Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 93 (NJ DDR 1958, S. 93); daß oft eine sträfliche Mißachtung wichtiger gesetzlicher Bestimmungen zutage tritt. Dies beginne bereits bei den Ermittlungsorganen. So findet § 27 JGG, der verlangt, daß Strafverfahren gegen Jugendliche mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden sollen, zu wenig Beachtung. Auch gegen § 28 wird verstoßen, indem in zahllosen Fällen die Eltern entweder überhaupt nicht gehört werden, wie Staatsanwalt O p p e 11 (Cottbus) aus Forst berichtete, oder aber nur ein El tern teil. Um alles, was mit der Straftat eines Jugendlichen zusammenhängt, richtig aufzuklären, bedarf es aber unbedingt der Mithilfe der Eltern. In diesem Zusammenhang wurde von den Tagungsteilnehmern auch die Formfrage geklärt, daß die Eltern nicht als Zeugen vernommen werden dürfen, sondern alsEltern-teil i. S. des § 28 JGG, und daß sie kein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Die §§ 6, 7 und 8 JGG finden ebenfalls in der Strafpolitik nicht die gebührende Beachtung. Eine große Rolle spielte die Frage, ob man zentral 'arbeitende Jugendstaatsanwälte für jeweils etwa drei bis vier Kreise schaffen sollte. Dieser Vorschlag wurde von der Obersten Staatsanwaltschaft aus der Erwägung heraus gemacht, um durch besonders befähigte und spezialisierte Kader die Jugendkriminalität besser bekämpfen zu können und die Durchführung wirklicher Jugendverhandlungen zu gewährleisten. Wie aus dem in NJ 1958 S. 58 veröffentlichten Bericht über die Arbeitstagung zu Fragen des Jugendgerichts zu ersehen ist, vertritt die Oberste Staatsanwaltschaft hier einen anderen Standpunkt als das Ministerium der Justiz. Auch in der Diskussion der Staatsanwältetagung wurden verschiedentlich Bedenken gegen den Vorschlag, der von Staatsanwalt Müller näher ausgeführt wurde, vorgebracht. Kreisstaatsanwalt Schulz (Freiberg) nahm *z. B. von der unteren Ebene aus dazu Stellung und führte aus, daß man den Kreisfunktionären nicht ihre Aufgaben wegnehmen solle, da sie den besseren Überblick über die gesamte Lage im Kreis (politische Zusammenhänge, Betriebsfragen, FDJ-Arbeit, allgemeine Kriminalität usw.) haben, den ein zentral für mehrere Kreise arbeitender Jugendstaatsanwalt niemals in dem Umfang haben könne. Staatsanwalt Albrecht (Potsdam) dagegen wies auf die guten Erfahrungen hin, die man mit den Verkehrsstaatsanwälten und Verkehrskammern gemacht hat, und vertrat die Meinung, daß eine ähnliche Spezialisierung in Jugendsachen ebenfalls der Verbesserung der Arbeit dienen könne. Generalstaatsanwalt Dr. Melsheimer versprach, daß diese Frage im Kollegium noch sehr genau geprüft werde. Entscheidend sei, daß eine Verbesserung der Arbeit erreicht werde. Wie wir erfahren haben, soll jetzt versuchsweise in einigen Bezirken mit zentralen Jugendstaatsanwälten gearbeitet werden, da nur die Praxis zeigen kann, ob sich diese Einrichtung bewährt. Weiter wurde die Frage erörtert, ob die gegen jugendliche Rechtsbrecher bisher verhängten Maßnahmen den Erfordernissen entsprechen und wirklich Erziehungs maßnahmen sind. Hierzu stellte die Tagung fest, daß man in der Vergangenheit oftmals eine zu große Milde habe walten lassen und daß die ergangenen Urteile teilweise nicht geeignet waren, die jugendlichen Täter seihst und auch andere junge Menschen von ähnlichen Straftaten abzuhalten. „Wenn z. B. ein Jugendlicher, nachdem er eine richterliche Verwarnung erhalten hat, lächelnd den Gerichtssaal verläßt, um draußen seinen Freunden zu berichten, wie .wenig* ihm geschehen und wie lächerlich das Ganze sei“, so ist das ein Beweis dafür, daß in diesem Fall eine Verwarnung als Erziehungsmaßnahme nicht gerechtfertigt war, betonte-Staatsanwältin Baru k. In diesem Zusammenhang erörterten die Tagungsteilnehmer eingehend das Problem, in welchem Maß neben der Persönlichkeit des Jugendlichen die Schwere der Tat zu berücksichtigen ist. Staatsanwalt Müller erläuterte, daß bei einem jugendlichen Täter, der noch in der Entwicklung begriffen ist, der Täterpersönlichkeit ganz besondere Beachtung geschenkt werden muß, daß aber trotzdem die erkannte Strafe bzw. Erziehungsmaßnahme im richtigen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen muß. Staatsanwalt Kuschel (Frankfurt/Oder) wies darauf hin, daß es hier nicht genüge, nur solche Feststellungen zu treffen, wie sie im allgemeinen von den Referaten Jugendhilfe/Heim-erziehung gemacht werden, sondern daß es z. B. nötig ist, Lehrausbilder und Jugendorganisationen zu hören, um sich ein genaues Bild über den Jugendlichen machen zu können. Einmütigkeit herrscht darüber, daß die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat keinesfalls unberücksichtigt bleiben darf und die Strafe bzw. Erziehungsmaßnahme immer im Verhältnis zur Schwere der Straftat stehen muß; denn auch Jugendsachen sind echte Strafverfahren. Hierbei betonte der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts, Oberstaatsanwalt Haid-, daß es unbedingt nötig ist, bei geringfügigen Verfehlungen, die nicht unbedingt vor das Gericht gebracht werden sollen, stärker zu differenzieren. Schwierigkeiten treten in der Praxis auch dadurch auf, daß Urteile der Jugendgerichte nicht oder nicht rechtzeitig vollstreckt werden. Die, Referate Jugend-hilfe/Heimerziehung arbeiten z. T. sehr schlecht. Staatsanwalt Albrecht berichtete aus Potsdam, daß es in der ganzen Stadt nur einen Jugendhelfer gibt. Die Durchführung von Weisungen wird nur völlig unzulänglich kontrolliert. So ist auch die Einrichtung eines geschlossenen Jugendwerkhofs für Ausreißer, die schon lange geplant und sowohl von der Staatsanwaltschaft wie vom Ministerium der Justiz für erforderlich gehalten wird, bisher an allen möglichen objektiven Schwierigkeiten gescheitert. Eingehend wurde auf der Tagung auch die Frage diskutiert, ob gegenüber Tätern, die im jugendlichen Alter eine strafbare Handlung begangen und zur Zeit der Aburteilung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, noch Erziehungsmaßnahmen angeordnet werden sollen2. Staatsanwalt Müller schlug vor, hier von Heimerziehung keinen Gebrauch mehr zu machen, da sie bei Volljährigen zu keinem Erziehungserfolg führte. Die Mehrzahl der Tagungsteilnehmer vertrat die Ansicht, daß man auch auf junge Menschen zwischen 18 und 20 Jahren noch erzieherisch einwirken könne. Deshalb schlug Dr. Melsheimer vor, einen Katalog auszuarbeiten, der solche Erziehungsmaßnahmen festlegt, die speziell für diese Kategorie von Tätern geeignet sind 3. Auch die Phage, ob im Jugendstrafverfahren in bestimmten Fällen ein größerer Personenkreis zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zugelassen werden soll, wurde eingehend diskutiert. Man kam zu dem Ergebnis, daß in der Regel nur solche Personen zugelassen werden sollen, die ein erzieherisches Interesse an der Sache haben, wie Lehrer, Lehrausbilder, Heimleiter, Schutzhelfer u. a. Vor der Einladung von Schulklassen wurde gewarnt, da leicht eine gegenteilige Wirkung eintreten kann. Staatsanwalt Rachette (Berlin) wies darauf hin, daß Jugendliche durch die Anwesenheit von Fremden oft gehemmt werden und dies die allseitige Aufklärung der Umstände erschwert. Wie wichtig es aber ist, Jugendverfahren hinterher im jeweiligen Wirkungskreis des Jugendlichen auszuwerten, betonte Staatsanwalt D u s a t k o (Cottbus). Den gleichen Standpunkt vertrat Staatsanwalt D i e r 1 (Halle), der berichtete, daß gerade durch die Auswertung der Jugendprozesse z. B. in Eisleben eine wesentliche Senkung der Jugendkriminalität gelungen sei. Es ist leider nicht möglich, alle auf der Tagung der Jugendstaatsanwälte behandelten Fragen wiederzugeben. Wie sehr aber ein solcher Erfahrungsaustausch von den Staatsanwälten begrüßt wird, zeigten die Ausführungen mehrerer Staatsanwälte, die betonten, daß die Arbeitstagungen, zu denen sie von der Obersten Staatsanwaltschaft regelmäßig zusammengefaßt werden, ihnen eine sehr große Hilfe und Anleitung für die tägliche Praxis sind. 2 vgl. zu dieser Frage Fräbel in NJ 1958 S. 62. 3 Dieser Katalog liegt inzwischen vor und umfaßt für die 18 20jährigen nur noch folgende Erziehungsmaßnahmen: 1. Verwarnung, 2. Weisungen: a) Wiedergutmachung des Schadens, b) Auflagen, eine bestimmte Arbeitsstelle anzunehmen, c) bei Verkehrsdelikten: Teilnahme an Verkehrsunterricht. 93;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 93 (NJ DDR 1958, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 93 (NJ DDR 1958, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und ihrer schrittweisen Ausmerzung aus dem Leben der Gesellschaft Eins ehr- änkung ihrer Wirksamkeit zu intensivieren und effektiver zu gestalten.

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