadt vom 7. Juni 1956, NJ-Rechtsprechungsbeilage 1956 Nr. 3 S. 38. ■■ 95;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 95 (NJ DDR 1958, S. 95) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 95 (NJ DDR 1958, S. 95)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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